Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_524/2016 KI-generiert

Invalidity Insurance Pension Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 8C_524/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against the decision of a social insurance court regarding disability insurance. The court had partially accepted the complaint, reversing a prior decision of the local disability insurance office and sending the case back for further examination of reintegration measures and a new decision on the termination of benefits. The main issue examined was whether the appeal was admissible given the nature of the court's interim ruling and whether an irreparable disadvantage would occur if the appeal was not permitted. Ultimately, the higher court determined that the necessary conditions for proceeding with the appeal were not met and thus did not entertain the appeal or the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG; Invalidity Insurance Pension Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm: The court had partially accepted the complaint, reversing a prior decision of the local disability insurance office and sending the case back for further examination of reintegration measures and a new decision on the termination of benefits. The main issue examined was whether the appeal was admissible given the nature of the court's interim ruling and whether an irreparable disadvantage would occur if the appeal was not permitted. Ultimately, the higher court determined that the necessary conditions for proceeding with the appeal were not met and thus did not entertain the appeal or the request for legal aid, imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Liquidation der Pensionskasse Dahinfallen der Versicherungsleistungen Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal shall not be entertained due to the lack of prima facie admissibility requirements (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

Used to dismiss the application for free legal aid for the same reason as the inapplicability of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_524/2016

Urteil vom 26. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 23. Juni 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 19. August 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das kantonale Gericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen hat und die Sache unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2014 an diese zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen und anschliessendem neuen Entscheid über die Rentenaufhebung zurückgewiesen hat,

dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, hat das Versicherungsgericht doch kein umfangreiches Beweisverfahren angeordnet, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,

dass ein Nachteil erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f.), weil die Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass das Fehlen dieser Eintretensvoraussetzungen offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in fine BGG aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel