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8C_532/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal concerning supplementary benefits debt waiver due to insufficient legal substantiation.

Geschäftsnummer 8C_532/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding supplementary benefits as inadmissible because the appellant failed to meet the substantiation requirements under Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG and Art. 97 Abs. 1 BGG. The underlying dispute concerned a partial denial of a debt waiver for unduly drawn supplementary benefits to the Old Age and Survivors' Insurance and Invalidity Insurance, where the lower court had previously confirmed the validity of the repayment claims and denied severe hardship regarding specific residual amounts. The Supreme Court emphasized that merely restating one's own view without demonstrating a violation of federal law or arbitrary fact-finding by the lower court does not suffice for a valid appeal, leading to a non-entry decision while exceptionally waiving court costs under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of appeal concerning supplementary benefits debt waiver due to insufficient legal substantiation: Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Stattdessen versucht er die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung einer Diskussion zuzuführen. Inwieweit die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen dazu rechtsfehlerhaft sein sollen, wird dabei allerdings nicht geltend gemacht.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_532/2025

Urteil vom 14. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. August 2025 (VSBES.2024.274).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht hiess mit Urteil vom 12. August 2025 die gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2024 erhobene Beschwerde teilweise gut. Dabei erliess es dem Beschwerdeführer die rechtskräftig feststehenden Rückerstattungsschulden von Fr. 10'306.80 und Fr. 9'620.40 bis auf eine Restanz von Fr. 2'919.- und Fr. 1'124.65. Es führte dazu aus, soweit der Bestand der Rückerstattungsforderungen bestritten werde, sei darüber bereits mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2024 rechtskräftig und damit abschliessend befunden worden. Dies könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr thematisiert werden. Was die Erlassvoraussetzungen anbelangt, bejahte das kantonale Gericht in einem ersten Schritt den hierfür erforderlichen guten Glauben beim Leistungsbezug. Indessen verneinte es die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte für die im April 2022 aus der Rentennachzahlung stammenden Mittel, ausmachend für das Jahr 2021 Fr. 2'919.- und für die restlichem Monate bis April 2022 Fr. 1'124.65.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Stattdessen versucht er die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung einer Diskussion zuzuführen. Inwieweit die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen dazu rechtsfehlerhaft sein sollen, wird dabei allerdings nicht geltend gemacht.

4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel