Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_515/2018 KI-generiert

Insured Person v. Accident Insurance Provider (Causation of Ongoing Disability Benefits Post-Fracture)

Geschäftsnummer 8C_515/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1954, working as a managing director at a company, was insured against accident consequences through the Swiss Accident Insurance Fund (Suva). On August 31, 2010, he sustained a severe foot injury after tripping while leaving a post office. Initially, the Suva covered his medical treatments and paid daily allowances but later suspended further benefits beyond February 14, 2016, arguing the ongoing health issues were not related to the accident. Disagreeing, he challenged the Suva's decision, but his appeal was rejected by the Cantonal Court of Fribourg. He then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking an invalidity pension and compensation for integrity loss based on alleged continuous impacts from the accident, but the court was tasked with evaluating the causal connection between his current health status and the 2010 accident. The central legal question revolved around whether his continuing health complaints were causally linked to the accident, as prior medical evaluations indicated the injuries had healed, and further suffering was psychological rather than physical, and thus non-compensable under accident insurance regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 19 Abs. 1 UVG; Insured Person v. Accident Insurance Provider (Causation of Ongoing Disability Benefits Post-Fracture): On August 31, 2010, he sustained a severe foot injury after tripping while leaving a post office. Initially, the Suva covered his medical treatments and paid daily allowances but later suspended further benefits beyond February 14, 2016, arguing the ongoing health issues were not related to the accident. Disagreeing, he challenged the Suva's decision, but his appeal was rejected by the Cantonal Court of Fribourg. He then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking an invalidity pension and compensation for integrity loss based on alleged continuous impacts from the accident, but the court was tasked with evaluating the causal connection between his current health status and the 2010 accident. The central legal question revolved around whether his continuing health complaints were causally linked to the accident, as prior medical evaluations indicated the injuries had healed, and further suffering was psychological rather than physical, and thus non-compensable under accident insurance regulations.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Invalidenleistungen des Versicherten Leistungen der Unfallversicherung Krankenversicherer Invaliditätsbemessung statutarische Leistung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

S 2021 38 (2022-09-07) · gr
Insurance Benefits Cessation Appeal Dismissed: Causation Not Proven
«…. BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 142 V 58 E.5.1, BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2018 vom 22. Februar 2019 E.2 und 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E.2). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in ers…»
S 2021 38 (2022-09-07) · gr
Insurance Benefits Appeal Regarding Causal Link to Accident Injury
«…. BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 142 V 58 E.5.1, BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2018 vom 22. Februar 2019 E.2 und 8C_679/2016 vom 7. Dezem- ber 2016 E.2). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in e…»
VBE.2021.30 (2022-01-27) · ag
Insurer's Cessation of Benefits Upheld Due to Lack of Causal Link
«…R 2017 UV Nr. 25 S. 83, 8C_81/2017 E. 6, SVR 2017 UV Nr. 43 S. 150, 8C_67/2017 E. 5.6, und Ur- teile des Bundesgerichts 8C_515/2018 vom 22. Februar 2019 E. 3.2.2 so- wie 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2) verwiesen werden, wonach im Rahmen einer ein…»
S 2017 152 (2019-06-05) · gr
Insured v. Insurer: Accident Benefits Cessation Dispute over Spinal Fracture Causation
«…nternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2018 vom 22. Februar 2019 E.2; BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). 5. Die Bes…»
S 2017 152 (2019-06-05) · gr
Insurer Fails to Prove Pre-Cessation Status Quo Sine in Accident Benefit Dispute
«…nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2018 vom 22. Februar 2019 E.2; BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). 5. Die…»
8C_46/2019 (2019-05-10)
Driver v. Insurer (Whiplash Injury Causation)
«…on zu Stande gekommen sind ( BGE 125 V 352 E. 3b/ee S. 353 f.; RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, U 492/00; vgl. auch Urteile 8C_515/2018 vom 22. Februar 2019 E. 3.3.2 und 8C_173/2018 vom 24. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dem Kreisarzt lagen neben den…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_515/2018

Urteil vom 22. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 25. Juni 2018 (605 2016 262).

Sachverhalt:

A. Der 1954 geborene A.________ war seit 1. Januar 2005 vollzeitlich bei der B.________ AG als Geschäftsführer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 31. August 2010 übersah der Versicherte beim Verlassen einer Poststelle einen Tritt, stolperte und verletzte sich am linken Fuss. Laut Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 22. September 2010 erlitt er eine Trümmerfraktur der Basis des Os metatarsale II und des Os cuneiforme mediale. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 eröffnete sie dem Versicherten, gemäss kreisärztlicher Beurteilung seien die aktuell noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur, weshalb über den 14. Februar 2016 hinaus kein Anspruch auf Leistungen mehr bestehe. Die hiegegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2016 ab.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 25. Juni 2018 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 15. Februar 2016 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Zu prüfen ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer ab 15. Februar 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hatte, wobei unbestritten ist, dass ab diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG ). Prozessthema bildet die Frage, ob die weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 31. August 2010 und dessen Folgen stehen. Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird. Zu ergänzen ist einzig, dass an die Beweiswürdigung medizinischer Akten strenge Anforderungen zu stellen sind, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat zunächst erkannt, die Rücken- und Hüftbeschwerden sowie die periphere arterielle Verschlusserkrankung stünden unbestritten nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall und dessen Folgen (Beeinträchtigungen im Bereich des linken Fusses). Sodann ist es nach einlässlicher Darstellung der umfangreichen medizinischen Akten zum Schluss gelangt, die Ärzte der Suva hätten in Übereinstimmung mit den übrigen über die Jahre eingeholten medizinischen Auskünften festgehalten, die Trümmerfraktur, die sich der Versicherte am 31. August 2010 zugezogen hatte, sei im Januar 2011 aus fachärztlicher Sicht vollständig ausgeheilt und die diagnostizierte Algodystrophie (CRPS I [Chronicle Regional Pain Syndrom]) sei spätestens ab Herbst 2012 klinisch und radiologisch nicht mehr objektivierbar gewesen. Insgesamt sei von einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall auszugehen, auch wenn aus psychiatrischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Befunde hätten erhoben werden können. Da der Unfall vom 13. August 2010 als bagatelläres Ereignis zu bezeichnen sei, könne praxisgemäss ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der adäquate Kausalzusammenhang allfälliger psychischer Beeinträchtigungen ohne Prüfung der einzelnen unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S 138 ff. zu verneinen sei.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Suva im kantonalen Prozess eingereichte medizinische Aktenbeurteilung der Dres. med. D.________, M.H.A., Arbeitsarzt, E.________, Fachärztin für Neurologie, Mitglied FMH, und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Mitglieder des Kompetenzzentrums der Suva Versicherungsmedizin, vom 8. Februar 2017 stelle entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine reine Parteibehauptung dar. Solange das Verwaltungsverfahren hängig sei, obliege der SUVA die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG . Im Verwaltungsgerichtsprozess sei sie hiegegen Partei, und es obliege nurmehr gemäss Art. 61 lit. c ATSG allein dem kantonalen Versicherungsgericht, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und allenfalls ein gerichtliches Gutachten einzuholen.

3.2.2. Die Vorinstanz hat hiezu festgehalten, die Suva habe ihre Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren erfüllt. Nachdem sich der Versicherte im Gerichtsverfahren massgeblich auf Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung berufen habe, die der Suva nicht bekannt gewesen seien, habe sie Anlass gehabt, eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung (auch ohne Mitwirkung des Versicherten) einzuholen. Dieses Vorgehen habe zu keiner namhaften Verfahrensverzögerung geführt und sei somit zulässig gewesen. Dieser Auffassung ist mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteil 8C_410/2013 vom 15 Januar 2014 E. 5 [publ. in SZS 2014 S. 375]) ohne Weiteres beizupflichten.

3.3.

3.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die neurologische, chirurgische und psychiatrische Beurteilung der Suva-Ärzte vom 8. Februar 2017 sei allein gestützt auf die Akten, ohne Untersuchung der betroffenen Person, erfolgt. Daher handle es sich nicht um ein schlüssiges und vollständiges Gutachten im Sinne der Rechtsprechung.

3.3.2. Der Beschwerdeführer übersieht, worauf die Suva in der Vernehmlassung zutreffend hinweist, dass nach der Rechtsprechung ein ärztlicher Bericht, der ausschliesslich auf Akten basiert, Beweismittelqualität hat, wenn die Unterlagen, auf welchen diesen beruht, ausreichende medizinische Beurteilungen enthalten, die aufgrund einer persönlichen Untersuchung der versicherten Person zu Stande gekommen sind (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, U 492/00 [Bestätigung der Rechtsprechung]). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sein sollen. Das kantonale Gericht hat daher der multidisziplinären Aktenbeurteilung der Suva-Ärzte vom 8. Februar 2017 zu Recht Beweiswert zuerkannt.

3.4.

Sodann bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob er an einem CRPS des Typs I oder des Typs II leide. Das kantonale Gericht hat dazu unmissverständlich festgehalten, dass gerade ein Nervenschaden im Bereich des linken Fusses, sei es unfallbedingt, sei es krankheitsbedingt, nie habe belegt werden können und eine allfällige Neuropathie mangels entsprechender klinisch und radiologisch feststellbarer neurologischer Befunde von den Ärzten jeweils auf Vermutungen beruhten, die sie diagnostisch nie als relevant und damit therapeutisch letztlich nicht angehbar bezeichnet hätten. Der Beschwerdeführer bezeichnet kein medizinisches Aktenstück, das den von den Suva-Ärzten in der Aktenbeurteilung vom 8. Februar 2017 festgehaltenen Sachverhalt mit Blick auf den strittigen Kausalzusammenhang widersprechen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Suva Art. 6 Abs. 3 UVG verletzt haben soll, wonach sie ihre Leistungen auch für Schädigungen zu erbringen hat, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung (hier: chirurgische Eingriffe am linken Fussgelenk) zugefügt worden sind. Nicht objektivierbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an unfallbedingten "Phantomschmerzen".

3.5.

3.5.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid leide er an keiner psychischen Fehlentwicklung, weshalb das kantonale Gericht widersprüchlich erwogen habe, es sei dennoch der adäquate Kausalzusammenhang gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen. Selbst wenn die Psychopraxis wider Erwarten zur Anwendung gelangen sollte, sei der rechtserhebliche Kausalzusammenhang zu bejahen.

3.5.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind, indem das kantonale Gericht festgehalten hat, entgegen der Ansicht des Versicherten bestehe durchaus eine psychische Komponente bezüglich der geltend gemachten Schmerzstörungen, wobei die medizinischen Sachverständigen allerdings weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht Befunde hätten objektivieren können, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Denn aus letzter Feststellung ist zu schliessen, dass das kantonale Gericht einen natürlichen Kausalzusammenhang sämtlicher geltend und nicht geltend gemachter gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Unfall vom 31. August 2010 und dessen Folgen verneint hat, was mit der interdisziplinären medizinischen Beurteilung im Einklang steht. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand der widersprüchlichen Begründung im angefochtenen Entscheid ist indessen nur so weit nachzugehen, als er eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall grundsätzlich in Abrede stellt. In diesem Punkt verhält er sich selbst widersprüchlich, zumal er sich mit seiner Beschwerde einlässlich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Unfall vom 31. August 2010 entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welcher das Bundesgericht im Übrigen im Ergebnis ohne Weiteres beipflichtet, als bagatellär und damit adäquanzrechtlich in Bezug auf eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall und dessen somatischen Folgen nicht relevant bezeichnet hat. Ob die als unfallbedingt geltend gemachten somatischen Beschwerden zu einer psychischen Fehlentwicklung im Sinne der massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 und damit zu einer invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hätten führen können, kann damit unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Kausalität betrachtet, offen bleiben. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder