Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_524/2014 KI-generiert

Claimant v. Accident Insurer Regarding Discontinued Benefits for Back Contusion and Alleged Syringohydromyelia

Geschäftsnummer 8C_524/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the cessation of benefits from an accident insurance provider following a claimant's injury sustained in a fall in April 2012. The insurance provider terminated benefits due to a determination that the claimant's ongoing medical issues were not accident-related but rather of a pathological nature. The claimant contested this decision and sought a medical reevaluation, as well as the reinstatement of benefits including treatment costs and disability compensation. An administrative court upheld the insurance provider's decision, leading the claimant to appeal to a higher court on grounds of insufficient examination of the causal relationship between the accident and the medical issues identified. The examining courts found that the available medical evidence did not demonstrate a clear connection between the fall and the persistent symptoms claimed by the appellant, effectively denying further claims.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG; Claimant v. Accident Insurer Regarding Discontinued Benefits for Back Contusion and Alleged Syringohydromyelia: The insurance provider terminated benefits due to a determination that the claimant's ongoing medical issues were not accident-related but rather of a pathological nature. The claimant contested this decision and sought a medical reevaluation, as well as the reinstatement of benefits including treatment costs and disability compensation. An administrative court upheld the insurance provider's decision, leading the claimant to appeal to a higher court on grounds of insufficient examination of the causal relationship between the accident and the medical issues identified. The examining courts found that the available medical evidence did not demonstrate a clear connection between the fall and the persistent symptoms claimed by the appellant, effectively denying further claims.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (natürliche Kausalität Untersuchungsgrundsatz) Unfallversicherer Versicherungsleistungsanspruch sturzbedingte Körperschädigung Vorzustand Kausalität des Schleudertraumas medizinisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

A/2605/2023 (2025-06-17) · ge
Denial of Disability Benefits Upheld Due to Degenerative Shoulder Condition Unrelated to Initial Accident
«…le Tribunal fédéral, le terme post-traumatique peut se référer à l'élément temporel et non à la causalité (arrêt du TF 8C_524/2014 du 20 août 2014 consid. 4.3.3). Dans un rapport du 21 décembre 2022, les Dr L______ et M______ se limitaient à évoquer…»
I 2024 36 (2024-12-04) · sz
Appeal Against Termination of Accident Insurance Benefits Following Workplace Hand Injury and Surgical Interventions
«…Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung dem Begriff "posttraumatisch" beizumes- sen sei (mit Hinweis auf das Urteil BGer 8C_524/2014 vom 20.8.2014 E. 4.3.3). 23 Soweit…»
S2 22 32 (2024-08-22) · vs
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«…, ce d’autant plus qu’il n’y a pratiquement jamais de motivation suffisante pour un tel avis (arrêt du Tribunal fédéral 8C_524/2014 du 20 août 2014 consid. 4.3.3). D’après l'expérience médicale, pratiquement toutes les hernies discales s'insèrent dan…»
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«…en Begriffen „post“ beziehungsweise „posttraumatisch“ beizu- messen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014, 8C_524/2014, E. 4.3.3 mit Hinwei- sen). Vorliegend fehlt es in sämtlichen oben genannten Berichten der behandelnden Spitalärzte an…»
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«…posttraumatisch" beizumessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E.4.1.1 und 8C_524/2014 vom 20. August 2014 E.4.3.3 mit Hinweisen). Insoweit die Arztpersonen der Klinik I._____ in der erstm…»
S 2021 3 (2022-05-31) · gr
Whiplash/Head Contusion Benefits Termination Upheld Despite Initial Causal Link
«…atisch" beizumessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E.4.1.1 und 8C_524/2014 vom 20. August 2014 E.4.3.3 mit Hinweisen). Insoweit die Arztpersonen der Klinik I._____ in der erst-…»
605 2021 18 (2021-11-25) · fr
Forklift Accident Insurance Benefits Appeal Denial Upheld
«…jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen "post" resp. "posttraumatisch" beizumessen ist (Urteil BGer 8C_524/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Schliesslich besteht im Sozialversicherungsrecht kein Rechtsgrundsatz, wo…»
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2019.09.05.sv.2 (2019-09-05) · bl
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UV.2018.5 (2019-08-09) · sg
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«…posttraumatisch" beizumessen ist (Urteile des Bundesgerichts vom 2. Mai 2018, 8C_856/2017, E. 5.3, und 20. August 2014, 8C_524/2014, E. 4.3.3 mit Hinweisen). Da Dr. D.___ in seinen Untersuchungsberichten nicht explizit zur Frage der Unfallkausalität S…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_524/2014 {T 0/2}

Urteil vom 20. August 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (natürliche Kausalität; Untersuchungsgrundsatz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 27. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die A.________ (Jg. 1968) wegen der Folgen einer - am 23. April 2012 bei einem Sturz von einem Stahlträger in ein Bachbett zugezogenen - linksseitigen Rückenprellung gewährten Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) per 15. Januar 2013 mit der Begründung ein, die aktuell noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 fest.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Mai 2014 ab.

C. A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, die SUVA sei - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids - zu verpflichten, ihn medizinisch begutachten zu lassen, eventuell ihm die gesetzlichen Leistungen (unter anderem Heilbehandlung, Taggelder, Invalidenrente und Integritätsentschädigung) auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

2.2. Der letztinstanzlich als zusätzliches Beweismittel eingereichte Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 25. Oktober 2013 muss daher unbeachtet bleiben, ist doch kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass dieses Dokument nicht schon - gleich wie der deutlich später erstattete Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 20. Februar 2014 - im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigebracht werden können. Ebenso wenig ist eine erst im angefochtenen Entscheid neu zur Sprache gekommene Thematik erkennbar, welche die Einreichung neuer Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren allenfalls rechtfertigen könnte.

3. Die für die Beurteilung der streitigen Kausalitätsfrage massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze - so etwa die Erfordernisse der natürlichen und der kumulativ dazu verlangten adäquaten Kausalität eines Unfallereignisses für damit in Zusammenhang gebrachte gesundheitliche Beeinträchtigungen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen) - hat das kantonale Gericht sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

4.

4.1. Aufgrund des Unfallgeschehens sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis und auch noch während der folgenden sieben Wochen seiner beruflichen Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin mit einem vollen Pensum nachgehen konnte, bis er am 11. Juni 2012 wegen - seiner Meinung nach - unfallbedingter Beschwerden erstmals seinen Hausarzt aufsuchte, hat das kantonale Gericht nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) erkannt, dass der Sturz aus rund zwei Metern Höhe in ein Bachbett am 23. April 2012 offenbar zu keinen gravierenden Verletzungen geführt hatte, welche immer noch einer ärztlichen Behandlung bedürften. Auch konnte es keine auf den Unfall zurückzuführende strukturelle Veränderungen erkennen, ebenso wenig Hinweise auf eine relevante psychiatrische Pathologie. Als unfallfremd stufte es die im Spital E.________ im Februar 2014 mittels MRI neu festgestellte Syringohydromyelie ein, da es sich dabei - wie vom Beschwerdeführer eingereichten Internetauszügen zu entnehmen sei - um eine angeborene und damit nicht um eine bei einem Unfall erworbene Unterform der Syringomyelie - eine durch sich ausbreitende Hohlräume gekennzeichnete seltene Rückenmarkserkrankung - handle. Den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der ärztlicherseits verschiedentlich festgestellten Schmerzproblematik erachtete es als nicht erbracht, während es die gegen die kreisärztliche Berichterstattung des Dr. med. C.________ erhobenen Rügen als unbegründet qualifizierte.

4.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ohne zusätzliche Abklärungen medizinischer Art sei eine rechtsgenügliche abschliessende Beurteilung der geltend gemachten Unfallkausalität nicht möglich. Die Anordnung solcher Abklärungen möchte er hinsichtlich der im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 20. Februar 2014 festgehaltenen Syringohydromyelie resp. deren Unfallkausalität umgesetzt wissen. Darüber hinaus beanstandet er das Abstellen von SUVA und Vorinstanz auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. C.________. Er hält dafür, dass die Berichte anderer, nicht der SUVA zuzuordnender, so genannt versicherungsexterner Ärzte also, Zweifel an der Beurteilung durch den Kreisarzt aufkommen lassen müssten, welchen mittels zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu begegnen sei.

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht stützte seine Erkenntnis auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 5. Dezember 2012, gemäss welchem im Untersuchungszeitpunkt Ende 2012 keine auf den Unfall vom 23. April 2012 zurückzuführende strukturelle Veränderungen, mithin keine organisch fassbaren Beschwerden mehr vorlagen. Es ging davon aus, dass die als Unfallfolge anerkannte linksseitige Rückenprellung nach medizinischer Erfahrung rund neun Monate nach dem Unfallereignis ausgeheilt war. Dieser überzeugenden Betrachtungsweise ist seitens des Bundesgerichts ohne Weiterungen vollumfänglich beizupflichten. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers gibt es keine anderweitigen ärztlichen Berichte, welche geeignet wären, an der Richtigkeit der Darlegungen des Kreisarztes auch nur geringe Zweifel aufkommen zu lassen, sodass sich rechtsprechungsgemäss ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.) ergänzende medizinische Erhebungen aufdrängen würden.

4.3.2.

4.3.2.1. Es mag zwar sein, dass eine Syringohydromyelie, wie sie beim Beschwerdeführer im Spital E.________ am 20. Februar 2014 diagnostiziert und deren Vorhandensein von keiner Seite in Frage gestellt worden ist, nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - einzig krankheitsbedingten Ursprungs sein kann, sondern - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - unter Umständen auch auf ein Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Das kantonale Gericht hat die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs jedoch auch nicht nur auf diese - wie der Beschwerdeführer meint unrichtige - medizinische Prämisse gestützt, sondern überdies in Betracht gezogen, dass die MRI-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) vom 17.

Februar 2014 im Spital E.________ von Frau Dr. med. D.________ explizit angeordnet worden ist, um nähere Aufschlüsse über die Gründe zu erhalten, welche die von ihr angenommene linksseitige Hemihypästhesie (halbseitige Empfindungsstörung) sowie die ebenfalls linksseitige Bradykinesie (allgemeine Verlangsamung der Bewegungen) bewirkt haben. Während die effektive Ursache dieser Leiden auch mittels MRI nicht eruiert werden konnte, förderte diese Untersuchung aber doch den zusätzlichen Befund einer Syringohydromyelie zutage. Diese kann ihrerseits nicht als Ursache der pathologischen Befunde, nach deren Genese gesucht worden war, betrachtet werden, wäre doch - auch darin ist der Vorinstanz beizupflichten - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass Frau Dr. med. D.________ im Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 20.

Februar 2014 darauf hingewiesen hätte. Selbst lässt sich der neu hinzugekommene Befund einer Syringohydromyelie nicht auf den Unfall vom 23. April 2012 zurückführen. In den Akten, namentlich im erwähnten Austrittsbericht des Spitals E.________, finden sich jedenfalls keine in diese Richtung deutende Hinweise. Allein die - theoretisch - bestehende Möglichkeit einer Verursachung der Syringohydromyelie durch ein Unfallereignis verpflichtet die Verwaltung noch nicht zu zusätzlichen diesbezüglichen Abklärungen. Solange - wie hier - nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Leiden durch den Unfall vom 23.

April 2012 ausgelöst worden ist, und die Wahrscheinlichkeit, bei tiefergreifenden Untersuchungen auf neue, einen solchen Geschehensablauf bestätigende Erkenntnisse zu stossen, von vornherein als äusserst minim erscheint, kann darauf verzichtet werden, ohne dass darin bereits eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu sehen wäre.

4.3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Syringohydromyelie eine Verletzung der Beweislastverteilung rügt, bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um einen im Laufe des kantonalen Verfahrens neu zum Vorschein gekommenen Befund handelt. Dessen Unfallkausalität hatte die SUVA vorher nicht anerkennen können, weshalb es auch nicht an ihr liegen kann, den Nachweis für deren Dahinfallen zu erbringen.

4.3.3. Soweit in den Akten von einem "posttraumatisch

verursachten " Leiden die Rede ist, sind darunter gerade nicht unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen. Der Begriff "posttraumatisch" wird im medizinischen Spachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit "unfallkausal" verwendet (Urteil 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E. 3.2; vgl. SPRINGER, Klinisches Wörterbuch, Heidelberg 2007: [Syn: traumatisch; nach einem Unfall (auftretend), durch eine Verletzung hervorgerufen, als Folge eines Unfalles]; ROCHE LEXIKON MEDIZIN, 5. Aufl., München/Jena 2003: [posttraumatisch: als Folge eines Unfall (geschehen) s]; L. MANUILA ET AL., Dictionnaire médical, Paris 1996 [post-traumatique: qui se produit après un traumatisme, qui en est la conséquence]). Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck "post" oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung - in Verbindung gebracht (wikipedia - Die freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Cum_hoc_ ergo_propter_hoc). Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen "post" resp. "posttraumatisch" beizumessen ist. Soweit die im Fall des Beschwerdeführers involvierten Ärzte den Ausdruck brauchen, ist er regelmässig auf die zeitliche Reihenfolge bezogen zu verstehen. Als eindeutig die Kausalität betreffend kann er jedenfalls nicht interpretiert werden, zumal sich für eine entsprechende Meinungsäusserung kaum je eine ausreichende Begründung finden lässt.

4.3.4. Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Rechtsprechung zum Schleudertrauma ( BGE 134 V 109 ) erreichen will. Der entsprechende Hinweis darauf und auf die damit zusammenhängende Praxis ist jedenfalls schon deshalb verfehlt, weil kein Schleudertrauma diagnostiziert worden ist und ein solches vom Unfallgeschehen her auch auszuschliessen ist.

5. Dem angefochtenen kantonalen Entscheid liegt demnach keine unvollständige oder sonst wie mangelhafte Sachverhaltserhebung zugrunde. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl