Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_52/2019 KI-generiert

Claimant v. Social Security Administration (Invalidity and Helplessness Benefits Denial)

Geschäftsnummer 8C_52/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 1956-born individual applied for disability insurance benefits in October 2014 due to shoulder problems and psychological issues. The Zurich Regional Disability Office gathered medical reports and conducted a multi-disciplinary assessment to determine the eligibility for benefits. The initial decision in June 2017 denied both an invalidity pension and an allowance for assistance. This decision was subsequently upheld by the Zurich Social Insurance Court in December 2018. The applicant then appealed to the Federal Tribunal, seeking a reversal of the decision and claiming entitlement to a full disability pension and a severe disability allowance from April 2014, or alternatively, further medical investigations to evaluate the claim. The Zurich court's decision was based on findings from a medical assessment that indicated potential exaggeration of symptoms and suggested full working ability from an orthopedic standpoint, while the psychiatric evaluator pointed out a lack of cooperation from the claimant, thus complicating the ability to form a conclusive diagnosis.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 7 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Claimant v. Social Security Administration (Invalidity and Helplessness Benefits Denial): The Zurich Regional Disability Office gathered medical reports and conducted a multi-disciplinary assessment to determine the eligibility for benefits. The initial decision in June 2017 denied both an invalidity pension and an allowance for assistance. This decision was subsequently upheld by the Zurich Social Insurance Court in December 2018. The applicant then appealed to the Federal Tribunal, seeking a reversal of the decision and claiming entitlement to a full disability pension and a severe disability allowance from April 2014, or alternatively, further medical investigations to evaluate the claim. The Zurich court's decision was based on findings from a medical assessment that indicated potential exaggeration of symptoms and suggested full working ability from an orthopedic standpoint, while the psychiatric evaluator pointed out a lack of cooperation from the claimant, thus complicating the ability to form a conclusive diagnosis.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Rente) Sozialversicherungsanstalt Verschlimmerung des Gesundheitsschadens Hilflosenentschädigung psychiatrische Beweismittel Revision von Invalidenleistungen Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

C-5748/2022 (2025-11-12)
Disability Benefits Appeal Granted Due to Inadequate Investigation
«…t per se auf Aggra- vation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287; Urteil des BGer 8C_52/2019 vom 30. April 2019 E. 2.2). Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Be…»
2022.08.11.sv.1 (2022-08-11) · bl
Disability Pension Appeal: Psychiatric Condition Assessment
«…wie diese den Alltag bewältigen kann und welche Ressourcen sie dafür hat (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2019, 8C_52/2019, E. 2.2 und 3). Gerade eine solche Beurteilung ist den RAD- Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Demgegenüber finden sich…»
IV.2020.130 (2021-09-06) · sg
Claimant's Appeal of Disability Denial Dismissed Due to Inconsistent Medical Evidence
«…einer ähnlichen Konstellation beruht (BGE 141 V 287 E. 2.2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2019, 8C_52/2019, E. 2.2). Hier ist zu präzisieren, dass eine Aggravation jedenfalls dann Leistungsansprüche negativ beeinflussen kann,…»
IV.2020.130 (2021-09-06) · sg
Denial of Disability Benefits Upheld Due to Exaggerated Symptoms and Inconsistent Reporting
«…einer ähnlichen Konstellation beruht (BGE 141 V 287 E. 2.2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2019, 8C_52/2019, E. 2.2). Hier ist zu präzisieren, dass eine Aggravation jedenfalls dann Leistungsansprüche negativ beeinflussen kann,…»
S 2020 44 (2020-11-17) · gr
Appeal of Disability Denial Overturned Due to Insufficient Expert Medical Assessment of Psychiatric Impairment
«…6 E.5.2 ff.; Urteile des Bun- desgerichts 9C_80/2020 vom 15. September 2020 E.3.2, 8C_41/2019 vom 9. Mai 2019 E.7.2 und 8C_52/2019 vom 30. April 2019 E.4.2.1). - 29 - 3.4.5. Auch zu den weiteren Beweisthem…»
S 2019 142 (2020-08-25) · gr
Appeal Against Disability Pension Cancellation Due to Flawed Psychiatric Evaluation
«…Bundesgerichts 8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E.5.1.1, 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E.3.2.1 und 4.1 sowie 8C_52/2019 vom 30. April 2019 E.2.2). Soweit Dr. med. P._____ die in den Vorakten erwähnten psychiatrischen Diagnosen als…»
S 2019 53 (2020-04-28) · gr
Pension Cancellation and Repayment Following Revision Based on Surveillance Evidence
«…; Urteile des Bundesgerichts 8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E.5.1.1, 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E.3.2.1 und 4.1 sowie 8C_52/2019 vom 30. April 2019 E.2.2). Soweit die betreffenden An- zeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitss…»
C-1407/2018 (2020-03-09)
Disability Benefits Granted for Interacting Medical Conditions
«…t per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287; Urteil des BGer 8C_52/2019 vom 30. April 2019 E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss liegt Aggravation oder eine ähnliche Konstellation namentlich vor, we…»
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Claimant Denied Invalidity Pension Despite Chronic Pain and Adjustment Disorder
«…ng ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_52/2019 vom 30. April 2019 E. 1.2). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung ( BGE 144 V 50 E. 4…»
8C_95/2019 (2019-06-03)
Federal Social Insurance: Invalidity Pension Denial Due to Suspected Malingering
«…uht. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287; Urteil 8C_52/2019 vom 30. April 2019 E. 2.2). Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, bedarf einer sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Be…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_52/2019

Urteil vom 30. April 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Dezember 2018 (IV.2017.00751).

Sachverhalt:

A. Die 1956 geborene A.________ meldete sich am 14. Oktober 2014 (Eingangsdatum) wegen Schulterproblemen und psychischen Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und führte mit der Versicherten ein Standortgespräch (Protokoll vom 6. November 2014). Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung durch das Zentrum für medizinische Begutachtung, Basel (ZMB). Die Expertise wurde mit Datum vom 11. August 2016 erstattet. Im Vorbescheidverfahren liess A.________ neben einer Invalidenrente auch um die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ersuchen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Hilflosenentschädigung.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Dezember 2018 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab 1. April 2014 eine ganze Invalidenrente und eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über den Antrag betreffend Hilflosenentschädigung befinde. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585 ). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen ( BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C_613/2018 vom 22. Januar 2019 E. 1.1).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_838/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis). In diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür (zu diesem Begriff BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt ( BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juni 2017 einen Leistungsanspruch verneinte.

2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG , Art. 4 Abs. 1 IVG ) und die Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen ( BGE 143 V 418 , 141 V 281) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

2.2. Geht es um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen ( BGE 143 V 409 und 418; BGE 141 V 281 E. 2 ff. S. 285 ff.).

Rechtsprechungsgemäss liegt allerdings regelmässig dann kein versicherter Gesundheitsschaden vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).

3. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, die Gutachter des ZMB hätten übereinstimmend festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in keinster Weise kooperiert und damit aussagekräftige Untersuchungen verunmöglicht. Da keine allseitigen und umfassenden Untersuchungen hätten vorgenommen werden können, könne nicht unbesehen auf die Einschätzung der Gutachter abgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe gemäss Expertise eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Versicherten. Die psychiatrische Gutachterin sei zwar zum Schluss gekommen, es liege eine Einschränkung der gesamten psychischen Funktionsfähigkeit vor. Indessen habe sie gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Untersuchung keine logische Diagnose stellen liesse. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Kündigung der Arbeitsstelle und das Verhalten während der Begutachtung würden auf eine massive Aggravation beziehungsweise eine histrionische Verarbeitung hindeuten. Das kantonale Gericht fand in Würdigung der medizinischen Akten zudem ein widersprüchliches Verhalten der Versicherten. Es stellte fest, der Ansicht der psychiatrischen Gutachterin, es liege eine massive Aggravation vor, sei zu folgen. Eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit zu Kooperation sei nicht belegt. Damit liege ein Ausschlussgrund für die Annahme einer psychischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Da aus orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe, sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen. Weil die Beschwerdeführerin sämtliche Untersuchungen verunmöglicht habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern weitere medizinische Abklärungen neue entscheidrelevante Erkenntnisse liefern könnten.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die Gutachter des ZMB hätten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit attestiert. Dieser Beurteilung habe sich auch die Psychiaterin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle angeschlossen. Entgegen dem angefochtenen Entscheid liege keine Aggravation vor. Vielmehr sei es ihr aufgrund ihrer vollständigen psychiatrischen Einschränkungen nicht möglich gewesen, zu kooperieren.

Diesbezüglich stellte das kantonale Gericht fest, im Gutachten vom 11. August 2016 fänden sich keine Belege, welche für eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit zur Kooperation sprächen. Eine solche ergebe sich insbesondere auch nicht aus der Bemerkung des internistischen Gutachters. Zwar habe dieser festgehalten, schon bei der Begrüssung werde ersichtlich, dass die Versicherte nicht kooperieren könne. Diese Bemerkung sei jedoch von einem Gutachter erfolgt, der über keine Fachausbildung im Bereich der Psychiatrie verfüge. Aus diesem Grund eigne sie sich nicht, eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit zur Kooperation zu belegen. Ein entsprechender Befund oder eine Diagnose, welche für die behauptete Unmöglichkeit sprechen würden, liegen somit nicht vor. Auch die Beschwerdeführerin macht keine solchen geltend. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, dass das Verhalten der Explorandin bei der Begutachtung nicht auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen, sondern durch Aggravation bedingt war, zusätzlich auf zahlreiche Widersprüche in den Akten. Die Vorbringen in der Beschwerde sind unbehelflich. Die eigenen Darstellungen der Versicherten zu den gutachterlichen Ausführungen vermögen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht als willkürlich oder unhaltbar erscheinen zu lassen.

4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht genügend abgeklärt worden, ob tatsächlich von einer Aggravation auszugehen sei. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht hätten ihre Abklärungspflicht beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie von einer solchen ausgegangen seien.

4.2.1. Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 ff. IVG sowie insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist ( BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285 mit Hinweis). Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 6 S. 308).

4.2.2. Das kantonale Gericht stützte sich mit seiner Feststellung einer Aggravation auf die Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin in der ZMB-Expertise. Weiter hat es zu Recht nicht auf die im Gutachten vom 11. August 2016 genannten Diagnosen und die von den Gutachtern attestierte volle Arbeitsunfähigkeit abgestellt. Die psychiatrische Gutachterin kam aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten zum Schluss, aus der Untersuchung liesse sich psychiatrisch kaum eine logische Diagnose ziehen. Die Anamnese sei nicht schlüssig. Kognitive Testungen seien aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich gewesen. Die Expertin gelangte einzig aufgrund "fremdanamnestisch glaubhaft" geschilderter Einschränkungen zu ihren Schlussfolgerungen. Von einer schlüssigen und widerspruchsfreien Anspruchsgrundlage kann bei einer ausschliesslich auf fremdanamnestischen Auskünften von Familienmitgliedern beruhenden Diagnose nicht gesprochen werden. Auf der Grundlage des Gutachtens kann damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens geschlossen werden. Die Vorinstanz hat in vorweggenommener Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet. Diesbezüglich kann einzig Willkür gerügt werden (Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich gewesen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise darzulegen. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Versicherten (vgl. vorne E. 4.1) kann denn auch von einer weiteren Begutachtung nicht mit neuen Erkenntnissen gerechnet werden. Damit hat das kantonale Gericht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu Recht verneint.

4.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung, weil sich das kantonale Gericht nicht zu ihrem Antrag auf Hilflosenentschädigung geäussert habe.

Dass aus somatischer Sicht eine Hilflosigkeit vorliegen würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG muss für die Annahme einer Hilflosigkeit einer Person, die nur in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist, mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Da weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, musste sich die Vorinstanz nicht zu den Leistungen der Invalidenversicherung und somit auch nicht zu einer solchen auf Hilflosenentschädigung äussern. Eine Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer