Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_524/2020 KI-generiert

Disability Insurance Wheelchair Accessory Provision Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 8C_524/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over the provision of a Swiss-Trac wheelchair device by the Disability Insurance Office of Lucerne. The appellant, who had previously challenged the decision at the Cantonal Court of Lucerne, argued against the manner in which the device was allocated and the ability to choose a provider for its installation, maintenance, repair, and adjustment. The Cantonal Court decision, from which the appellant sought to appeal, found that the Disability Insurance Office had not violated protocol in providing the device from their own inventory. The appellant repeated arguments made previously without addressing the reasoning in the Cantonal Court's decision, and the Federal Tribunal found that her complaint did not meet the necessary legal requirements for a continuation of the appeal process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Disability Insurance Wheelchair Accessory Provision Appeal Dismissed: The appellant, who had previously challenged the decision at the Cantonal Court of Lucerne, argued against the manner in which the device was allocated and the ability to choose a provider for its installation, maintenance, repair, and adjustment. The Cantonal Court decision, from which the appellant sought to appeal, found that the Disability Insurance Office had not violated protocol in providing the device from their own inventory. The appellant repeated arguments made previously without addressing the reasoning in the Cantonal Court's decision, and the Federal Tribunal found that her complaint did not meet the necessary legal requirements for a continuation of the appeal process.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invaliditätsversicherung Rechtswahl Akzessorietät der Haftung Hilfsmittel Einstellung von Invalidenleistungen Lähmungsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in simplified proceedings due to the obvious deficient statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_524/2020

Urteil vom 14. Oktober 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juli 2020 (5V 19 359).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juli 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen einlässlich begründet zum Schluss gelangte, die IV-Stelle habe mit der personalisierten Depotanfrage nicht gegen den Verfahrensablauf der Rollstuhlversorgung verstossen und der Versicherten ein Rollstuhlzuggerät Swiss-Trac aus IV-eigenen Beständen zusprechen dürfen,

dass die Vorinstanz im Weiteren ausführlich darlegte, weshalb auch das Eventualbegehren bezüglich freier Wahl des Leistungserbringers für Installation, Wartung, Reparatur und Anpassung des Rollstuhlzuggeräts abzuweisen sei,

dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich im Wesentlichen das bereits vor kantonalem Gericht Vorgetragene wiederholt und erneut ihre eigene Sichtweise wiedergibt, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen,

dass die Vorbringen bezüglich Kartellgesetz nicht sachbezogen sind, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch betroffen sein sollte oder daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte (vgl. im Übrigen I 136/98 E. 4b),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügt,

dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch