Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_513/2009 KI-generiert

Claimant v. IV Office (Invalidity Pension for Chronic Pain Disorder)

Geschäftsnummer 8C_513/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who experienced a brain injury and subsequent chronic pain following a bicycle accident in 1999. After reporting persistent health issues and reduced work capacity, they applied for benefits from the disability insurance, but their claim was initially denied based on medical assessments suggesting only a low degree of disability. The individual contested this decision, arguing that additional medical evaluations were necessary to accurately determine their entitlement to disability benefits, leading to further assessments that revealed conflicting views on their capacity to work. The lower court upheld the denial, prompting the individual to appeal to the federal court for reevaluation of their claim in light of the contradictory medical opinions.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 49 Abs. 2 IVV; Claimant v. IV Office (Invalidity Pension for Chronic Pain Disorder): After reporting persistent health issues and reduced work capacity, they applied for benefits from the disability insurance, but their claim was initially denied based on medical assessments suggesting only a low degree of disability. The individual contested this decision, arguing that additional medical evaluations were necessary to accurately determine their entitlement to disability benefits, leading to further assessments that revealed conflicting views on their capacity to work. The lower court upheld the denial, prompting the individual to appeal to the federal court for reevaluation of their claim in light of the contradictory medical opinions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung somatoforme Schmerzstörung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Fahrradunfall psychiatrische Störungen widersprüchliche ärztliche Berichte medizinische Feststellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish the factual basis for the decision (which is then modulated by the second part of the order).

Art. 65 BGG

The Tribunal stated that the proceedings are subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the respondent based on the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The Tribunal ordered the respondent to pay compensation to the appellant for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

608 2021 125 (2022-10-13) · fr
Insured's Refusal to Cooperate Justifies Termination of Sickness Benefits
«…cht daraus ergebenden medizinischen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu schildern (vgl. Urteil BGer 8C_513/2009 vom 2. September 2009 E. 3.4). Den Gutachtern wurde denn auch das gesamte medizinische Dossier zur Verfügung gestellt,…»
IV.2012.416 (2014-11-12) · sg
Claimant v. Denial of Disability Benefits (Psychiatric Evaluation Dispute)
«…disierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 IVG erfüllt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtes vom 2. September 2009, 8C_513/2009, E. 4.3; 22. November 2010, 9C_408/2010, E. 4.1). 2.5 Es bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigu…»
IV.2012.416 (2014-11-12) · sg
Disability Benefits Appeal: Psychiatric Impairment Assessment Conflict
«…disierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 IVG erfüllt (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtes vom 2. September 2009, 8C_513/2009, E. 4.3; 22. November 2010, 9C_408/2010, E. 4.1). 2.5 Es bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigu…»
9C_990/2012 (2013-06-10)
Federal Supreme Court Overturns Whiplash-Related Disability Pension Denial
«…alidisierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (Urteile 9C_308/2010 vom 30. November 2010 E. 4.1 und 8C_513/2009 vom 2. September 2009 E. 4.3). Dabei schliesst die Prüfung die Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psyc…»
9C_176/2011 (2011-06-29)
Appeal Against Denial of Invalidity Pension Based on Earning Capacity Recalculation
«…disierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (Urteil 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.1, Urteil 8C_513/2009 vom 2. September 2009 E. 4.3; THOMAS LOCHER, Die invaliditätsfremden Faktoren in der rechtlichen Anerkennung von Arbeit…»
9C_980/2010 (2011-06-20)
Invalidity Insurance Decision Appeal and Pension Entitlement Confirmation
«…alidisierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (Urteile 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.1 und 8C_513/2009 vom 2. September 2009 E. 4.3). Dabei schliesst die Prüfung die Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psyc…»
9C_1041/2010 (2011-03-30)
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«…disierenden Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG erfüllt (Urteil 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 4.1, Urteil 8C_513/2009 vom 2. September 2009 E. 4.3). Dabei schliesst die Prüfung die Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psyc…»
IV.2010.218 (2011-03-03) · sg
Disability Benefits Denial Overturned Due to Inadmissible Surveillance Evidence and Remand for Further Assessment
«…9 fehlt, überrascht. Es handelt sich dabei um einen klaren Mangel des Gutachtens (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 8C_513/2009 vom 2. September 2009, E. 4.3 und 5). Die Beschwerdegegnerin wäre mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss…»
IV.2010.218 (2011-03-03) · sg
Disability Benefits Appeal: Inadmissible Observation Evidence and Deficient Medical Opinion
«…9 fehlt, überrascht. Es handelt sich dabei um einen klaren Mangel des Gutachtens (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts 8C_513/2009 vom 2. September 2009, E. 4.3 und 5). Die Beschwerdegegnerin wäre mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss…»
9C_482/2010 (2010-09-21)
Swiss Federal Court Upholds Denial of Invalidity Pension Despite Subjective Complaints
«…en Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darzulegen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten (Urteil 8C_513/2009 vom 2. September 2009 E. 4.3). Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, hat er sich dazu zu äussern, ob ei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_513/2009

Urteil vom 2. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien

P.________,

vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,

Lange Gasse 7, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A. Die 1977 geborene P.________ absolvierte zwei Lehren/Anlehren im kaufmännischen Sektor, ohne diese mit einem Fähigkeitsausweis abzuschliessen, und arbeitete als kaufmännische Angestellte bei der Firma R.________. Am 18. Januar 1999 wurde sie als Fussgängerin auf einem Zebrastreifen von einem Fahrrad angefahren und schlug sich beim Sturz auf den Asphalt den Kopf an. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. S.________ stellte die Diagnose einer leichten Commotio cerebri mit konsekutivem paravertebralem Hartspann im Bereiche der Halswirbelsäule. Es bestand nachfolgend eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, worauf das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde. Im März 2000 nahm P.________ ihre Tätigkeit in einem vollen Pensum als Sachbearbeiterin bei der Allianz Suisse, vormals Elvia Versicherungen, auf, reduzierte diese ab Mitte Dezember 2003 aber wiederum auf 50%, jeweils vormittags.

Am 27. Januar 2005 meldete sich P.________ unter Hinweis auf seit dem Unfall persistierende Kopf- und Nackenschmerzen mit teilweisen Schwindelgefühlen und einer stark verminderten physischen und psychischen Belastbarkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten der involvierten Unfallversicherung bei und holte Arztberichte ein. Nach Einsicht in ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH vom 28. Oktober 2005, welches dieser im Auftrag der Kollektiv-Krankenkasse der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft verfasst hatte, informierte die IV-Stelle Basel-Stadt die Versicherte mit Verfügung vom 25. November 2005, dass sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10% keinen Anspruch auf eine Rente habe. In der dagegen geführten Einsprache wurde insbesondere die Einholung einer polydisziplinären medizinischen Expertise beantragt. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH begutachten. Dieser stellte die Diagnose einer anhaltenden chronifizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und erachtete die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer aktuellen, wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit um 50% reduziert. Da der Arzt des Regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), Dr. med. V.________, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, vom Ergebnis der Begutachtung vom 4. Juli 2007 nicht überzeugt war, untersuchte er die Versicherte selbst und stellte die Diagnose einer "nicht auszuschliessenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung", welche aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (Bericht vom 28. November 2007). Die IV-Stelle bestätigt mit Einsprachentscheid vom 29. November 2007 die Verfügung vom 25. November 2005.

B. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 ab.

C. P.________ lässt gegen den kantonalen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 29. November 2007 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) sowie zum Beweiswert von medizinischen Gutachten und Berichten ( BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. In Abweichung der Einschätzung des von der IV-Stelle beauftragen Dr. med. M.________, welcher die Diagnose einer die Arbeitsfähigkeit um 50% beeinträchtigenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stellte, sind Verwaltung und Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Versicherten eine volle Arbeitsleistung zuzumuten sei. Dabei stützen sie sich auf einen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. November 2007, wonach die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Dagegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde.

4.

4.1 Wie das Bundesgericht in BGE 125 V 351 erkannt hat, haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2 Beim Bericht des Dr. med. V.________ vom 28. November 2007 handelt es sich um einen RAD-Untersuchungsbericht gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV (zur Unterscheidung eines RAD-Berichts gemäss aArt. 49 Abs. 3 IVV [in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2007 und damit vorliegend grundsätzlich anwendbar] und eines RAD-Untersuchungsberichts gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV : vergleiche Urteil 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Wie das kantonale Gericht zu Recht ausgeführt hat, kommt diesem Untersuchungsbericht gegenüber dem Gutachten keine erhöhte Beweiskraft zu. Die Vorinstanz ist im Ergebnis indessen der Verwaltung insofern gefolgt, als sie ausführt, inhaltlich vermöge das psychiatrische Gutachten bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen, da es eine invalidisierende Wirkung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bejahe, ohne dies anhand der vom Bundesgericht (in BGE 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352) als massgeblich festgelegten Kriterien zu begründen.

4.3 Die Vorinstanz übersieht dabei, dass es nicht die Aufgabe eines Gutachters, sondern ausschliesslich diejenige der rechtsanwendenden Behörde ist zu entscheiden, ob ein bestimmter Gesundheitsschaden invalidisierend im Sinne der Rechtsprechung ist. Der ärztliche Gutachter hat einzig den medizinischen Sachverhalt zu beschreiben, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und die sich aus seiner Sicht daraus ergebenden rein medizinischen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zu schildern. Ob sich aus diesem Sachverhalt ein Anspruch auf Leistungen ergibt, ist eine Rechtsfrage, über die sich ein Arzt nicht zu äussern hat. Die IV-Stelle hat es ohne Begründung unterlassen, dem von ihr selbst beauftragten Gutachter die für ihre Entscheidfindung relevanten Fragen - so unter anderem, ob es der Explorandin aus gutachterlicher Sicht möglich sei, ihre Beschwerden willentlich zu überwinden und dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erzielen, wenn nein, warum nicht und wenn ja, weshalb - zu unterbreiten. Anstatt dem Experten Ergänzungsfragen zu stellen, ignorierte sie das Gutachten und erliess einen Einspracheentscheid, welcher im Prinzip dem nach der Begutachtung erstellten Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes entspricht.

Das kantonale Gericht hat im weiteren festgestellt, dass Dr. med. V.________ eine invalidisierende Wirkung der somatoformen Schmerzstörung vor allem deshalb verneine, weil keine psychische Komorbidität bestehe. Die weiteren praxisgemäss relevanten Kriterien seien von der IV-Stelle nicht geprüft worden. Einzig begründet mit fehlenden Anhaltspunkten in den vorhandenen Akten wird im angefochtenen Entscheid in antizipierter Beweiswürdigung die Schlussfolgerung gezogen, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sich bei der Beschwerdeführerin nicht invalidisierend auswirke.

4.4 Im angefochtenen Entscheid wurde weiter festgestellt, sowohl das Gutachten des Dr. med. M.________ als auch der RAD-Untersuchungsbericht seien für die zu entscheidenden Fragen unvollständig. Trotzdem hat das kantonale Gericht weder selbst den Sachverhalt vollständig abgeklärt, noch die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen. Schliesslich wird gemäss Wortlaut im angefochtenen Entscheid die von Dr. med. M.________ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht in Frage gestellt. Damit hat die Vorinstanz ihre Beurteilung der (nicht) invalidisierenden Wirkung der psychiatrischen Diagnose auf eine unvollständige Aktenlage und damit nicht auf medizinisches Fachwissen gestützt. Sie verletzt damit Bundesrecht (siehe Urteil 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1).

5. Zu prüfen bleibt, ob es zur Entscheidung über die invalidisierende Wirkung des diagnostizerten Gesundheitsschadens ergänzender medizinischer Abklärungen bedarf.

Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid führt Dr. med. M.________ die ab Ende 2004 verminderte Arbeitsfähigkeit auch auf einen starken emotionalen Konflikt im Arbeitsumfeld zurück. Die Versicherte habe sich weniger verstanden und weniger als Person akzeptiert gefühlt, worauf sie mit einer Verstärkung der Schmerzen habe reagieren müssen, da sie sich nicht anders habe ausdrücken können. Damit beschreibt der Gutachter einen primären Krankheitsgewinn im Sinne der Rechtsprechung. Das alleine genügt indessen noch nicht, um eine invalidisierende Wirkung der diagnostizierten Krankheit zu bejahen. Es fehlt im Gutachten eine nähere Begründung der Schlussfolgerungen oder fremdanamnestische Grundlagen, welche die beschriebene Konfliktsituation ersichtlich machen würden. Keiner der Gutachter/Untersucher äussert sich darüber hinaus zu der seit dem Unfall offenbar massiv eingetretenen Gewichtszunahme (nach Aktenlage mehr als eine Verdoppelung) und deren Stellenwert in der Gesamtsituation. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei sich widersprechender medizinischer Aktenlage ein psychiatrisches Obergutachten einholt. Sie wird mit einer umfassenden Fragestellung dafür zu sorgen haben, dass eine vollständige Grundlage zur Entscheidung über die eventuell invalidisierende Wirkung der gestellten Diagnosen vorhanden sein wird.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem Prozessausgang entsprechend (Gutheissung des Eventualantrages) der Beschwerdegegnerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); des Weiteren hat sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer