Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_520/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Constitutional Rights Violations Regarding Social Assistance Reduction

Geschäftsnummer 8C_520/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a decision made by the Administrative Court of Zurich on June 5, 2013, concerning social assistance benefits. The complainant challenged the court's ruling, which confirmed a reduction in social assistance due to the complainant's refusal to accept a job offer from a social firm. The complaint to the Federal Tribunal primarily criticized the lower court's decision but failed to adequately demonstrate how constitutional rights were violated or to provide detailed justification for the claims. As a result, the Federal Tribunal did not admit the complaint, concluding that the raised issues did not meet the necessary criteria for review. Furthermore, no court fees were imposed for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation of Constitutional Rights Violations Regarding Social Assistance Reduction: The complainant challenged the court's ruling, which confirmed a reduction in social assistance due to the complainant's refusal to accept a job offer from a social firm. The complaint to the Federal Tribunal primarily criticized the lower court's decision but failed to adequately demonstrate how constitutional rights were violated or to provide detailed justification for the claims. As a result, the Federal Tribunal did not admit the complaint, concluding that the raised issues did not meet the necessary criteria for review. Furthermore, no court fees were imposed for the proceedings.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Anspruch auf rechtliches Gehör Kürzung der Sozialhilfe verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Anspruch Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the formal requirements concerning the statement of grounds were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of court fees for the federal court proceedings due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_520/2013

Urteil vom 10. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Lindau , Sozialbehörde, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013 an B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von B.________ am 14. August 2013eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 4 und 6 sowie lit. b SHG/ZH vorgenommene Kürzung der Sozialhilfe des Beschwerdeführers wegen verweigerter Annahme einer Arbeitsstelle bei der Sozialfirma D.________ bestätigt hat,

dass es ihm sodann in Verweigerung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gestützt auf § 16 Abs. 1, § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG/ZH Gerichtskosten auferlegte,

dass der Beschwerdeführer zwar einzelne vorinstanzliche Erwägungen kritisch kommentiert, ohne indessen dabei klar und detailliert aufzuzeigen, welche

verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese

durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen; lediglich seine Sicht der Dinge darzulegen und den Entscheid pauschal als gegen (kantonale) Gesetze verstossend zu bezeichnen, genügt nach Gesagtem offenkundig genau so wenig, wie die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) im ursprünglichen Verwaltungsverfahren zu behaupten, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese behauptete Verletzung auch im hernach folgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren begangen worden sein soll und endlich für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren von Bedeutung gewesen sein könnte,

dass demnach auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abgesehen wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel