Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_510/2022 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Interlocutory Cantonal Decision in Disability Claim

Geschäftsnummer 8C_510/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case involving an individual disputing a decision by the Disability Insurance Office of the Canton of Zurich is being reviewed by the Swiss Federal Tribunal. The initial ruling from the Social Insurance Court had annulled the denial of benefits by the cantonal Disability Insurance Office, ordering a reassessment of the claimant's medical status, specifically regarding orthopedic issues, for the period post-September 2019. The court also deemed the claimant's inability to work during the preceding period not sufficiently likely to warrant benefits. The claimant challenged this decision, seeking a review. However, the Federal Tribunal considered this a provisional decision and concluded that the appeal was inadmissible since no final prejudgment was made, and the claimant could still contest the final decision after further evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 91 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Inadmissibility of Appeal Against Interlocutory Cantonal Decision in Disability Claim: The initial ruling from the Social Insurance Court had annulled the denial of benefits by the cantonal Disability Insurance Office, ordering a reassessment of the claimant's medical status, specifically regarding orthopedic issues, for the period post-September 2019. The court also deemed the claimant's inability to work during the preceding period not sufficiently likely to warrant benefits. The claimant challenged this decision, seeking a review. However, the Federal Tribunal considered this a provisional decision and concluded that the appeal was inadmissible since no final prejudgment was made, and the claimant could still contest the final decision after further evaluation.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Zwischenentscheid Invalidenversicherungsleistungen Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal summarily because it was clearly inadmissible against an interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

The decision of the lower court was qualified as an interlocutory decision subject to the conditions of Art. 93 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_510/2022

Urteil vom 8. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2022 (IV.2020.00171).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. September 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2022,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge,

dass sie dabei erwog, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und sein Einfluss auf die angestammte und eine angepasste Tätigkeit müsse durch die IV-Stelle für die Zeit ab September 2019 insbesondere orthopädisch noch näher abgeklärt werden, ehe über den Leistungsanspruch neu zu befinden sei,

dass sie bezogen auf die davor liegende Zeit das Vorliegen einer anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit für nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnete,

dass sie damit nicht - wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint - über einzelne vom Streitgegenstand als Ganzes abtrennbare Begehren ( Art. 91 lit. a BGG ) abschliessend befunden hat,

dass vielmehr ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3; 133 V 645 E. 2.1), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 140 V 282 E. 2 ; 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f.), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der hier angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, inwieweit der Rückweisungsentscheid für das vorgängig (nochmals) zu durchlaufende kantonalgerichtliche Verfahren Bindungswirkung aufweist (dazu etwa Urteil 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3),

dass ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Frage steht,

dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel