Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds in Accident Insurance Causality Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the decision of a cantonal administrative court regarding accident insurance. The complaint, submitted to the Federal Tribunal, was found to lack the necessary legal requirements and specificity in addressing the relevant considerations of the lower court's ruling, particularly concerning the causal link between the accident and the individual's health issues. The Federal Tribunal indicated that the complaint did not adequately challenge the reasoning of the previous decision and thus ruled that it was inadmissible. Additionally, no court fees were imposed for this procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds in Accident Insurance Causality Case: The complaint, submitted to the Federal Tribunal, was found to lack the necessary legal requirements and specificity in addressing the relevant considerations of the lower court's ruling, particularly concerning the causal link between the accident and the individual's health issues. The Federal Tribunal indicated that the complaint did not adequately challenge the reasoning of the previous decision and thus ruled that it was inadmissible. Additionally, no court fees were imposed for this procedure.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible and not entered upon based on this provision concerning insufficient adherence to formal requirements.
Used to justify the decision not to impose court costs due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_527/2015
Urteil vom 5. September 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Mai 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 21. Juli 2015 (Poststempel der Schweiz) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Mai 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Juli 2015, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 21. Juli 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (namentlich bezüglich des nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesenen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Versicherten) auseinandersetzt und auch weder substanziiert rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Ausführungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche unrichrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. Juli 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz