Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_529/2009 KI-generiert

Inadmissibility of Public Employment Appeal Due to Insufficient Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 8C_529/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the administrative court of a canton concerning public personnel law. The appellant contested the lower court's ruling, but during the process, it was noted that the appellant failed to adequately demonstrate the violation of constitutional rights resulting from the decision. As a result, the necessary legal requirements for the appeal were not met, leading to the dismissal of the appeal without further consideration. Additionally, the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Inadmissibility of Public Employment Appeal Due to Insufficient Constitutional Argumentation: The appellant contested the lower court's ruling, but during the process, it was noted that the appellant failed to adequately demonstrate the violation of constitutional rights resulting from the decision. As a result, the necessary legal requirements for the appeal were not met, leading to the dismissal of the appeal without further consideration. Additionally, the appellant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) verfassungsrechtliche Rüge öffentliches Personalrecht Arbeitsverbot vereinfachtes Verfahren Demonstrationsrecht Willkürverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_529/2009

Urteil vom 21. Juli 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

I.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern ,

handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

Rathausgasse 1, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. Juni 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2009,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den Entscheid der Vorinstanz unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einzelne Erwägungen zwar kommentiert und kritisiert, ohne dabei aber aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte dadurch verletzt worden sein sollen,

dass mithin keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel