Appeal Dismissed for Lack of Legal Reasoning in Family Allowance Repayment Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal brought by an individual against a decision from the Social Insurance Court of the Canton of St. Gallen concerning family allowances. The dispute centered on the claim that the individual was required to pay back CHF 1,750 in family allowances that were allegedly received without entitlement. The appellant repeated arguments previously submitted to the lower court, without effectively addressing the legal errors or factual inaccuracies specifically identified by the court of first instance in its decision, which rejected her application to waive the repayment obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG; Appeal Dismissed for Lack of Legal Reasoning in Family Allowance Repayment Case: Gallen concerning family allowances. The dispute centered on the claim that the individual was required to pay back CHF 1,750 in family allowances that were allegedly received without entitlement. The appellant repeated arguments previously submitted to the lower court, without effectively addressing the legal errors or factual inaccuracies specifically identified by the court of first instance in its decision, which rejected her application to waive the repayment obligation.
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KI-generiertThe appeal was not considered because of a formal defect (lack of adequate reasoning) under the simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was found to be hopeless.
The Tribunal dispensed with imposing court costs as an exception despite the appeal being rejected.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_526/2019
Urteil vom 23. September 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2019 (FZG 2018/3).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. August 2019 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 30. Juli 2019 ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 16. September 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingaben eingereicht worden ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG für den Erlass der Rückerstattungsschuld wegen zu Unrecht bezogener Familienzulagen in der Höhe von Fr. 1'750.- nicht erfüllt sind, mithin die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2018 rechtens ist,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, sondern sich darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen; inwiefern die dazu ergangenen Erwägungen auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder rechtsfehlerhaft sein sollen, legt sie nicht näher dar,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel