Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_515/2016 KI-generiert

Claimant Lacks Standing in Unemployment Benefit Recovery Dispute

Geschäftsnummer 8C_515/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around the appeal of an individual against the decision made by the unemployment insurance fund of Zurich, which sought to reclaim unemployment benefits amounting to a net total of 12,554 CHF that had been paid out from April to August 2013. After the fund offset this reclaimed amount against subsequent unemployment compensations due from September 2015 onwards, the individual, represented by social services, contested this action, arguing for consideration of a minimum subsistence level and for compensation of overpayments directly to the social services. However, the cantonal social insurance court did not entertain their appeal, citing lack of standing due to the individual having allegedly assigned their rights to the social services. As a result, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal seeking a review of the cantonal court's refusal to assess the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 61 ATSG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 22 Abs. 2 lit a ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Claimant Lacks Standing in Unemployment Benefit Recovery Dispute: After the fund offset this reclaimed amount against subsequent unemployment compensations due from September 2015 onwards, the individual, represented by social services, contested this action, arguing for consideration of a minimum subsistence level and for compensation of overpayments directly to the social services. However, the cantonal social insurance court did not entertain their appeal, citing lack of standing due to the individual having allegedly assigned their rights to the social services. As a result, the individual escalated the matter to the Federal Tribunal seeking a review of the cantonal court's refusal to assess the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung fehlende Legitimation Forderungseingabe Einziehung von Forderungen Wohlfahrtsfonds Zinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article was applied to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

S 2022 105 (2023-12-05) · gr
Policyholder v. Insurance Company (Accident Insurance Denial for Trampoline Injury)
«…zuheben (BGE 140 V 22 E.4; 136 V 7 E.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E.2.1; 8C_515/2016 vom 22. Juni 2017 E.2.1.). 2.2. Mit ihrer vorsorglichen Einsprache vom 8. Juni 2022 beantragte die Beschwerd…»
8C_538/2020 (2021-04-30)
Insurance Liability for Professional Athlete's Employment Injury
«…ntschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte ( BGE 140 V 22 E. 4; 136 V 7 E. 2 Ingress; Urteil 8C_515/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1). 2.1. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch…»
2C_87/2020 (2021-03-08)
WEKO v. Admissibility of Witness Subpoena Appeal
«…nde aufzuheben ( BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 Ingress S. 9; Urteile 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.1; 8C_515/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1). 3.2. 3.2.1. Das angefochtene Urteil hat eine verfahrensleitende Verfügung der WEKO vom 14.…»
2C_88/2020 (2021-03-08)
Competition Authority Witness Summons Appeal Admissibility
«…nde aufzuheben ( BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 Ingress S. 9; Urteile 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.1; 8C_515/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1). 3.2. 3.2.1. Das angefochtene Urteil hat eine verfahrensleitende Verfügung der WEKO vom 14.…»
8C_296/2019 (2019-10-09)
Insurer Liability Reversal Due to Prior Insurer's Acceptance of Relapse Obligation
«…hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte ( BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 Ingress S. 9; Urteil 8C_515/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1). 2.2. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_515/2016

Urteil vom 22. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Sozialversicherungsrecht, Recht, Hönggerstrasse 24, Postfach, 8037 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 4. September 2015 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die A.________ während der Monate April bis August 2013 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 12'554.- zurück. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Oktober 2015 verrechnete sie den Rückforderungsbetrag mit den ab September 2015 netto geschuldeten Taggeldleistungen. In Vertretung des Versicherten erhoben die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Einsprache und beantragten, bei der Verrechnung sei das Existenzminimum von Fr. 2'934.- zu berücksichtigen; die Nachzahlungen aufgrund der zu hohen Verrechnungen seien an sie als unterstützender Fürsorgestelle auszurichten. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 wies die Arbeitslosenkasse den eingelegten Rechtsbehelf ab.

B. Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Juni 2016 nicht ein.

C. Der weiterhin durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung seines Entscheids sei das kantonale Gericht zu verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Verfügung vom 10. April 2017 weist das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab.

Erwägungen:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit Entscheid vom 6. Juni 2016 zu Recht nicht auf die gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 10. Dezember 2015 gerichtete Beschwerde eingetreten ist.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens. So ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, wenn das kantonale Versicherungsgericht in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte ( BGE 136 V 7 E. 2 Ingress S. 9). Dasselbe hat zu gelten, wenn das kantonale Versicherungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten war. Unter diesen Umständen ist auf die Eingabe der den Beschwerdeführer vertretenden Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 18. Mai 2017 nicht näher einzugehen, zumal sie sich allein mit der materiellen und nicht mit der im vorinstanzlichen Verfahren aufgeworfenen prozessualen Seite des Falles befasst.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ( Art. 61 ATSG ) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht ( BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).

2.2.2. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung ist ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit Hinweisen).

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte habe die im Streit stehenden Leistungen der Arbeitslosenkasse gemäss der schriftlichen Erklärung vom 8. Oktober 2015 ab 1. September 2015 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich abgetreten, weshalb ihm die Beschwerdelegitimation abgehe; im Übrigen habe er kein schützenswertes Interesse dargetan, dass die Nachzahlungen im beantragten Umfang an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu leisten seien.

3.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, grundsätzlich sei jede Person, die Ansprüche gegenüber einer Versicherung geltend machen könne, selbstständig zur Beschwerde legitimiert. Die Forderungsabtretung sei allein in jenem Umfang vereinbart worden, als die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit a ATSG zu erbringen haben würden; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung müsse daher an sie ausgerichtet werden. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum sei um Fr. 262.- höher als die von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich erbrachten, existenzsichernden Leistungen. Deshalb habe er in diesem Umfang seine Leistungsansprüche nicht abgetreten und damit ein konkretes finanzielles Interesse daran gehabt, Beschwerde beim kantonalen Gericht einzureichen.

3.2.

3.2.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers treffen den entscheidenden Punkt nicht. Gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom 29. Januar 2016 war der von ihr zurückgeforderte und im Übrigen unbestrittene Betrag von netto 12'554.- durch Verrechnung mit der ab September 2015 monatlich auszurichtenden Arbeitslosenentschädigung Mitte Dezember 2015 vollständig getilgt gewesen. Daher hatte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2016, als er die kantonale Beschwerde bei der Vorinstanz einreichte, kein aktuelles und praktisches, mithin kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung der aufgeworfenen materiellrechtlichen Frage mehr. Daran ändert angesichts der zitierten Rechtsprechung (E. 2.2.2 hievor) der in der Eingabe vom 18. Mai 2017 formulierte Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen können, dass der unbestrittene Rückforderungsbetrag bereits getilgt gewesen sei.

3.2.2. Zu prüfen ist weiter von Amtes wegen, ob ein virtuelles schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne der in E. 2.2.2 in fine hievor erwähnten Rechtsprechung bestand. Davon kann nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor seine eigenen wirtschaftlichen Interessen in den Vordergrund stellt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern deren Überprüfung bzw. der insofern aufgeworfenen Rechtsfragen künftig in anderem Zusammenhang nicht mehr möglich sein würden. So macht er wie schon im kantonalen Verfahren die rein materiellrechtlich zu beurteilenden Rügen geltend, die im letztinstanzlichen Prozess mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht beurteilt werden können.

4. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder