Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_513/2018 KI-generiert

Claimant Fails to Prove Medical Unreasonableness for Unemployment Benefits Suspension

Geschäftsnummer 8C_513/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1960, who worked as a clerk for an insurance company since December 1999, resigned from her position with the company's required notice period, effective April 30, 2016. She subsequently applied for unemployment benefits on August 19, 2016. The Cantonal Unemployment Insurance Fund in Schaffhausen suspended her unemployment benefit for 15 days starting May 1, 2016, due to self-inflicted unemployment, a decision upheld upon her appeal. The woman contested this decision, claiming that her resignation was due to significant health and work stress issues that made it impossible for her to continue in her position. However, she did not provide a medical certificate to substantiate her health claims, and her employer was unaware of any health problems. The case proceeded to the Swiss Federal Tribunal after an unfavorable ruling at the cantonal court level, where the initial decision was affirmed, supporting the suspension based on self-inflicted unemployment.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; Claimant Fails to Prove Medical Unreasonableness for Unemployment Benefits Suspension: She subsequently applied for unemployment benefits on August 19, 2016. The Cantonal Unemployment Insurance Fund in Schaffhausen suspended her unemployment benefit for 15 days starting May 1, 2016, due to self-inflicted unemployment, a decision upheld upon her appeal. The woman contested this decision, claiming that her resignation was due to significant health and work stress issues that made it impossible for her to continue in her position. However, she did not provide a medical certificate to substantiate her health claims, and her employer was unaware of any health problems. The case proceeded to the Swiss Federal Tribunal after an unfavorable ruling at the cantonal court level, where the initial decision was affirmed, supporting the suspension based on self-inflicted unemployment.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit medizinische Gründe Stellenwechsel Beschwerdelegitimation unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule determining that the appellant must bear the court costs because she lost the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (32)

VBE.2025.72 (2025-10-25) · ag
Unemployment Benefits Denied: Self-Induced Unemployment Due to Insufficient Proof of Bullying
«…eweisrechtlicher Hinsicht die Zumut- barkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundes- gerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbar-…»
200 2024 371 (2025-09-22) · be
Unemployment Benefit Suspension Upheld After Refusal of Reduced Hours
«…r Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (vgl. Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Eine Arbeit gilt demnach u.a. dann als unzumutbar, wenn diese dem Gesundheitszu- stand de…»
VBE.2024.556 (2025-08-21) · ag
Employee Resignation Due to Alleged Hostile Work Environment Denied Full Unemployment Benefits
«…beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesge- richts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzu- mutbar…»
VBE.2024.389 (2025-02-20) · ag
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Self-Induced Resignation
«…beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesge- richts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen…»
715.2024.117 (2024-11-20) · bl
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Voluntary Quit Without Medical Proof
«…bens an der Arbeitsstelle wird aus beweisrechtlicher Hinsicht vermutet (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2018, 8C_513/2018, E. 2.2). Die Arbeitslosenkasse ar- gumentiert mit CHOPARD, dass ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten und Mitarbei…»
S1 23 140 (2024-11-14) · vs
Appeal Regarding Suspension of Unemployment Benefits for Failure to Observe Notice Period Due to Health Reasons
«…-6- par un certificat médical clair ou par tout autre moyen de preuve approprié (arrêt du Tribunal fédéral 8C_513/2018 du 7 novembre 2018 consid. 2.2.). Le certificat médical doit apporter un minimum de précisions sur les activités qui se…»
VBE.2024.107 (2024-10-24) · ag
Claimant Voluntarily Quits Before Contract End, Forfeits Benefits
«…beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Ar- beitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbarke…»
VBE.2024.259 (2024-08-30) · ag
Voluntary Resignation During Probation Constitutes Self-Inflicted Unemployment
«…beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesge- richts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen…»
VBE.2024.236 (2024-08-21) · ag
Unemployment Benefits Suspension for Self-Inflicted Unemployment Upheld
«…in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bun- desgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis…»
VBE.2024.118 (2024-08-20) · ag
Unemployment Benefits Suspended for Voluntary Resignation Without Comparable Employment
«…t des -7- Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesge- richts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen…»
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«…dass die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (vgl. Entscheid des BGer vom 7. November 2018, 8C_513/2018, E. 2.2). Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils um- gestossen werden, wobei indessen vom Versicherten ni…»
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«…Arbeitsplatz ist ein strenger Massstab anzulegen; in beweisrechtlicher Hinsicht wird die Zumutbarkeit vermu- tet (BGer 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Artikel 16 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.3) bildet eine Auslegungshilfe für die Frage, ob einer…»
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«…am Arbeitsplatz ist ein strenger Massstab anzulegen; in beweisrechtlicher Hinsicht wird die Zumutbarkeit vermutet (BGer 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2). Artikel 16 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.2.2) bildet eine Auslegungshilfe für die Frage, ob eine…»
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«…beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesge- richts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen…»
VBE.2023.312 (2024-01-16) · ag
Unemployment Benefits Denied for Insufficient Proof of Unreasonable Employment
«…beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesge- richts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbar-…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_513/2018

Urteil vom 7. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 19. Juni 2018 (64/2017/5).

Sachverhalt:

A. Die 1960 geborene A.________ arbeitete seit Dezember 1999 bei der Versicherung B.________ als Sachbearbeiterin. Am 26. Januar 2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. April 2016 und meldete sich am 19. August 2016 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 20. September 2016 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 2016 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 19. Juni 2018 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung kann es von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte.

2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die versicherte Person ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist ( BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu betonen ist, dass sich die Frage der Zumutbarkeit anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG beurteilt. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2516 Rz. 838; ARV 2012 Nr. 13 S. 294 E. 3.2, 8C_872/2011; 1999 Nr. 8 S. 30 E. 7; C 290/97). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein ( BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238; Urteile 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2).

3. Die Vorinstanz erwog, es sei durchaus plausibel, dass die Versicherte überdurchschnittlich grosse Belastungen am Arbeitsplatz in Kauf genommen und erduldet habe. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen, wie sie geltend mache, müsse aber in erster Linie durch ein Arztzeugnis belegt werden, welches nicht vorliege. Die Versicherte habe es trotz der Schilderung von massiven gesundheitlichen Problemen unterlassen, einen Arzt aufzusuchen, weil sie sich eigenen Angaben gemäss davon keine Besserung erhofft, bzw. befürchtet habe, eine Krankschreibung wirke sich negativ auf die Stellensuche aus. Hinsichtlich der beantragten Zeugenaussage sei zwar wahrscheinlich, dass sowohl das schwierige Arbeitsumfeld als auch ihre hohe Toleranzschwelle von ehemaligen Arbeitskolleginnen und -kollegen bestätigt werden könnten. Deren Aussagen würden jedoch nicht genügen, um den Verbleib an der Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer anderen als gesundheitlich unzumutbar belegen zu können, weshalb sie kein taugliches Beweismittel darstellten. Dies gelte umso mehr, als die ehemalige Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitslosenkasse am 16. November 2016 angegeben habe, dass sie keine weiteren Informationen zu den Hintergründen der Kündigung liefern könne, da sich die Versicherte ihr gegenüber hierzu nicht klar geäussert habe. Über aktuelle, auch gesundheitliche Probleme sei sie nicht im Bild gewesen; es seien wenig Arbeitsabsenzen ausgewiesen. In ihrem Schreiben vom 8. September 2016 habe die Beschwerdeführerin ferner zu den Kündigungsgründen von einer sehr langen, desaströsen Entwicklung in ihrer Abteilung gesprochen. Eine im Kündigungszeitpunkt neu hinzugetretene akute Problematik sei nicht ersichtlich, weshalb ein unzumutbarer Verbleib an dieser Arbeitsstelle nicht hinreichend bewiesen sei. Mit der Einstelldauer von 15 Tagen sei den persönlichen Verhältnissen, insbesondere der belastenden Arbeitsplatzsituation, angemessen Rechnung getragen worden.

4.

4.1. Es steht fest, dass die Versicherte das Arbeitsverhältnis bei der Versicherung B.________ ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung kündigte. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Hiegegen beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV , wonach ihr ein Verbleiben an dieser Stelle nicht mehr zumutbar gewesen sei.

4.2. Das kantonale Gericht schloss in bundesrechtskonformer Beweiswürdigung, geeignete Beweismittel, die die Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen belegen könnten, lägen nicht vor und könnten auch nicht (mehr) erhoben werden. Indem es erwog, Arbeitskolleginnen oder -kollegen könnten zwar die schwierigen Arbeitsbedingungen und die hohe Toleranzschwelle der Versicherten bestätigen, ihre Aussagen könnten aber die gesundheitliche Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nicht belegen, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz nicht ( Art. 61 lit. c ATSG ; antizipierte Beweiswürdigung: vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Wie es feststellte, fehlt ein entsprechendes Arztzeugnis und der Arbeitgeberin waren gesundheitliche Probleme der Versicherten nicht bekannt gewesen. Weshalb die Angaben der Versicherung B.________ zur Kündigung im Schreiben vom 16. November 2016 unzutreffend und widersprüchlich sein sollten, vermag die Versicherte nicht überzeugend darzulegen. Für die zumutbare Fortführung des Arbeitsverhältnisses (zumindest bis zum Finden einer neuen Beschäftigung) spricht mit der Vorinstanz auch der Umstand, dass die beschriebene Situation am Arbeitsplatz gemäss der Beschwerdeführerin schon seit Jahren bestand, ohne dass sie sich um eine anderweitige Tätigkeit bemüht hätte. Dass kurz vor der Kündigung eine wesentliche Veränderung eingetreten wäre, die das zumindest vorläufige Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses plötzlich als unzumutbar hätte erscheinen lassen, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, weshalb auch diese vorinstanzliche Feststellung nicht zu bemängeln ist.

Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) beruht daher die Auffassung der Vorinstanz weder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV . Eine objektive Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz durfte das kantonale Gericht verneinen und demnach in Bezug auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit auf Selbstverschulden der Beschwerdeführerin schliessen.

5.

5.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.

5.2. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla