Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_516/2007 KI-generiert

Cantonal Social Insurance Appeal Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 8C_516/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the cantonal social insurance court regarding unemployment insurance. The appeal was submitted after the individual found their initial submission lacking in meeting the formal requirements required by law, specifically concerning the clarity and substantiation of their legal arguments. Subsequently, the court determined that the appeal did not satisfy the necessary criteria and opted not to entertain the complaint, while also waiving any court fees associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 oder, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Cantonal Social Insurance Appeal Dismissed for Formal Defects: The appeal was submitted after the individual found their initial submission lacking in meeting the formal requirements required by law, specifically concerning the clarity and substantiation of their legal arguments. Subsequently, the court determined that the appeal did not satisfy the necessary criteria and opted not to entertain the complaint, while also waiving any court fees associated with the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung formeller Mangel sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit vereinfachtes Verfahren Fehlen materieller Voraussetzungen Begründung Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs.
Art. 42 Abs. 5 oder
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to state that the appeal is not to be entered upon in the simplified procedure because the submission was invalid.
Art. 66 Abs. 1 Satz
b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to rule that no court fees are to be levied.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to state that the appeal is not to be entered upon in the simplified procedure because the submission was invalid.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court fees are to be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_516/2007

Urteil vom 3. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

A.________, 1970, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2007.

Nach Einsicht

in die Eingabe des A.________ vom 20. August 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2007,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an A.________ vom 13. September 2007, wonach seine Eingabe vom 20. August 2007 die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in das daraufhin von A.________ am 18. September 2007 eingereichte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2 S. 135, je mit Hinweis),

dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Unia Arbeitslosenkasse schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz