Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_521/2024 KI-generiert

Invalidity Pension Appeal Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_521/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the cantonal court of Schwyz, which affirmed the denial by the IV-Stelle Schwyz of their claim for disability insurance benefits. The dispute centers on the claimant's entitlement to an invalidity pension, which was originally denied by a decision dated February 6, 2024. The claimant argued that the factual findings and conclusions reached by the lower court were incorrect, primarily contesting a multidisciplinary expert report considered crucial by the cantonal court to its decision. The Federal Tribunal evaluated the appeal for compliance with procedural requirements under Swiss law, particularly whether the claimant adequately demonstrated an error or violation of federal law as outlined in the relevant legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Invalidity Pension Appeal Rejected for Insufficient Substantiation: The dispute centers on the claimant's entitlement to an invalidity pension, which was originally denied by a decision dated February 6, 2024. The claimant argued that the factual findings and conclusions reached by the lower court were incorrect, primarily contesting a multidisciplinary expert report considered crucial by the cantonal court to its decision. The Federal Tribunal evaluated the appeal for compliance with procedural requirements under Swiss law, particularly whether the claimant adequately demonstrated an error or violation of federal law as outlined in the relevant legal provisions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit willkürliche Beweiswürdigung fehlende Anspruchsberechtigung Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Sachverhaltsirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not adjudicated due to evident deficiencies in the statement of reasons, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_521/2024

Urteil vom 19. September 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. Juli 2024

(I 2024 20).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Gemeint sind dabei allein unechte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung stammen. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind ( BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht legte im Entscheid vom 8. Juli 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2024 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte.

3. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Eingabe nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf und den Gesundheitszustand aus eigener Wahrnehmung zu schildern, reicht nicht aus. Genauso wenig genügt es, das vom kantonalen Gericht als beweiskräftig erachtete polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG vom 26. April 2023 inklusive Stellungnahme vom 19. Januar 2024 als falsch und nicht mehr aktuell zu bezeichnen und dabei pauschal auf Berichte zu verweisen, welche das kantonale Gericht berücksichtigt hat. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit nicht dargetan. Soweit erst nach dem vorinstanzlichen Urteil erstellte Berichte angerufen werden, so sind diese von Vornherein unbeachtlich ( Art. 99 BGG , siehe oben). Die Vorbringen gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unengeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel