Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_512/2016 KI-generiert

Appeal Regarding Unemployment Insolvency Compensation Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 8C_512/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against a decision made by the social insurance court regarding unemployment insurance. The complainant, who is the heir of a deceased individual, contested the court's ruling that denied a claim for insolvency compensation based on the argument that the deceased did not sufficiently fulfill the obligation to mitigate damages as required by relevant law. The complainant's appeal was examined, but ultimately, the court found that the arguments presented did not sufficiently challenge the previous findings and reasoning of the prior court, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 55 Abs. 1 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Regarding Unemployment Insolvency Compensation Dismissed for Insufficient Justification: The complainant, who is the heir of a deceased individual, contested the court's ruling that denied a claim for insolvency compensation based on the argument that the deceased did not sufficiently fulfill the obligation to mitigate damages as required by relevant law. The complainant's appeal was examined, but ultimately, the court found that the arguments presented did not sufficiently challenge the previous findings and reasoning of the prior court, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Insolvenzentschädigung Arbeitslosenversicherung materielle Begründetheit Schadenminderungspflicht Erbe Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits (non-entrée en matière) under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_512/2016

Urteil vom 8. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________, Erbin des B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Udo Klaus Duits,

Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 4053 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2016 an den Rechtsvertreter des Rechtsmitteleinlegers, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,

in das Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. September 2016 (Poststempel), wonach sein Klient am 31. August 2016 verstorben sei, und worin um Fristansetzung zwecks Erklärung der Erben zur Prozessfortführung ersucht wird,

in die dazu ergangene Verfügung des Bundesgerichts vom 28. September 2016 und hernach gewährten Fristerstreckungen bis zum 1. März 2017,

in die Mitteilung vom 23. Februar 2017, wonach Frau A.A.________ als einzige der gesetzlichen Erben den Prozess fortführen will,

in Erwägung,

dass, nachdem die mit amtlicher Bescheinigung ausgewiesenen Erben sich allesamt schriftlich zur Frage der Prozessfortführung geäussert haben, die Angelegenheit einem Endentscheid zugeführt werden kann,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb B.A.________ sel. der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen ist, was einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliesst,

dass sie sich dabei mit den Parteivorbringen näher auseinandersetzte und unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung auch erklärte, weshalb diese den Versicherten nicht hinreichend entlasten würden, nämlich unter anderem selbst eine Überschuldung es nicht ausschliesse, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfüge, welche er aber - mangels Drucks seitens des Arbeitnehmenden - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete,

dass letztinstanzlich darauf nicht hinreichend eingegangen wird, insbesondere nicht aufgezeigt wird, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich das vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und den angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen, reicht nicht aus,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass, nachdem mit Schreiben vom 18. August 2016 speziell noch auf die Kostenrisiken hingewiesen worden ist, die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel