Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_518/2013 KI-generiert

Inadmissible Appeal Against Remand Order

Geschäftsnummer 8C_518/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed against a decision by the insurance court of Aargau, which had overturned an earlier ruling by the city’s accident insurance authority. The courts were to determine the process prerequisites concerning the accident insurance claim, with debate on whether the appeal could lead to irreparable harm or if it would save significant time and costs in legal proceedings, given that the initial decision had required further factual clarifications. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible, resulting in the responsibility for court costs falling upon the complaining party.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Inadmissible Appeal Against Remand Order: The courts were to determine the process prerequisites concerning the accident insurance claim, with debate on whether the appeal could lead to irreparable harm or if it would save significant time and costs in legal proceedings, given that the initial decision had required further factual clarifications. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible, resulting in the responsibility for court costs falling upon the complaining party.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Unfallversicherer Wiedererwägung durch den Versicherer Genehmigungsverfahren Zusatzversicherung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to dispose of the appeal in the simplified procedure because it was found to be obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to rule that the appellant must bear the court costs.

Art. 93 BGG

It was cited to establish that the decision under appeal was an interlocutory decision, which requires specific criteria for admissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_518/2013

Urteil vom 3. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Unfallversicherung Stadt Zürich , Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

L.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2013,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 21. März 2012 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung zurückwies,

dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,

dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 sowie statt vieler unlängst: Urteil 8C_473/2013 vom 29. Juli 2013 mit Hinweisen ),

dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b angezeigt ist,

dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler unlängst: Urteil 8C_473/2013 vom 29. Juli 2013 mit Hinweisen),

dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel