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8C_510/2016 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Comply with Procedural Requirements

Geschäftsnummer 8C_510/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal lodged by an individual against a non-admission decision from the Administrative Court of Zurich, issued on July 19, 2016. The appellant's complaint primarily focused on issues related to public employment law and state liability. The Federal Tribunal reviewed the appeal, highlighting that the appellant failed to sufficiently justify why the lower court should have considered the complaint, thus leading to the decision to not admit the appeal due to lack of adequate argumentation. Consequently, the tribunal imposed court costs on the appellant for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Comply with Procedural Requirements: The appellant's complaint primarily focused on issues related to public employment law and state liability. The Federal Tribunal reviewed the appeal, highlighting that the appellant failed to sufficiently justify why the lower court should have considered the complaint, thus leading to the decision to not admit the appeal due to lack of adequate argumentation. Consequently, the tribunal imposed court costs on the appellant for the proceedings.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht /Staatshaftung (Prozessvoraussetzung) Prozessvoraussetzung Verwaltungsbeschwerde Verletzung der Begründungspflicht Rechtliche Aspekte Beschwerdelegitimation ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_510/2016

Urteil vom 15. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht /Staatshaftung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. August 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 21. August 2016 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2016 darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist,

dass sie es indessen auch in ihrer zweiten Eingabe unterlässt, näher darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel