Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_526/2013 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 8C_526/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who lodged a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of Basel-Stadt regarding unemployment insurance. The individual was required to pay a fee for the processing of the appeal but failed to do so by the specified deadline. Consequently, the court issued a reminder, but the individual still did not respond or pay the fee, which led to the court treating the matter as having not been properly filed. The individual’s failure to comply with procedural requirements resulted in the court deciding not to entertain the appeal and without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The individual was required to pay a fee for the processing of the appeal but failed to do so by the specified deadline. Consequently, the court issued a reminder, but the individual still did not respond or pay the fee, which led to the court treating the matter as having not been properly filed. The individual’s failure to comply with procedural requirements resulted in the court deciding not to entertain the appeal and without imposing court costs.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl vereinfachtes Verfahren sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not processed (nicht eingetreten) in a simplified procedure based on this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees (Gerichtskosten) are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_526/2013

Urteil vom 11. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt (RAV) , Utengasse 36, 4058 Basel, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 4053 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juni 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Juli 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Juni 2013,

in die Verfügung vom 15. November 2013, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. November 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgefordert wurde, gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen,

dass der Beschwerdeführer der ihm am 16. Oktober 2013 ausgehändigten Verfügung keine Folge geleistet und den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,

dass er deshalb mit Verfügung vom 15. November 2013 erneut zur Bezahlung des Kostenvorschusses - innert einer Nachfrist bis zum 28. November 2013 - verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht zurückgelangt ist,

dass die Sendung rechtsprechungsgemäss als am letzten Tag der von der Post gewährten Abholfrist (Art. 11 Postverordnung vom 29. August 2012; Allgemeine Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" Ziff. 2.3.7 lit. b), hier am 25. November 2013, zugestellt gilt ( BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 199 ; 127 I 31 ; 123 III 493 ; 119 V 89 E. 4b/aa S. 94), zumal der Beschwerdeführer auf Grund des von ihm eingereichten Rechtsmittels und der in der Folge ergangenen Korrespondenz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste und bei Entfernung von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort für die Nachsendung oder Mitteilung, wo er nun zu erreichen sei, hätte besorgt sein müssen oder einen Vertreter zur Entgegennahme hätte beauftragen müssen ( BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 199),

dass sich der Beschwerdeführer daher die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,

dass wie angedroht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo