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8C_523/2025 KI-generiert

Appeal Admissibility on Remand Decision in Invalidity Insurance Cost Calculation

Geschäftsnummer 8C_523/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 erhöhte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Assistenzbeitrag des A.________ per 1. Juli 2023 auf maximal Fr. 29'116.80 pro Jahr. Auf Beschwerde hin wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. In den Erwägungen hielt es fest, die IV-Stelle werde im Rahmen der Rückweisung den effektiven Aufwand für die Erziehung und Kinderbetreuung zu ermitteln, den effektiven Assistenzbedarf anhand der Ergebnisse dieser Sachverhaltsabklärung zu bemessen und anschliessend neu über den Assistenzbeitrag des A.________ für die Zeit ab Juli 2023 zu verfügen haben.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Admissibility on Remand Decision in Invalidity Insurance Cost Calculation: Es obliegt der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen). Derartiges ist hier allerdings weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3) noch erkennbar (Näheres dazu: a.a.O. sowie BGE 142 II 20 E. 1.4; 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1).

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Kostenberechnung Wiedererwägung durch den Versicherer sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Applied because the appeal was declared inadmissible (Nichteintreten) based on non-fulfilment of requirements for challenging an interlocutory decision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to exceptionally waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_523/2025

Urteil vom 19. September 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025 (IV 2025/53).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 erhöhte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Assistenzbeitrag des A.________ per 1. Juli 2023 auf maximal Fr. 29'116.80 pro Jahr.

Auf Beschwerde hin wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. In den Erwägungen hielt es fest, die IV-Stelle werde im Rahmen der Rückweisung den effektiven Aufwand für die Erziehung und Kinderbetreuung zu ermitteln, den effektiven Assistenzbedarf anhand der Ergebnisse dieser Sachverhaltsabklärung zu bemessen und anschliessend neu über den Assistenzbeitrag des A.________ für die Zeit ab Juli 2023 zu verfügen haben.

2. Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Ein für die Beschwerde führende Partei nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nur vor, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3; 137 III 522 E. 1.3; Urteil 9C_729/2020 vom 29. Dezember 2020).

3. Es obliegt der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen). Derartiges ist hier allerdings weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3) noch erkennbar (Näheres dazu: a.a.O. sowie BGE 142 II 20 E. 1.4; 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1).

4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.

5. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz