Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_511/2012 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Rejection for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 8C_511/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint submitted by an individual to the Swiss Federal Tribunal challenging a non-admittance decision issued by the Cantonal Administrative Court regarding unemployment insurance. The individual asserted that the lower court incorrectly ruled on procedural grounds and did not adequately address their claims. The Federal Tribunal noted that the complaint did not meet the necessary legal criteria for contesting non-admittance decisions, as it failed to provide a substantiated argument against the lower court's ruling. Consequently, the complaint was dismissed, and no court costs were imposed. Additionally, a request for legal aid was denied due to the evident lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Appeal Rejection for Procedural Deficiency: The individual asserted that the lower court incorrectly ruled on procedural grounds and did not adequately address their claims. The Federal Tribunal noted that the complaint did not meet the necessary legal criteria for contesting non-admittance decisions, as it failed to provide a substantiated argument against the lower court's ruling. Consequently, the complaint was dismissed, and no court costs were imposed. Additionally, a request for legal aid was denied due to the evident lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung unentgeltliche Rechtspflege Fehlen materieller Voraussetzungen Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision because it was manifestly inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal assistance because the legal remedy was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court fees would be levied due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_511/2012 {T 0/2}

Urteil vom 5. Juli 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira),

Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 22. Mai 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der J.________ vom 22. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Mai 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der an-gefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbe-zogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),

dass die Beschwerde vom 22. Juni 2012 den vorgenannten Erforder-nissen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich die Beschwerdeführerin namentlich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinander-setzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,

dass hieran auch die blosse - in unsubstanziierter Weise erfolgte - Aufzählung verschiedener Normen (u.a. der EMRK und der BV) in der Beschwerde nichts ändert,

dass zudem eine Verlängerung der - gesetzlich bestimmten (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) - Beschwerdefrist ausser Betracht fällt,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, wobei von der Durchführung eines Schriftenwechsels und dem Beizug der Vorakten abgesehen wird ( Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass auch dem Gesuch um Gewährung der - an sich jederzeit möglichen - Akteneinsicht derzeit nicht stattgegeben wird, weil die Beschwerdeführerin über die sich beim Bundesgericht befindenden (letztinstanzlichen) Akten schon verfügt,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) abzuweisen ist, zumal die Verbesserung bzw. Ergänzung der ungültigen Beschwerde auch durch einen "Pflichtverteidiger" nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) unzulässig ist,

dass sich deshalb auch die anbegehrte "Aufstellung (einer Liste) der vor dem Bundesgericht zugelassenen Pflichtverteidiger" zu Handen der Beschwerdeführerin erübrigt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen..

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz