Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_528/2014 KI-generiert

Denial of Free Legal Assistance in Professional Integration Measures Termination Dispute

Geschäftsnummer 8C_528/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging decisions made by a social insurance office regarding their vocational rehabilitation and a request for free legal representation. Initially, the individual was informed that their vocational rehabilitation would be terminated, prompting them to seek free legal assistance. The social insurance office subsequently confirmed the conclusion of their rehabilitation efforts and denied the request for free legal support. The individual appealed both decisions to an administrative court, which ruled in favor of allowing a review of the rehabilitation termination but dismissed the appeal regarding the request for free legal support. The individual then escalated the case to a federal court, seeking further legal aid and contesting the court's previous decision on the legal representation request. However, the federal court ruled the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs 1 Satz, Art. 66 Abs 1 Satz 2 BGG; Denial of Free Legal Assistance in Professional Integration Measures Termination Dispute: Initially, the individual was informed that their vocational rehabilitation would be terminated, prompting them to seek free legal assistance. The social insurance office subsequently confirmed the conclusion of their rehabilitation efforts and denied the request for free legal support. The individual appealed both decisions to an administrative court, which ruled in favor of allowing a review of the rehabilitation termination but dismissed the appeal regarding the request for free legal support. The individual then escalated the case to a federal court, seeking further legal aid and contesting the court's previous decision on the legal representation request. However, the federal court ruled the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Streitgegenstand Amtshilfe Vorentscheid Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Integrationsmassnahmen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used because the appeal was manifestly inadmissible and thus the Tribunal decided not to enter into it via the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid for the federal proceedings, based on the inadmissibility of the appeal.

Art. 66 Abs 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_528/2014

Urteil vom 14. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch

Advokat André M. Brunner,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern , Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2014,

in Erwägung,

dass die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2013 A.________ den Abbruch der beruflichen Eingliederung in Aussicht stellte,

dass der Beschwerdeführer daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Vorbescheidverfahren stellte,

dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2014 entsprechend dem Vorbescheid den Abschluss der beruflichen Eingliederung verfügte und hernach mit separater Verfügung vom 13. Januar 2013 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ablehnte,

dass der Beschwerdeführer gegen beides Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhob, welches mit Entscheid vom 30. Mai 2014 die Beschwerde, soweit sich gegen den Abbruch der Eingliederungsmassnahme richtend, guthiess und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Mahn- und Bedenkzeitverfahren vor allfälliger Einstellung der Massnahmen) und hernach neu verfüge,

dass es hingegen die Beschwerde, soweit sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung richtend, abwies,

dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und dabei auch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ersucht,

dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 30. Mai 2014 um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1lit. a und b BGG angefochten werden kann,

dass das Verfahren über die beruflichen Massnahmen mit der vorinstanzlichen Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2012 noch keinen Abschluss gefunden hat,

dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was einen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im für sich bereits abgeschlossenen Vorbescheidverfahren durch das Bundesgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt erheischen würde,

dass solches auch nicht erkennbar ist,

dass nämlich das im vorinstanzlichen Entscheid mit Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren Entschiedene durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass ferner dem Beschwerdeführer, sollte die von der IV-Stelle zu erlassende Verfügung nicht streitig werden, der direkte Weg ans Bundesgericht zur Rüge des die unentgeltliche Verbeiständung betreffenden Punktes offen steht (zum Ganzen: BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647),

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) und aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass umständehalber indessen von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist ( Art. 66 Abs 1 Satz 2 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel