Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_521/2020 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court on Recovery of Unemployment Benefits and Registration Timing

Geschäftsnummer 8C_521/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1991 worked for a company and was on sick leave starting February 4, 2016. Her employer terminated her employment on May 6, 2016, effective July 31, 2016. She registered for job placement on June 2, 2016, and applied for unemployment benefits starting August 1, 2016. The unemployment office initially granted benefits for a term from May 1, 2016, to April 30, 2018, but later revised this to a term effective from August 1, 2016, following an internal review that revealed she was only eligible from this date. Consequently, the office demanded a repayment of 8372.25 CHF, stating that the payments made in May, June, and July 2016 were unjustified. She contested this decision up to the Swiss Federal Tribunal, arguing she did not receive a salary post-April 2016 due to her illness-related inability to work and sought to have the repayment demand overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 Abs. 1 AVIG, Art. 25 Abs. 1 ATSG; Swiss Federal Supreme Court on Recovery of Unemployment Benefits and Registration Timing: Her employer terminated her employment on May 6, 2016, effective July 31, 2016. She registered for job placement on June 2, 2016, and applied for unemployment benefits starting August 1, 2016. The unemployment office initially granted benefits for a term from May 1, 2016, to April 30, 2018, but later revised this to a term effective from August 1, 2016, following an internal review that revealed she was only eligible from this date. Consequently, the office demanded a repayment of 8372.25 CHF, stating that the payments made in May, June, and July 2016 were unjustified. She contested this decision up to the Swiss Federal Tribunal, arguing she did not receive a salary post-April 2016 due to her illness-related inability to work and sought to have the repayment demand overturned.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung) Arbeitslosenentschädigung Weiterausrichtung von Leistungen Forderungsanmeldung Zahlungspflicht Fristen Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited establishing that the Federal Tribunal bases its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the possibility for the Federal Tribunal to correct factual findings if they are manifestly incorrect or based on a violation of Art. 95 BGG.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 f. BGG

Cited regarding the requirements for challenging legal errors in the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the allocation of court costs based on the degree of success in the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited for ordering the opposing party to pay party compensation to the successful party.

Art. 95 f. BGG

Cited to confirm the general grounds for appeal in public law matters.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Cited as the basis for the requirement to repay unduly received benefits, which was central to the dispute.

Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG

Cited regarding the time limit (expiry period) for the insurer's claim to reclaim benefits.

Art. 53 Abs. 2 ATSG

Cited regarding 'zweifellos unrichtig' (undoubtedly incorrect) mandatory revisions concerning the repayment of benefits.

Art. 10 AVIG

Cited as part of the conditions for entitlement to unemployment insurance benefits, which underpins the substantive decision regarding the period of benefit payment.

Art. 10 Abs. 3 AVIG

Cited to define when a person is considered unemployed (registration with the employment office).

Art. 11 AVIG

Cited as part of the conditions for entitlement to unemployment insurance benefits (anrechenbarer Arbeitsausfall).

Art. 12 AVIG

Cited as part of the conditions for entitlement to unemployment insurance benefits (residence in Switzerland).

Art. 13 und 14 AVIG

Cited as part of the conditions for entitlement to unemployment insurance benefits (contribution period).

Art. 15 AVIG

Cited as part of the conditions for entitlement to unemployment insurance benefits (employability).

Art. 17 AVIG

Cited as part of the conditions for entitlement to unemployment insurance benefits (control requirements).

Art. 17 Abs. 2 AVIG

Cited regarding the requirement to register with the employment office on the first day for which benefits are claimed.

Art. 9 Abs. 2 AVIG

Cited to clarify when the benefit entitlement period begins (fulfillment of all requirements).

Art. 95 AVIG

Cited in connection with Art. 25 ATSG regarding the requirement to repay unduly received benefits.

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Bonus Payment Allocation Dispute
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Unemployment Benefits Revoked Upon Securing New Employment
«…gen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2020, 8C_521/2020, E. 3). 2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskr…»
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«…gen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2020, 8C_521/2020, E. 3). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Ver…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_521/2020

Urteil vom 31. Oktober 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Kompetenzzentrum D-CH West,

Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2020 (VBE.2019.733).

Sachverhalt:

A. Die 1991 geborene A.________ arbeitete seit November 2013 für die B.________ GmbH. Seit dem 4. Februar 2016 war sie zu 100 % krank geschrieben. Am 6. Mai 2016 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2016. Daraufhin meldete sich die Versicherte am 2. Juni 2016 bei ihrer Wohngemeinde U.________ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 28. Juli 2016 bei der Unia Arbeitslosenkasse (im Folgenden: Unia) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2016. Die Unia eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2018 und richtete der Versicherten ab August 2016 Arbeitslosentaggelder aus. Mit Schreiben vom 13. September und 28. Oktober 2016 ersuchte A.________ die Unia um Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung bereits ab Juni 2016 (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung), da sie aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2016 keinen Lohn mehr erhalten habe. In der Folge legte die Unia die Rahmenfrist für den Leistungsbezug neu vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2018 fest und richtete der Versicherten schon ab Mai 2016 Arbeitslosentaggelder aus. Im Rahmen einer internen Revision nahm sie weitere Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 forderte sie von der Versicherten Leistungen im Umfang von Fr. 8372.25 zurück, da die Abklärungen ergeben hätten, dass erst ab 1. August 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Juli 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie den Betrag von Fr. 8372.25 nicht zurückzuerstatten habe. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Die Unia und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Rückforderung der Arbeitslosenkasse von in den Monaten Mai, Juni und Juli 2016 ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 8372.25 schützte.

3. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind ( BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).

4.

4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 begründete die Arbeitslosenkasse die Rückforderung damit, dass gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung bei Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2016 gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe somit erst per 1. August 2016 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten. In ihrer Beschwerde an das kantonale Gericht machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zumindest vom 4. Februar bis 4. Juni 2016 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen. Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin habe 60 Tage betragen und bis zum 3. April 2016 gedauert. Bei den Zahlungen der B.________ GmbH vom Juli, August und Oktober 2016 handle es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 3. April 2016. Dieser Argumentation folgte die Vorinstanz nicht. Sie erachtete es vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den erwähnten Zahlungen um Lohnfortzahlung bis Ende Juli 2016 handelte, weshalb die Taggeldzahlungen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2016 zu Unrecht erfolgt seien.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige resp. willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das kantonale Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sie vom 4. Februar bis 4. Juni 2016 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Dies sei insofern entscheidrelevant, als die Lohnfortzahlungspflicht der B.________ GmbH nur 60 Tage, also vom 4. Februar bis und mit 3. April 2016, gedauert habe. Das ergebe sich auch aus der Lohnaufstellung der damaligen Arbeitgeberin vom 22. August 2016, worin eine "Lohnzahlung nach OR Fr. 4'000.00 brutto während 60 Tagen Krankheit, gleich Fr. 8'000.00" aufgeführt sei. Aufgrund dieser Aktenlage stehe fest, dass sie für den Rest des Monats April und die Monate Mai und Juni 2020 keine weiteren Lohnzahlungen erhalten habe. Entsprechend sei im Jahreslohnkonto per 31. Dezember 2016 für die Monate Mai und Juni 2016 keine Lohnzahlung verbucht worden. Soweit das kantonale Gericht zum Schluss gelangt sei, sie habe bis zum 31. Juli 2016 "Krankenlohn" erhalten, verletze dies das Willkürverbot. Jedenfalls wäre im Falle von Zweifeln eine klärende Anfrage bei der B.________ GmbH geboten gewesen.

5.

5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die B.________ GmbH das Arbeitsverhältnis am 6. Mai 2016 per 31. Juli 2016 gekündigt und die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 bei dieser Arbeitgeberin ein Einkommen von insgesamt Fr. 14'595.- erzielt hat. Unbestritten ist auch, dass die Arbeitgeberin in den Monaten Juli, August und Oktober 2016 Zahlungen zu Gunsten der Versicherten vorgenommen hat. Streitig ist dagegen, ob es sich dabei um Lohnzahlungen bis zum 31. Juli 2016 handelt oder ob sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 3. April 2016 betreffen.

5.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit und der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin traf die Vorinstanz keine Feststellungen. Diesbezüglich ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 5. Juni 2016 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (zur Zulässigkeit sachverhaltlicher Ergänzungen, soweit sie sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben, vgl. BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366; vgl. auch E. 1 hiervor). Mit ärztlichem Attest vom 20. Juni 2016 bestätigte der Hausarzt der Beschwerdeführerin zudem, dass diese ab dem 20. Juni 2016 zu 100 % arbeitsfähig sei, jedoch nicht im angestammten Betrieb. In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung führte die Beschwerdeführerin im Weiteren eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 4. Februar bis 20. Juni 2016 auf. Aus der Arbeitgeberbescheinigung ergibt sich schliesslich, dass die Beschwerdeführerin vom 16. Januar bis 25. Januar 2016 sowie vom 2. Februar bis 3. Juli 2016 wegen einer Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert war. Als letzten geleisteten Arbeitstag gab die B.________ GmbH den 30. Januar 2016 an.

5.3. Der monatliche Bruttolohn der Beschwerdeführerin belief sich auf Fr. 4000.-. Aus dem Jahreslohnkontoblatt der Arbeitgeberin ergibt sich weiter, dass diese der Beschwerdeführerin im Januar 2016 einen Bruttolohn von Fr. 4031.50 (Monatslohn plus Sonntagszulagen), im Februar 2016 einen Bruttolohn von Fr. 1305.20, im März 2016 einen Bruttolohn von Fr. 4069.50 und im April 2016 einen Bruttolohn von Fr. 800.- ausrichtete. Im Mai und Juni 2016 erfolgten keine Zahlungen. Erst im Juli 2016 (Fr. 1689.25), August 2016 (Fr. 1600.-) und Oktober 2016 (Fr. 1100.-) kamen Zahlungen hinzu, welche als Lohnkorrekturen deklariert sind. Insgesamt erhielt die Beschwerdeführerin demnach im Jahr 2016 einen Bruttolohn von Fr. 14'595.45, was den Angaben im Individuellen Konto (IK) entspricht und auch die Vorinstanz so feststellte. In den Akten findet sich ferner eine Lohnaufstellung der Arbeitgeberin vom 22. August 2016. Darin werden unter anderem eine "Lohnzahlung nach OR Fr. 4'000.00 brutto während 60 Tagen Krankheit = Fr. 8'000.00", ein Ferienguthaben von Fr. 918.50 entsprechend 6,8 Tagen sowie Lohn für Arbeitstage im Januar 2016 in der Höhe von Fr. 1153.45 aufgeführt. Demnach bestand gemäss übereinstimmender Auffassung der Beschwerdeführerin und der B.________ GmbH eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit während 60 Tagen, was die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung hätte berücksichtigen müssen.

5.4. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2016 ihren letzten Arbeitseinsatz leistete und sie seit 4. Februar 2016 krank geschrieben war wie auch mit Blick auf die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin bei Krankheit während 60 Tagen erscheint die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe bis Ende Juli 2016 ihren Lohn erhalten, unhaltbar. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hätte sie bei einer entsprechenden Lohnfortzahlung insgesamt Fr. 28'000.- (7x Fr. 4000.-) Lohn erhalten müssen. Stattdessen wurden ihr aber unbestrittenermassen lediglich Fr. 14'595.- ausgerichtet, was etwas mehr als 3,5 Monatslöhnen entspricht. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Mai 2016 keinen Lohn der B.________ GmbH mehr erhielt. Bei den Zahlungen vom Juli, August und Oktober 2016 handelte es sich demnach um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit am 3. April 2016, was auch insoweit nachvollziehbar ist, als die Beschwerdeführerin im Februar 2016 - trotz bestehender Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin - lediglich einen Bruttolohn von Fr. 1305.20 erhielt und sie zudem noch ein Ferienguthaben hatte.

5.5. Wenn die Vorinstanz demgegenüber im Wesentlichen gestützt auf das Schreiben der B.________ GmbH vom 4. Oktober 2019 eine Lohnfortzahlung bis Ende Juli 2016 annahm, so erscheint dies offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1 hiervor). Auf die Anfrage der Arbeitslosenkasse vom 27. September 2019 hin, ob die Beschwerdeführerin den Lohn effektiv bis am 31. Juli 2016 erhalten habe und falls nein, ab welchem Tag die Beschwerdeführerin in einem "leeren Arbeitsverhältnis" ohne Anspruch auf weitere Lohnfortzahlungen infolge Krankheit gestanden habe, antwortete die frühere Arbeitgeberin zwar, die Lohnfortzahlung sei bis 31. Juli 2019 (richtig: 2016) erfolgt. Sie hielt aber auch fest, dass ihr nicht klar sei, was mit einem "leeren Arbeitsverhältnis" gemeint sei. Insofern vermögen die Angaben der B.________ GmbH keinen Zweifel daran zu begründen, dass die Beschwerdeführerin spätestens für die Zeit ab Mai 2016 keine Lohnzahlungen mehr erhielt.

5.6. Nach dem Gesagten rügt die Beschwerdeführerin zu Recht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Es ist davon auszugehen, dass sie spätestens für die Zeit ab Mai 2016 keinen Lohn mehr erhalten hat. Eine zweifellose Unrichtigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG ) der seinerzeitigen Leistungsabrechnungen ist insoweit nicht ersichtlich. Wie sich aber aus dem Folgenden ergibt, bestand für den Monat Mai 2016 aus einem anderen Grund kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

6.

6.1. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 10 AVIG ); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 11 AVIG ); c. in der Schweiz wohnt ( Art. 12 AVIG ); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 13 und 14 AVIG ); f. vermittlungsfähig ist ( Art. 15 AVIG ) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt ( Art. 17 AVIG ). Denn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 2 AVIG ). Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der oder die Arbeitsuchende erst dann als arbeitslos, wenn er oder sie sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen ( Art. 17 Abs. 2 AVIG ).

6.2. Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2016 bei ihrer Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Auch wenn Arbeitsbemühungen ab dem 5. Mai 2016 dokumentiert sind, kann der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühestens ab dem 2. Juni 2016 entstehen. Die Beschwerdeführerin selber machte denn auch erst ab Juni 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. Für die Zeit vor der Meldung liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG vor. Eine verspätete Anmeldung führt damit grundsätzlich zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage ( BGE 124 V 215 E. 2. S. 218; Urteil 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2309 Rz. 148 und FN 326). Soweit die Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits ab 1. Mai 2016 eröffnete und der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosenentschädigung ausrichtete, fehlte es dafür an einer Rechtsgrundlage, weshalb die entsprechenden Leistungsabrechnungen zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) sind. Da die Korrektur zudem von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt und die unrechtmässig bezogenen Leistungen - unter Vorbehalt der Verwirkung (vgl. E. 6.3 hiernach) - zurückzuerstatten (vgl. E. 3 hiervor; vgl. auch Urteil 8C_617/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.3.

6.3.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 146 V 217 E. 2.1 S. 219; 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24; 140 V 521 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen). Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist ( BGE 146 V 217 E. 2.1 S. 220; 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V 6 E. 4.1 S. 8, 106 E. 7.2.1; je mit Hinweisen).

6.3.2. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen ( BGE 146 V 217 E. 2.2 S. 220; 139 V 570 E. 3.1 S. 572; 124 V 380 E. 1 S. 382 f.; 122 V 270 E. 5b/aa S. 275; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 85 zu Art. 25 ATSG ; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 53 zu Art. 25 ATSG ; SYLVIE PÉTREMAND, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 93 zu Art. 25 ATSG ).

6.3.3. Im hier zu beurteilenden Fall richtete die Arbeitslosenkasse gestützt auf ihre Abrechnung vom 19. Dezember 2016 der Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2016 aus, obwohl sie sich erst am 2. Juni 2016 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte. Dem Abrechnungsblatt ist auch eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2018 zu entnehmen. Dieses erstmalige unrichtige Handeln vermag die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG noch nicht auszulösen. Aufgrund einer Meldung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über einen allfälligen Doppelbezug von Arbeitslosenentschädigung und Lohn tätigte die Unia weitere Abklärungen. Unter anderem forderte sie am 25. Januar 2018 bei der Ausgleichskasse einen IK-Auszug an, der am 21. März 2018 bei der Arbeitslosenkasse einging. Erst im Rahmen dieser Abklärungen hätte die Unia erkennen müssen, dass frühestens ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 2. Juni 2016 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden hätte. Mit der Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2019 wurde die einjährige relative Verwirkungsfrist somit gewahrt.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet, als eine Rückerstattungspflicht in Bezug auf die vom 2. Juni bis 31. Juli 2016 erhaltenen Leistungen ausscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie den Rückforderungsbetrag neu berechnet.

8. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

9. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien aufzuteilen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag in einem Umfang durch, der einem Obsiegen zu ungefähr zwei Dritteln entspricht. Die Kosten sind ihr deshalb zu einem Drittel und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat ihr überdies eine (auf zwei Drittel reduzierte) Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Juli 2020 sowie der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 10. Oktober 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung des Rückforderungsbetrags im Sinne der Erwägungen an die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 150.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 350.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1900.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest