Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_526/2023 KI-generiert

Reduction of Social Assistance and Irreparable Harm for Appeal

Geschäftsnummer 8C_526/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision by the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which denied a request to restore the suspensive effect on an appeal against a previous decision to cease social assistance payments effective February 28, 2023. The appellant, challenging the cessation of support, argued that this reduction to an "emergency assistance level" constituted an irreparable harm. However, the court noted that the contention focused on the right to social assistance rather than emergency aid as defined by constitutional law, and the potential reduction in living standards did not alone satisfy the requirements of irreparable legal harm that could not be rectified by a favorable future decision. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal itself, and also denied the request for free legal aid due to the lack of a plausible foundation for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 12 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG; Reduction of Social Assistance and Irreparable Harm for Appeal: The appellant, challenging the cessation of support, argued that this reduction to an "emergency assistance level" constituted an irreparable harm. However, the court noted that the contention focused on the right to social assistance rather than emergency aid as defined by constitutional law, and the potential reduction in living standards did not alone satisfy the requirements of irreparable legal harm that could not be rectified by a favorable future decision. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal itself, and also denied the request for free legal aid due to the lack of a plausible foundation for the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Kürzung der Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege Nothilfe nach BV Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_526/2023

Urteil vom 8. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Juli 2023 (VD.2023.117).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. August 2023 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 25. Juli 2023,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 erhobenen Beschwerde abwies,

dass solche Zwischenentscheide vor Bundesgericht selbstständig nur angefochten werden können, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E. 5.2 [Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522 ),

dass sich dabei die Rügen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränken müssen ( Art. 98 BGG ), wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5),

dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen),

dass sich das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren um die von der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2023 per 28. Februar 2023 verfügte Einstellung der Unterstützungsleistungen mit Verweis auf die Nothilfe dreht,

dass somit das verfassungsmässige Recht auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV nicht Streitgegenstand ist, abgesehen davon der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend macht, durch die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Nothilfe beraubt worden zu sein,

dass er stattdessen im Herabsetzen seines Lebensstandards "auf Nothilfeniveau" den nicht wieder gutzumachenden Nachteil erblickt, was indessen nach Gesagtem nicht ausreicht; inwiefern ihm dadurch ein rechtlicher Nachteil droht, der durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte, legt er nicht hinreichend dar,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel