Claimant's Appeal Against Remand Decision Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Federal Administrative Court, which, on May 26, 2014, partially upheld an appeal by an individual related to disability insurance matters. The court had annulled a prior decision from July 11, 2012, and instructed the relevant administrative authority to reassess a potential adjustment. The focus of the complaint was on the admissibility of challenging an interim decision, with specific legal thresholds that needed to be proven, namely whether this decision could cause irreparable harm or if its acceptance would lead to a final resolution that would prevent extensive time or expense in further proceedings. The Tribunal concluded that the criteria for allowing the appeal were not met, deeming it inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 BGG; Claimant's Appeal Against Remand Decision Inadmissible: The court had annulled a prior decision from July 11, 2012, and instructed the relevant administrative authority to reassess a potential adjustment. The focus of the complaint was on the admissibility of challenging an interim decision, with specific legal thresholds that needed to be proven, namely whether this decision could cause irreparable harm or if its acceptance would lead to a final resolution that would prevent extensive time or expense in further proceedings. The Tribunal concluded that the criteria for allowing the appeal were not met, deeming it inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure because it was manifestly inadmissible against an interlocutory decision.
The court decided not to levy court costs under the given circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_517/2014
Urteil vom 17. Juli 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA , Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Mai 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 19. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014, mit welchem u.a. das Rechtsmittel des Versicherten teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über eine allfällige Verrechnung verfüge,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 26. Mai 2014 um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteile 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
dass im Übrigen den Parteien nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz