Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_522/2018 KI-generiert

Unemployment Sanction Reduction for Insufficient Job Search Efforts

Geschäftsnummer 8C_522/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute over the eligibility period for unemployment benefits following the termination of an employment contract. A woman born in 1960, who was working as a fundraiser, resigned from her employment effective December 31, 2017, and registered for unemployment benefits on December 19, 2017. She informed the unemployment office that she would start a new job on February 1, 2018. The Regional Employment Placement Center initially imposed a 12-day suspension of entitlement due to insufficient job-seeking efforts during her notice period from October 1 to December 31, 2017. The suspension was later reduced to 10 days after an appeal. The cantonal court further reduced the suspension period to three days, leading the economic office to appeal this decision, arguing that the cantonal court improperly assessed the applicant's efforts and reduced the suspension unjustifiably.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 26 Abs. 2 AVIV, Art. 26 AVIV; Unemployment Sanction Reduction for Insufficient Job Search Efforts: A woman born in 1960, who was working as a fundraiser, resigned from her employment effective December 31, 2017, and registered for unemployment benefits on December 19, 2017. She informed the unemployment office that she would start a new job on February 1, 2018. The Regional Employment Placement Center initially imposed a 12-day suspension of entitlement due to insufficient job-seeking efforts during her notice period from October 1 to December 31, 2017. The suspension was later reduced to 10 days after an appeal. The cantonal court further reduced the suspension period to three days, leading the economic office to appeal this decision, arguing that the cantonal court improperly assessed the applicant's efforts and reduced the suspension unjustifiably.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Einstellung der Arbeitslosentaggelder Arbeitslosigkeit Krankheitsurlaub Kündigungsfrist Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verwaltungssanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Procedural rule defining the conditions under which the Tribunal may correct the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Procedural rule stating that the Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 62 BGG

Cited as the general rule that the procedure is subject to costs.

Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG

Used to exempt the losing party (beco), acting in its official capacity, from paying court costs.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited as the basis for not imposing court costs on the losing public authority.

Art. 82 ff. BGG

The general framework for filing a complaint in matters of public law.

Art. 95 f. BGG

Article defining the grounds on which a complaint in matters of public law can be filed.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 105 (1) BGG to explain the relevance of factual findings.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning to justify why the consideration of pre-notice job search efforts does not constitute a violation of law (Art. 26 AVIV).

Art. 26 Abs. 2 AVIV

Cited by the appellant, but the Tribunal found its application regarding submission deadlines irrelevant for the assessment of the fault.

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SV2 2025 36 (2025-11-18) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Self-Induced Job Loss and Insufficient Job Search
«…kerten Schadenminderungspflicht und nicht aufgrund von Art. 26 AVIV (vgl. BGE 139 V 524 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.3.2). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist,…»
SV2 2025 1 (2025-06-05) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld Due to Insufficient Job Search Efforts
«…kerten Schadenminderungspflicht und nicht aufgrund von Art. 26 AVIV (vgl. BGE 139 V 524 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.3.2). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfäl…»
S 2023 103 (2024-04-05) · gr
Unemployment Benefit Suspension Appeal Regarding Job Search Diligence
«…en Schadenminderungspflicht und nicht erst aufgrund von Art. 26 AVIV (vgl. BGE 139 V 524 E.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). Hieraus ergibt sich, dass die Pflicht zum Verfassen von Stellenbewerbungen in…»
S 2023 70 (2024-02-07) · gr
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Job Search Efforts
«…aufgrund von Art. 26 AVIV (vgl. BGE 139 V 524 E.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). Daraus folgt, dass die Pflicht zum Verfassen von Stellenbewerbungen in einem unbefristeten…»
VBE.2023.312 (2024-01-16) · ag
Unemployment Benefits Denied for Insufficient Proof of Unreasonable Employment
«…zu beispielsweise eine bereits vor der Kün- digung begonnene Stellensuche zählen kann (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.4). 4.2. Der Beschwerdeführer kündigte das ihm aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis…»
S 2023 6 (2023-07-04) · gr
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Pre-Registration Job Search
«…Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). 4.2. Wie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Praxis über die A…»
S 2022 70 (2023-02-15) · gr
Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search Efforts
«…ten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). 5.4. Wie in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung hat der Versicherte auch…»
8C_555/2022 (2023-02-08)
Unemployment Benefits Suspension for Failure to Respond to Job Referral
«…n Schwere ihres Verschuldens an (SVR ALV Nr. 11 S. 34, 8C_257/2014 E. 4.3; Urteile 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6; 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.4). 5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdegegnerin habe bereits am Freitag, 1.…»
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Unemployment Benefits Suspension Upheld Despite Captivity Claim
«…it zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. BGE 139 V 524 E.2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsg…»
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Worker Appeals Unemployment Benefit Suspension for Insufficient Job Search Efforts
«…r in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). 5.3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in…»
S 2021 120 (2022-07-04) · gr
Unemployment Benefits Denial Upheld Due to Unsubstantiated Captivity Claim
«…ifen hat, um seine Arbeits- losigkeit zu beenden (vgl. BGE 139 V 524 E.2.1.1; Urteil des Bundesge- richts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG, Band I, Bern 1987, Art.…»
S 2022 20 (2022-07-04) · gr
Construction Worker Unemployment Benefit Suspension Upheld
«…r in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2). -7- 5.3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist de…»
8C_165/2020 (2020-08-04)
Unemployment Benefits Suspension Upheld Despite Reduced Salary Offer Refusal
«…t wird auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2525 Rz. 866; Urteile 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.4; 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E. 3.2). 3.2. Es ist nicht einsichtig, weshalb der geltend g…»
S 2020 13 (2020-07-01) · gr
Unemployment Benefit Suspension Appeal Regarding Job Search Sufficiency
«…mutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S.…»
S 2020 13 (2020-07-01) · gr
Unemployment Benefit Suspension for Insufficient Job Search Efforts
«…are Gelegenheit zu er- greifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E.4.3.2; CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_522/2018

Urteil vom 25. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

beco Berner Wirtschaft,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 12. Juli 2018 (200 18 289 ALV).

Sachverhalt:

A. Die 1960 geborene A.________ arbeitete seit dem 1. Februar 2017 als Fundraiserin bei der Stiftung B.________. Am 21. September 2017 löste sie das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2017 auf.

Am 19. Dezember 2017 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Gleichzeitig informierte sie die Arbeitslosenkasse darüber, dass sie ab dem 1. Februar 2018 eine neue Stelle antreten könne. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 stellte das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West die Versicherte wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache hiess das beco Berner Wirtschaft (beco) mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 teilweise gut. Es reduzierte die Einstelldauer von zwölf auf zehn Tage.

B. A.________ reichte dagegen Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess diese mit Entscheid vom 12. Juli 2018 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf drei Tage.

C. Das beco führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 sei zu bestätigen.

A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die im Einspracheentscheid verfügte Einstellungsdauer von zehn auf drei Tage reduzierte.

Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Anzufügen bleibt, dass die Festlegung der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2, publiziert in: SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34 mit zahlreichen Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdegegnerin sei ab der Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 21. September 2017 bis zum 17. Oktober 2017, dem Eintritt einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, verpflichtet gewesen, Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Am 27. Oktober 2017 sei ihr eine neue Stelle ab dem 1. Februar 2018 zugesichert worden. Ab jenem Zeitpunkt habe sie sich nur noch um eine kurzfristige Anstellung für den Monat Januar 2018 bemühen müssen. Es lägen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nur ungenügende Arbeitsbemühungen vor. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei dem Grundsatz nach gerechtfertigt. Mit der Verwaltung sei von einem leichten Verschulden auszugehen. Im Einspracheverfahren sei zwar verschuldensmildernd berücksichtigt worden, dass die Versicherte ab Mitte Oktober während zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Indessen sei der Umstand, dass die Versicherte ab Ende Oktober 2017 nur noch eine befristete Stelle habe suchen müssen, bezüglich ihres Verschuldens ungenügend berücksichtigt worden. Weiter habe sie sich um eine Erhöhung ihrer nebenamtlichen Beschäftigung bei einer Familienstiftung bemüht und es sei auch schuldmindernd zu berücksichtigen, dass sie sich schon vor ihrer Kündigung - letztlich erfolgreich - beworben habe. All diese Faktoren habe das beco zu wenig berücksichtigt, weshalb ein Eingriff in das Verwaltungsermessen gerechtfertigt sei und die Dauer der Einstellung auf drei Tage reduziert werde.

3.2. Das Beschwerde führende beco stellt sich auf den Standpunkt, bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen seien nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung, das heisst vor Versicherungsbeginn zu berücksichtigen, weshalb jene vor Oktober 2017 bei der Verschuldensbeurteilung keine Rolle spielten. Auch habe die Versicherte ihr Bemühen um eine Pensenerhöhung in ihrer Tätigkeit für die Familienstiftung erst verspätet geltend gemacht, weshalb auch dies nicht berücksichtigt werden könne. Das kantonale Gericht habe sein Ermessen ohne triftigen Grund an Stelle desjenigen der Verwaltung gesetzt und damit Recht verletzt.

4.

4.1. Das SECO hat in seiner Aufgabe als Aufsichtsbehörde für eine einheitliche Rechtsanwendung der Durchführungsstellen zu sorgen und in diesem Zusammenhang die "AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin hat es unter anderem einen Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung erlassen. Unter dem Randtitel D79 werden einerseits der Tatbestand von ungenügenden (1.A) und andererseits jener von fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (1.B) angeführt. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist liegt in ersterem Fall die Anzahl der zu verfügenden Einstelltage bei 9 - 12, im zweiten Fall bei 12 - 18, wobei in begründeten Fällen vom Raster abgewichen werden kann (AVIG-Praxis D74).

4.2. Vorliegend ging das kantonale Gericht von ungenügenden Arbeitsbemühungen aus, wohingegen das beco in der Beschwerde vorbringt, die Versicherte habe sich während der Kündigungsfrist überhaupt nicht um Arbeit bemüht. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung steht diesbezüglich fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab der Kündigung vom 21. September 2017 keine entsprechenden Bemühungen vorweisen kann. Hingegen wird im angefochtenen Entscheid der erst im kantonalen Beschwerdeverfahren angeführte Umstand, dass sie sich um eine Aufstockung des Nebenerwerbs bei einer Familienstiftung beworben hatte, als anrechenbare Bemühung berücksichtigt.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 26 Abs. 2 AVIV , wonach Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode bis spätestens am 5. Tag des folgenden Monats eingereicht sein müssen um berücksichtigt werden zu können. Innert dieser Frist sei keine entsprechende Meldung erfolgt, womit Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist fehlten.

4.3.2. Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 524 festgehalten hat, ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV , sondern ist eine Folge aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht. In der seit dem Jahre 2011 geltenden Fassung des Art. 26 AVIV wird nicht mehr geregelt, bis wann die Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist eingereicht werden müssen. Eine bestimmte Frist ergibt sich also weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung. Entsprechend stellt es keine Rechtsverletzung dar, dass das kantonale Gericht das erst im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Ersuchen um Aufstockung der Tätigkeit bei der Familienstiftung als Arbeitsbemühung während der Kündigungsfrist qualifizierte und von einem Fall von "ungenügenden" und nicht von einem solchen mit "fehlenden" Arbeitsbemühungen ausging.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Bemessung des Verschuldens zu Unrecht auch die vor der Kündigung getätigten Arbeitsbemühungen - die letztlich zu einem Stellenantritt auf den 1. Februar 2018 geführt haben - berücksichtigt, ist ihm nicht zu folgen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere des Verschuldens an. Wenn die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Einstellungsdauer, dies gebieten, ist gegen eine Unterschreitung des vom SECO vorgesehenen Rahmens der Einstellungsdauer nichts einzuwenden (vgl. ARV 2014 Urteil 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.2). Entsprechend besteht auch kein Grund, eine tatsächlich getätigte Stellensuche bei der Beurteilung des Verschuldens nur deshalb ausser Acht zu lassen, weil sie vor der Einreichung der Kündigung erfolgte. Da das beco nach Feststellung der Vorinstanz die erwähnten Umstände zu wenig oder gar nicht berücksichtigte, durfte sie in das Verwaltungsermessen eingreifen und die Dauer der Einstellung auf drei Tage festsetzen. Da keine Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegt (vgl. E. 2), bleibt kein Raum für eine letztinstanzliche Korrektur. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Das Verfahren wäre grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 62 BGG ), doch sind dem unterliegenden, in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in seinem eigenen Vermögensinteresse handelnden beco keine Gerichtskosten ( Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a BGG ) aufzuerlegen ( BGE 133 V 640 ff. E. 4; Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu. Sie macht denn auch keine solche geltend.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer