Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_525/2008 KI-generiert

Claimant v. Swiss Accident Insurance Institution (SUVA) on Causation of Back Complaints

Geschäftsnummer 8C_525/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute concerning accident insurance benefits, where the insurance institute rejected a claim for benefits related to a relapse stemming from a previous accident reported in 1980 or 1982. The claimant challenged this decision before the Cantonal Insurance Court, which upheld the rejection. The claimant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking benefits or a remand for further review, arguing inadequate investigation into the circumstances and health effects of the accident, particularly regarding ongoing back issues. However, the Federal Tribunal noted that essential medical evidence supporting the claim was lacking, leading to the conclusion that the claimant bore the burden of proof for his allegations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Claimant v. Swiss Accident Insurance Institution (SUVA) on Causation of Back Complaints: The claimant challenged this decision before the Cantonal Insurance Court, which upheld the rejection. The claimant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking benefits or a remand for further review, arguing inadequate investigation into the circumstances and health effects of the accident, particularly regarding ongoing back issues. However, the Federal Tribunal noted that essential medical evidence supporting the claim was lacking, leading to the conclusion that the claimant bore the burden of proof for his allegations.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallkausalität Kranken- und Unfallversicherung Kausalitätsnachweis Gleichartigkeit der Forderung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The Federal Tribunal decided to dispose of the appeal by simplified procedure based on this article for being obviously unfounded.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_525/2008

Urteil vom 19. November 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

J.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Rudolf Steiner, Römerstrasse 6, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2008.

In Erwägung,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für einen am 24. Oktober 2005 gemeldeten Rückfall zu einem im Jahr 1980 oder 1982 erlittenen Unfall des J.________, geboren 1954, mit Verfügung vom 3. März 2006 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007 abgelehnt hat,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2008 abgewiesen hat,

dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er sich in einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2008 nochmals präzisierend zum Unfallhergang äussert,

dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. September 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat,

dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte Abklärung des Unfallereignisses und dessen gesundheitlichen Folgen (anhaltende Rückenbeschwerden) rügt,

dass von den vom Beschwerdeführer genannten Ärzten, welche ihn damals betreut haben sollen, keine Angaben zum Unfall und zu den dabei erlittenen Verletzungen erhältlich gemacht werden konnten,

dass insbesondere Dr. med. B.________ und Dr. med. K.________ den Versicherten im fraglichen Zeitraum gar nicht beziehungsweise nicht wegen Rückenbeschwerden behandelt haben,

dass Frau Dr. med. M.________ den Versicherten damals ebenfalls noch nicht betreut hat und sich zur damals zugezogenen Gesundheitsschädigung daher nicht äussern kann,

dass sich aus den IV-Akten keine Hinweise auf den Unfall als Auslöser der gesundheitlichen Beschwerden ergeben,

dass massgebend für die Beurteilung der Kausalität der heute geklagten Beschwerden die medizinischen Angaben über die beim Unfall erlittenen Verletzungen sind, nicht jedoch der Unfallhergang,

dass das kantonale Gericht deshalb zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99, E. 4b; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis) nicht nur auf die beantragte Befragung der genannten Ärzte, sondern auch der damaligen Arbeitskollegen und Vorgesetzten verzichtet hat,

dass daher auch nicht weiter auf das - nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist - eingegangene Schreiben vom 8. Oktober 2008 einzugehen ist,

dass somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183) vorliegt, sondern es sich als unmöglich erwies, den geltend gemachten Sachverhalt zu ermitteln,

dass die Folgen der Beweislosigkeit der Versicherte zu tragen hat, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Durizzo