Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_525/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Accident Insurance Pension Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_525/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a national accident insurance institution regarding the denial of an injury pension claim due to alleged causal links to certain health conditions, specifically left knee issues and other psychological complaints. The individual contended that the administrative court in Graubünden had made an erroneous ruling on the entitlement to the insurance benefit, but the federal tribunal found that the reasoning provided in the complaint was insufficient, failing to address the key considerations of the initial decision. Consequently, the tribunal deemed the appeal clearly inadmissible, stating that the individual's claims did not meet the necessary legal standards for a valid challenge.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 BGG, Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Accident Insurance Pension Due to Lack of Substantiation: The individual contended that the administrative court in Graubünden had made an erroneous ruling on the entitlement to the insurance benefit, but the federal tribunal found that the reasoning provided in the complaint was insufficient, failing to address the key considerations of the initial decision. Consequently, the tribunal deemed the appeal clearly inadmissible, stating that the individual's claims did not meet the necessary legal standards for a valid challenge.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Unfallkausalität sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit unentgeltliche Rechtspflege medizinische Gründe Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not granted entry because it failed to meet the formal requirements for justification as dictated by this article.

Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant according to this article.

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«…- 21 - Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Juli 2014 nicht eingetreten (8C_525/2014).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_525/2014

Urteil vom 30. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Diego Quinter,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 6. Mai 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 3. Juli 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 6. Mai 2014,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 3. Juli 2014 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des hier einzig Anfechtungsgegenstand bildenden Anspruchs des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf Grund der unfallkausalen Kniebeschwerden links sowie der gestützt auf die umfassende und keine weiteren Abklärungen erfordernde medizinische Aktenlage (vgl. namentlich Abschlussbericht des Dr. med. B.________ vom 24./27. Mai 2013) erfolgten Verneinung der Unfallkausalität hinsichtlich der übrigen, d.h. insbesondere der psychischen Beschwerden - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass sich die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde, welche der Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hat, unterscheidet ( BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.) und die Begründung in weiten Teilen

wörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht,

dass auch mit den am Schluss der Rechtsschrift eingefügten Ausführungen über die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und der deshalb vorzunehmenden pluridisziplinären Begutachtung nicht in genügend konkreter bzw. hinreichend substanziierter Weise dargelegt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG ), und demnach die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo