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8C_523/2014 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_523/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the Social Security Court of the Canton of Zurich, which denied a request for revision regarding a previous ruling on unemployment benefit entitlement due to self-inflicted unemployment. The complainant sought to challenge this decision, claiming an injustice had occurred. However, the higher court found that the complainant failed to adequately address the key considerations of the lower court and did not present a valid legal basis for the appeal. Consequently, the court deemed the appeal inadmissible and determined that the request for legal aid was moot, as no court fees would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits Due to Procedural Defects: The complainant sought to challenge this decision, claiming an injustice had occurred. However, the higher court found that the complainant failed to adequately address the key considerations of the lower court and did not present a valid legal basis for the appeal. Consequently, the court deemed the appeal inadmissible and determined that the request for legal aid was moot, as no court fees would be incurred.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung formeller Verfahrensmangel Arbeitslosigkeit formelle Verfahrenseinstellung Revisionsgründe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was rejected because it was deemed inadmissible based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs in this specific case due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_523/2014

Urteil vom 2. September 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse ,

Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2014.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2014, mit dem ein Revisionsgesuch des A.________ vom 9. Mai 2014 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2011 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,

in die gegen den vorgenannten Entscheid vom 30. Mai 2014 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Juli 2014 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde des A.________ und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die weitere dem Bundesgericht von A.________ am 3. August 2014 (Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss dem angefochtenen vorinstanzlichen Gerichtsentscheid vom 30. Mai 2014 einzig die (auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2014 hin zur Beurteilung anstehende) prozessuale Frage bildet, ob das kantonale Gericht zu Recht das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrundes verneint und die Geltendmachung der vorgetragenen "Ungerechtigkeit" richtigerweise nicht als im Revisionsverfahren beachtlich, sondern als auf den ordentlichen Prozessweg gehörend erklärt hat,

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts in keiner Weise befasst und namentlich nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte; die - soweit nicht bloss wörtliche Wiederholungen darstellenden - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was nach dem Gesagten nicht ausreicht,

dass zudem die Eingaben des Beschwerdeführers vom 2. Juli und 3. August 2014 kein rechtsgenügliches Begehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die in der Beschwerde vor Bundesgericht sinngemäss gestellten - die Aufhebung der früheren Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 39 Tagen betreffenden - Begehren offensichtlich unzulässig sind, weil die materiellen Gesichtspunkte hier zum Vornherein nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis),

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demzufolge auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz