Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_53/2017 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment Waiver Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 8C_53/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who received unemployment benefits from May 2008 to December 2009, which were later deemed to have been incorrectly dispensed, resulting in a demand for repayment of CHF 44,278. The administrative authority confirmed this decision, leading to a series of appeals that were ultimately dismissed by the relevant court. Following a late request for a remission of the repayment obligation, the authority did not accept this request due to its delay. The individual subsequently filed a complaint against this decision, which was also rejected by the court on the grounds of late submission, specifically discussing the timing of notice delivery and the assumptions made regarding the individual's ability to respond within the legal timeframe.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 ATSG, Art. 65 BGG; Unemployment Benefit Repayment Waiver Appeal Timeliness: The administrative authority confirmed this decision, leading to a series of appeals that were ultimately dismissed by the relevant court. Following a late request for a remission of the repayment obligation, the authority did not accept this request due to its delay. The individual subsequently filed a complaint against this decision, which was also rejected by the court on the grounds of late submission, specifically discussing the timing of notice delivery and the assumptions made regarding the individual's ability to respond within the legal timeframe.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (vorinstanzliches Verfahren Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Beschwerdelegitimation Arbeitslosigkeit Verzicht auf Lohnansprüche Einstellung in der Anspruchsberechtigung befristete Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 BGG

Cited prior to the dispositive to state that the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

200 2018 54 (2018-07-03) · be
Insurer Benefits Denial Appeal Untimely Due to Missed Statutory Deadline
«…nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten (Entscheid des BGer vom 2. März 2017, 8C_53/2017, E. 4.2). Das Gleiche hat grundsätzlich zu gelten, wenn die Partei zwar am Adressort verbleibt, jedoch eine Vereinbarun…»
ZBE.2024.1 (2024-03-19) · ag
Late Adoption Suitability Appeal Denied
«…esondere dürfen sie sich auch der Versandart A-Post Plus bedienen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.1, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5 und 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1). Ein Versand m…»
S 2023 19 (2023-03-10) · gr
Appeal Dismissed for Untimely Filing of Benefits Claim
«…Urteile des Bundesgerichts 9C_352/2019 vom 26. Juni 2019, 2C_1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.4, 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.2 und 4.3, 1P 81/2007 vom 26. März 2007 E.3.2). Die Beschwerdeführerin war und i…»
WBE.2022.407 (2023-03-07) · ag
Late Filing Dismissal Affirmed: Insufficient Proof of Postal Delay
«…ügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesge- richts 8C_53/2017 vom 2. März 2017, Erw. 4.1; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2018.67 vom 19. Februar 2018, Erw. I/3.2). Das Bun…»
WBE.2022.408 (2023-03-07) · ag
Late Tax Appeal Dismissed Due to Missed Deadline
«…rfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017, Erw. 4.1; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.67 vom 19. Februar 2018, Erw. I/3.2). Das Bun…»
WBE.2022.409 (2023-03-07) · ag
Taxpayer's Appeal of Penalty Order Fails Due to Late Filing
«…ügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesge- richts 8C_53/2017 vom 2. März 2017, Erw. 4.1; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2018.67 vom 19. Februar 2018, Erw. I/3.2). Das Bun…»
WBE.2022.3 (2022-12-07) · ag
Building Permit for Mobile Phone Antenna Upheld Despite Technical and Constitutional Challenges
«…fügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017, Erw. 4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.67 vom 19. Feb- ruar 2018, Erw. I/3.2). Das Bun…»
S 2022 50 (2022-07-15) · gr
Unemployment Insurance Benefit Recovery Objection Appeal Dismissal Due to Untimely Filing
«…vom 2. Juli 2020 E.3 f., 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1 ff., 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5 f. und 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1 ff.; PVG 2018 Nr. 4 E.2.1 und PVG 2017 Nr. 29 E.4a; VGU S 21 71 vom 24. März 2…»
S 2022 50 (2022-07-15) · gr
Unemployment Benefits Repayment Appeal Dismissal Due to Untimely Filing Despite Injury Claim
«…vom 2. Juli 2020 E.3 f., 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E.6.1 ff., 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E.5 f. und 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1 ff.; PVG 2018 Nr. 4 E.2.1 und PVG 2017 Nr. 29 E.4a; VGU S 21 71 vom 24. März 2…»
200 2021 716 (2021-12-06) · be
Administrative Court Dismisses Insurance Complaint for Late Filing Due to Saturday Mail Delivery Validity
«…bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten (Entscheid des BGer vom 2. März 2017, 8C_53/2017, E. 4.2). Das Gleiche hat zu gelten, wenn die Partei zwar am Adressort verbleibt, jedoch eine Vereinbarung mit de…»
S 2020 65 (2021-02-22) · gr
Claimant v. Agency Regarding Unemployment Benefit Suspension and Defective Appeal
«…is zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1 m.w.H). 3.5. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende…»
S 2020 65 (2021-02-22) · gr
Unemployment Benefit Suspension Appeal for Missed Appointment and Defective Appeal
«…ndung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1 m.w.H). 3.5. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende…»
100 2020 204 (2020-09-02) · be
Tax Appeal Timeliness and Service of Non-Registered Mail During Mail Hold
«…Beschwerdefrist faktisch nach Belieben der be- schwerdeführenden Person verlängert würde (BVR 2019 S. 82 E. 1.6.1; BGer 8C_53/2017 vom 2.3.2017 E. 4.3; vgl. zum Ganzen VGE 2019/321 vom 22.4.2020 [zur Publ. bestimmt in StE] E. 3.1 f.). Urteil des Verw…»
100 2019 321 (2020-04-22) · be
Taxpayer v. Tax Appeals Commission Regarding Timeliness of Appeal on Fiscal Domicile Determination
«…Beschwer- defrist faktisch nach Belieben der beschwerdeführenden Person verlängert würde (BVR 2019 S. 82 E. 1.6.1; BGer 8C_53/2017 vom 2.3.2017 E. 4.3). Massgeblich für die Zustellung bleibt beim Versand mit A-Post Plus grund- sätzlich das Datum gemä…»
S 2020 38 (2020-04-09) · gr
Insurance Premium Debt Objection Timeliness Appeal Dismissal
«…dung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). 3.3. Im Sozialversicherungsverfahren best…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_53/2017

Urteil vom 2. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Nowack,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 25. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1955, hatte ab dem 1. Mai 2008 bis Dezember 2009 Arbeitslosenentschädigung bezogen. Die Arbeitslosenkasse Graubünden forderte mit Verfügung vom 8. März 2012 zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von 44'278 Franken zurück. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) bestätigte diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2012. Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 und das Bundesgericht mit Urteil 8C_328/2014 vom 25. August 2014 ab.

A.________ stellte am 22. Oktober 2014 ein Erlassgesuch. Das KIGA trat darauf wegen Verspätung nicht ein (Verfügung vom 9. Januar 2015) und wies die dagegen erhobene Einsprache ab (Entscheid vom 18. März 2015). Das Verwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid am 1. Dezember 2015 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Prüfung des Erlassgesuchs und zu neuem Entscheid an das KIGA zurück.

Am 24. März 2016 lehnte das KIGA das Erlassgesuch ab und trat auf die dagegen erhobene Einsprache wegen Verspätung nicht ein (Entscheid vom 6. Juni 2016).

B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 wegen Fristversäumnis ebenfalls nicht ein, nachdem die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten hatte, sich zur Rechtzeitigkeit zu äussern.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vorinstanz anzuweisen, auf seine Beschwerde vom 22. August 2016 einzutreten.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.

2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Im Einzelnen geht es darum, wann der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 eröffnet und ob im kantonalen Rechtspflegeverfahren die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 60 Abs. 1 ATSG ) eingehalten wurde.

3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen habe das KIGA den angefochtenen Einspracheentscheid am 6. Juni 2016 der Post übergeben und mittels "A-Post Plus" verschicken lassen. Nach der Sendungsverfolgung der Post sei der Einspracheentscheid am 7. Juni 2016 beim Postamt gelagert worden, denn der Beschwerdeführer habe einen Postrückbehaltungsauftrag vom 4. bis zum 16. Juni erteilt. Er habe den Einspracheentscheid am 20. Juni 2016 entgegengenommen. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer mit einer behördlichen Zustellung habe rechnen müssen, nachdem er am 4. Mai 2016 Einsprache erhoben habe. Die Sendung des KIGA habe am Tag der erfolglosen Zustellung beziehungsweise der Lagerung bei der Post, also am 7. Juni 2016, als fiktiv zugestellt zu gelten. Der zwischen dem 4. und dem 16. Juni 2016 geltende Postrückbehaltungsauftrag habe keinen Fristenaufschub zu bewirken vermocht. Die am 22. August eingereichte Beschwerde sei somit verspätet gewesen.

4. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist in allen Teilen beizupflichten.

4.1. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).

Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird ( BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).

4.2. Durch die Beschwerdeerhebung wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet, welches für die Partei mit der Pflicht verbunden ist, die Entgegennahme von gerichtlichen Sendungen zu gewährleisten (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f., E. 3.2 i.f. S. 433; 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; Urteil 2C_902/2016 vom 30. September 2016 E. 2.1). Nicht anders verhält es sich mit der Erhebung einer Einsprache nach Art. 52 ATSG . Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort entfernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen zu treffen, sofern er auf die Zustellung eines behördlichen Akts während seiner Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gefasst sein muss. Der Postrückbehaltungsauftrag ist keine taugliche Vorkehr. Die rechtlich relevante Zustellung ist nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten ( BGE 107 V 187 ; zuletzt etwa Urteile 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 9.2; 6B_169/2014 vom 18. März 2014 E. 2).

4.3. Der zulässigerweise uneingeschrieben verschickte Einspracheentscheid wäre dem Beschwerdeführer - ohne anderweitige Abmachung mit der Post - am 7. Juni 2016 zugestellt worden. Mit dem Einwurf in den Briefkasten hätte er als eröffnet gelten müssen. Daran vermag der Postrückbehaltungsauftrag nach der dargelegten Rechtsprechung nichts zu ändern. Da nach Erhebung der Einsprache am 4. Mai 2016 mit einem Entscheid zu rechnen war, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, eine behördliche Zustellung zu ermöglichen oder aber der Verwaltung seine Abwesenheit zu melden und sie zu einem Zustellungsverzicht zu bewegen. Der erteilte Postrückbehaltungsauftrag genügte dazu nicht. Er konnte insbesondere nicht bewirken, dass eine rechtlich wirksame Zustellung erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung nach seiner Rückkehr aus dem Ausland (am 20. Juni 2016), statt bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten, als erfolgt zu betrachten wäre. Denn Letzteres hätte faktisch zur Folge, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nach Belieben des Beschwerdeführers verlängert würde (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431). Seinem Einwand, dass die Sendung gar nicht in seinen Machtbereich gelangt sei, kann aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nach dem Gesagten gerade nicht massgeblich, dass er die Verfügung gemäss Sendungsverfolgung ("Track & Trace") tatsächlich erst am 20. Juni 2016 entgegengenommen hat. Auch trifft es nicht zu, dass eine Zustellung während der von ihm in Auftrag gegebenen Postrückbehaltung nicht ordnungsgemäss habe erfolgen können, oblag es doch dem Beschwerdeführer, geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit zu treffen. Dass er dies versäumt hat, muss er sich entgegenhalten lassen. Seine Berufung darauf, dass er damals nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, ist unbehelflich, denn dass kurz nach Einreichung eines Rechtsmittels regelmässig fristansetzende gerichtliche Mitteilungen erfolgen können, liegt in der Natur der Sache (Urteil 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1).

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo