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8C_522/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefit Suspension Appeal for Procedural Defect

Geschäftsnummer 8C_522/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision related to unemployment insurance benefits made by the administrative court of the Canton of Thurgau, which affirmed the denial of her claim for 31 days. The denial was based on two separate reasons: the complainant filed the appeal past the 30-day deadline set by the decision dated September 7, 2022, and the material content of the decision was deemed substantively correct. However, the complainant's subsequent appeal only addressed the material justification, failing to meet the Swiss Federal Tribunal's minimum requirements for an appeal, leading to the dismissal of her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Unemployment Benefit Suspension Appeal for Procedural Defect: The denial was based on two separate reasons: the complainant filed the appeal past the 30-day deadline set by the decision dated September 7, 2022, and the material content of the decision was deemed substantively correct. However, the complainant's subsequent appeal only addressed the material justification, failing to meet the Swiss Federal Tribunal's minimum requirements for an appeal, leading to the dismissal of her complaint.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Verfahrensmangel Arbeitslosigkeit gesetzliche Voraussetzungen materielle Begründetheit Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal did not enter into the merits of the appeal due to a deficiency in its substantiation, applied in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide exceptionally not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_522/2023

Urteil vom 21. September 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2023 (VV.2023.20/E).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Entscheid vom 12. Juli 2023 die vom Beschwerdegegner vorgenommene Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 31 Tagen mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen. Zunächst hielt es fest, die diesbezügliche Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. September 2022 sei von der Beschwerdeführerin ausserhalb der dafür vorgegebenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen und damit verspätet mit Einsprache angefochten worden. Im Sinne einer Zusatzbegründung legte das kantonale Gericht in einem weiteren Schritt dar, weshalb sich die Einstellung auch materiell (inhaltlich) als zutreffend erweise.

3. Die Beschwerdeführerin thematisiert letztinstanzlich allein die materielle Begründung der Einstellung. Damit ist den gemäss E. 1 am Ende hievor gebotenen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht Genüge getan.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel