Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_532/2007 KI-generiert

Clerk Achilles Tendon Rupture Netball Tournament Accident Coverage Dispute

Geschäftsnummer 8C_532/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who suffered a partial rupture of the Achilles tendon during a netball tournament on November 12, 2006, while insured against accident consequences. The insurance company denied its liability for benefits, claiming that the injury did not qualify as an accident. The dispute escalated to the social insurance court, which upheld the insurance company's decision. The individual then appealed, seeking recognition of her right to benefits under accident insurance legislation, arguing that her injury should be considered an accident or accident-like injury due to the nature of the incident during the game. The insurance company's position on the matter remained unchanged throughout the legal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 2 UVG; Clerk Achilles Tendon Rupture Netball Tournament Accident Coverage Dispute: The insurance company denied its liability for benefits, claiming that the injury did not qualify as an accident. The dispute escalated to the social insurance court, which upheld the insurance company's decision. The individual then appealed, seeking recognition of her right to benefits under accident insurance legislation, arguing that her injury should be considered an accident or accident-like injury due to the nature of the incident during the game. The insurance company's position on the matter remained unchanged throughout the legal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung Versicherungsleistung der Unfallversicherung Versicherer Obligationenrecht Nutzen und Gefahr Sprunggelenksverletzung einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the respondent (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the respondent to compensate the appellant for her federal court litigation costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

UV.2016.40 (2017-08-23) · sg
Biceps Tendon Rupture Insurance Appeal Dismissed for Lack of Accident Proof
«…ichgestellt sind (Art. 9 Abs. 2 UVV), wobei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist (BGE 129 V 466; Urteil 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5, aufgeführt in SZS 2009 S. 153 f.). Darauf wird verwiesen. 1.4 Im Unfallversicherungsrecht herr…»
UV.2016.40 (2017-08-23) · sg
Biceps Rupture Claim Denied Due to Lack of Establishing Qualifying Accident
«…ichgestellt sind (Art. 9 Abs. 2 UVV), wobei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist (BGE 129 V 466; Urteil 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5, aufgeführt in SZS 2009 S. 153 f.). Darauf wird verwiesen. 1.4 Im Unfallversicherungsrecht herr…»
S 2016 44 (2016-10-11) · gr
Instructor Injury Benefits Denial Appeal (Tossy III Dislocation)
«…10/2015 vom 11. Januar 2016), beim Fangen eines Balles im Rahmen eines Netzballturniers (Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008), beim Herabspringen aus einer Höhe von rund 60 cm (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2007 vo…»
S 2016 44 (2016-10-11) · gr
Injury During Gymnastics Landing: Accident or Accident-like Physical Injury for Insurance Purposes
«…15 vom 11. Januar 2016), beim Fangen eines Balles im Rahmen eines Netzballturniers (Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008), beim Herabspringen aus einer Höhe von rund 60 cm (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2007 vom 13.…»
UV.2014.35 (2015-10-14) · sg
Claimant v. Accident Insurer (Meniscus Lesion Causation)
«…gnis erforderlich (BGE 129 V 466; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 3, und vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5.1; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bund…»
UV.2014.35 (2015-10-14) · sg
Insurance Benefits Denial for Meniscus Injury Following Delayed Diagnosis
«…gnis erforderlich (BGE 129 V 466; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 3, und vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5.1; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bund…»
8C_40/2014 (2014-05-08)
Fitness Instructor's Knee Injury Coverage Dispute
«…on rund 60 cm [Urteil 8C_158/2007 vom 13. November 2007 E. 4.2], Fangen eines Balles bei einem Netzballtournier [Urteil 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5], Carving-Skifahren [Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 20…»
2013.10.31.sv.2 (2013-10-31) · bl
Instructor Knee Injury: Squat-Jump as Accident-Like Harm
«…, 8C_158/2007, E. 4.2), dem Fangen eines Balles bei einem Netzballtournier (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5) oder dem Carving-Skifahren (Urteil vom 27. Oktober 2005, U 223/05). In diesen Fällen wurde gemäss höchstrichterl…»
UV.2012.85 (2013-07-29) · sg
Achilles Tendon Rupture During Police Training: Accident vs. Accident-Like Injury Determination
«…31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 3, und vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5.1; vgl. Petra Fleischanderl, Unfallähnliche Körperschädigungen - aktuelle Rechtslage, SZS 2009 S. 151; Alexandra…»
UV.2013.10 (2013-07-29) · sg
Insurance Benefits Denial Upheld for Wrist Injury During Blanket Insertion
«…31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 3, und vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5.1; vgl. P. Fleischanderl, Unfallähnliche Körperschädigungen - aktuelle Rechtslage, SZS 2009 S. 151; A. Rumo-Jungo…»
UV.2012.85 (2013-07-29) · sg
Achilles Tendon Rupture in Police Training: Accident vs. Accident-Like Injury
«…31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 3, und vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5.1; vgl. Petra Fleischanderl, Unfallähnliche Körperschädigungen - aktuelle Rechtslage, SZS 2009 S. 151; Alexandra…»
UV.2013.10 (2013-07-29) · sg
Insured Denied Accident Benefits for Wrist Injury Sustained While Tucking Blanket
«…31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 3. Juli 2009, 8C_346/2009, E. 3, und vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 5.1; vgl. P. Fleischanderl, Unfallähnliche Körperschädigungen - aktuelle Rechtslage, SZS 2009 S. 151; A. Rumo-Jungo…»
8C_957/2012 (2013-04-03)
Insurer Retroactively Terminates Benefits for Knee Injury Despite Pre-existing Condition
«…in Verbindung Art. 9 Abs. 2 UVV ), wobei am Erfordernis des äusseren Faktors festzuhalten ist ( BGE 129 V 466 ; Urteil 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5, aufgeführt in SZS 2009 S. 153 f.). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Grundsätze…»
UV.2010.72 (2012-07-11) · sg
Accident Insurance Disability Pension Recalculation for Shoulder Injury
«…chte E. 2.1 und Urteile des Bundesgerichts vom 15. September 2011, 8C_404/2011, E. 3.1 am Ende und vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.2 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen, insbesondere jene der örtlichen und sachlichen…»
UV.2010.72 (2012-07-11) · sg
Accident Insurance Disability Pension Recalculation for Shoulder Injury
«…chte E. 2.1 und Urteile des Bundesgerichts vom 15. September 2011, 8C_404/2011, E. 3.1 am Ende und vom 9. Juni 2008, 8C_532/2007, E. 2.1, je mit Hinweisen). 1.2 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen, insbesondere jene der örtlichen und sachlichen…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_532/2007

Urteil vom 9. Juni 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft, Place de Milan, 1007 Lausanne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2007.

Sachverhalt:

A. Die 1960 geborene S.________ war als kaufmännische Angestellte der Institution Z.________ bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft (nachstehend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 12. November 2006 bei einem Spiel im Rahmen eines Netzballturniers an der Achillessehne verletzte. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 und Einspracheentscheid vom 16. April 2007 verneinte die Vaudoise ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege.

B. Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2007 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt S.________, ihr seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

Während die Vaudoise auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand ( BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b in Verbindung mit E. 2a, S. 414 ff.).

2.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 und Einspracheentscheid vom 16. April 2007 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab, da die Teilruptur der Achillessehne beim Netzballspiel am 12. November 2006 weder als Unfall noch als unfallähnliches Ereignis zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin machte erstmals vor kantonalem Gericht in ihrer Replik vom 11. Juni 2007 geltend, Ende November 2006 in ihrem Büro einen Stolpersturz mit vollständiger Ruptur der Achillessehne erlitten zu haben. Darüber, ob aufgrund dieses zweiten Ereignisses eine Leistungspflicht besteht, hat sich die Beschwerdegegnerin noch nicht verfügungsweise geäussert; diese Frage gehört somit nicht zum Streitgegenstand. Insofern die Versicherte vor Bundesgericht erneut diesen Stolpersturz geltend macht, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Unfallbegriff ( Art. 4 ATSG ) und zu den unfallähnlichen Körperschädigungen ( Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV ) ebenso zutreffend dargelegt, wie die Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen ( BGE 129 V 466 ). Darauf wird verwiesen.

4. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. November 2006 während eines Netzballspieles beim Fangen eines Balles eine Teilruptur der Achillessehne und damit eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht vor kantonalem Gericht anerkannt, dass dieses Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob diese Teilruptur auf einen schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen und damit einem Unfall gleichgestellt ist.

5.

5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors ist indessen dann nicht erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, auch wenn die versicherte Person diese zu beschreiben in der Lage ist. Gemäss Rechtsprechung ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss ( BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470).

5.2 Das Bundesgericht hat bei Schädigungen im Rahmen von Ballspielen das gesteigerte Gefährdungspotenzial verschiedentlich bejaht (Urteile U 469/06 vom 26. Juli 2007, E. 5.2, U 71/07 vom 15. Juni 2007, E. 6.2, U 611/06 vom 12. März 2007, E. 5.1). Wie in den angeführten Präjudizien ist auch im vorliegenden Fall der Gesundheitsschaden auf eine Beanspruchung des Körpers zurückzuführen, welche über die alltäglichen Belastungen hinausgeht: Die Beschwerdeführerin fing während eines Netzball-Turniers einen Ball. Ihr Gleichgewicht, welches durch die Wucht des Balles gestört war, durfte sie aufgrund der Spielregeln nicht durch einen natürlichen, spontanen Bewegungsablauf, sondern lediglich durch einen einzigen Schritt wiederherstellen. Dabei schoss ein Schmerz ein, welcher sich nachträglich als Symptom einer Teilruptur der Achillessehne erwies. Dieses Geschehnis weist ein besonderes Gefährdungspotenzial auf; damit ist das Vorliegen eines unfallähnlichen Ereignisses zu bejahen.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 642 , E. 5). Sie hat der Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2007 und der Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeinen Versicherungsgesellschaft vom 16. April 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2006 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat und dass die Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft für die Folgen dieses Ereignisses im Grundsatz leistungspflichtig ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer