Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_513/2015 KI-generiert

Failure to Meet Formal Requirements in Invalidity Insurance Appeal

Geschäftsnummer 8C_513/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by an individual against the decision of a cantonal court regarding a disability insurance claim. The appeal challenged the lower court's assessment of the claimant's work capacity and the determination of an invalidity degree of approximately 30%. The individual's submissions were found inadequate as they did not properly address the legal requirements for appeals, failing to demonstrate how the lower court's ruling was in violation of applicable laws. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to these shortcomings, despite prior guidance from the court on the necessary formalities.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG; Failure to Meet Formal Requirements in Invalidity Insurance Appeal: The appeal challenged the lower court's assessment of the claimant's work capacity and the determination of an invalidity degree of approximately 30%. The individual's submissions were found inadequate as they did not properly address the legal requirements for appeals, failing to demonstrate how the lower court's ruling was in violation of applicable laws. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to these shortcomings, despite prior guidance from the court on the necessary formalities.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Versicherungsausweis Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Formerfordernisse mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements for submissions concerning the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on dispensing with court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_513/2015

Urteil vom 12. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 16. Juni 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 13. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Juni 2015 sowie das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Juli 2015, worin A.________ u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,

in die daraufhin von A.________ dem Bundesgericht am 27. Juli 2015 (Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 13./27. Juli 2015 den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht wird, da sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der Beurteilung der Arbeits-fähigkeit durch Dr. med. B.________ (vom 15. Mai 2013) und Dr. med. C.________ (vom 26. September 2013) sowie des ermittelten Invaliditätsgrades von rund 30 % - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,

dass in der Beschwerde namentlich nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch das nachträglich aufgelegte Zeugnis des Dr. med. D.________ vom 21. Juli 2015 nichts ändert, weil es erstmals beim Bundesgericht eingereicht wird ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und daher im letztinstanzlichen Verfahren zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden kann ( BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 und 5 S. 395; je mit weiteren Hinweisen),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 15. Juli 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz