Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_521/2007 KI-generiert

Spousal Exclusion from Unemployment Benefits for Employer-Like Position

Geschäftsnummer 8C_521/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1968 applied for unemployment compensation after being denied benefits by the local employment office in Zurich, which cited her status as the spouse of a person with an employer-like role in a company where she had previously worked. The local social security court upheld the denial, indicating that the applicant's marital relationship excluded her from eligibility for unemployment benefits, pursuant to established legal provisions that disqualify spouses of employer-like persons from receiving such benefits. The applicant subsequently appealed the decision, seeking a reevaluation of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 64 BGG; Spousal Exclusion from Unemployment Benefits for Employer-Like Position: The local social security court upheld the denial, indicating that the applicant's marital relationship excluded her from eligibility for unemployment benefits, pursuant to established legal provisions that disqualify spouses of employer-like persons from receiving such benefits. The applicant subsequently appealed the decision, seeking a reevaluation of the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung erwerbstätiger Ehegatte Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Liquidation der GmbH Arbeitslosigkeit Haftungsausschluss Kurzarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal representation was rejected.

Art. 66 al. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2018.05.17.sv.2 (2018-05-17) · bl
Spousal Influence Disqualifies Unemployment Benefits
«…ter erkennbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_821/2013, E. 3.2-3.3 und vom 8. August 2008, 8C_521/2007, E. 3.2). Die Löschung der B.____ in Liquidation ist im Handelsregister noch nicht erfolgt und der Ehemann der Beschwer…»
8C_102/2018 (2018-03-21)
Unemployment Benefits Denial Based on Employer-Analogous Spouse's Role in Non-Profit
«…terhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (Urteil 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, son…»
8C_104/2016 (2016-04-04)
Appeal Inadmissible Due to Lack of Substantive Claim Regarding Insurance Benefits
«…durch die Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden (vgl. Urteile 8C_1046/2008 vom 11. März 2009 E. 5 und 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 4). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Geric…»
2015.12.10.sv.5 (2015-12-10) · bl
Spouse of Company Liquidator Denied Unemployment Benefits
«…s Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_521/2007, E. 3.2). Die Gesell- schaftsorgane behalten während der Liquidation ihre gesetzlichen und statutarischen Befugnis- se…»
2015.03.12.sv.6 (2015-03-12) · bl
Spouse Denied Unemployment Benefits Due to Husband's Continued Ties to Company
«…rähnlichen Person bzw. ihres Ehegatten aus deren Firma zu be- legen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_521/2007, E. 3.2). Von einer definitiven Betriebsschliessung oder gar faktischen Liquidation der Gesellschaft - wie dies die Bes…»
8C_514/2014 (2014-10-17)
Unemployment Benefits for Spouse of Winding-Down Business Owner
«…eitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz. 275; Urteil 8C_521/2007 vom 8. August 2008, E. 3.2) gefolgert, Liquidatoren seien vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, we…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_521/2007

Urteil vom 8. August 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der 1968 geborenen M.________ ab 3. Februar 2006. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 12. April 2007 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Juni 2007 ab.

C. M.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 ff. AVIG ) und auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 ff. AVIG ) sowie die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, die Arbeitslosenentschädigung beantragen ( BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Das kantonale Gericht gelangte nach pflichtgemässer Beweiswürdigung zum Schluss, aufgrund des Umstands, dass der Ehegatte der Versicherten seit 18. November 2005 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der P.________ GmbH, im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen sei, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2006 als Reiseverkäuferin angestellt gewesen war, sei sie als Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen.

3.2 Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unbestritten geblieben sind. Die geltend gemachte Verschuldung des Betriebs ist rechtsprechungsgemäss kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (Urteil C 110/03 vom 8. Juni 2004). Auch die von Amtes wegen angeordnete Liquidation der GmbH, welche sich - mit dem Ehemann als Liquidator - über das Datum des Einspracheentscheids vom 12. April 2007 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis) hinweggezogen hat, ändert daran nichts. Liquidatoren sind ebenfalls vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen (ARV 2002 Nr. 28 S. 183 E. 3c, C 373/00; Urteile C 51/05 vom 11. Juli 2005 und C 328/05 vom 2. Juni 2006), weil sie, im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten, weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen können und daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden sind (Urteil C 75/04 vom 20. April 2005). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 242 E. 4, C 92/02; SVR 2007, AlV Nr. 21 S. 69, C 180/06). Im Lichte des nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Ehegatten ausgehen, weshalb der Versicherten als Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person keine Arbeitslosenentschädigung zusteht.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist mit der Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege sowie die dazugehörigen Akten wurden nicht wie verlangt eingereicht, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla