Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_510/2011 KI-generiert

Disability Insurance: Court-Ordered Knee Surgery as Non-Appealable Self-Integration Obligation Governed by Art. 21 IV ATSG

Geschäftsnummer 8C_510/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal, upholding the lower court's decision not to enter into the merits, and ordered the claimant to bear the court costs of CHF 500, though these were provisionally covered by the court due to the grant of free legal aid, with the claimant's attorney compensated CHF 2800 from the court fund. The dispute concerned a disability insurance claimant who challenged a letter from the IV-Stelle requiring him to undergo knee replacement surgery, which the IV-Stelle treated as a formal ruling. The court held that such an instruction to submit to a medical treatment is not an appealable ruling under the relevant legal framework, because it is a non-enforceable social insurance obligation rather than a legally binding duty; the claimant can only challenge the instruction indirectly when the IV-Stelle later issues a ruling reducing or withdrawing benefits. The appeal was dismissed as inadmissible, and the prior decision denying entry into the merits remains in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 6 ATSG, Art. 8 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 4 ATSG; Disability Insurance: Court-Ordered Knee Surgery as Non-Appealable Self-Integration Obligation Governed by Art. 21 IV ATSG: The dispute concerned a disability insurance claimant who challenged a letter from the IV-Stelle requiring him to undergo knee replacement surgery, which the IV-Stelle treated as a formal ruling. The court held that such an instruction to submit to a medical treatment is not an appealable ruling under the relevant legal framework, because it is a non-enforceable social insurance obligation rather than a legally binding duty; the claimant can only challenge the instruction indirectly when the IV-Stelle later issues a ruling reducing or withdrawing benefits. The appeal was dismissed as inadmissible, and the prior decision denying entry into the merits remains in force.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen Selbsteingliederung Einstellung der Versicherungsleistungen Ruhegehaltsansprüche Eingliederung vor Rente halbe Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 BGG

Judicial costs imposed on the losing party.

Art. 64 al. 1 et 2 BGG

Grant of free legal aid and appointment of counsel, with reference to Art. 64 al. 4 BGG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 146 I 62
Swiss Federal Supreme Court Upholds Limitation on Direct Appeal of Social Assistance Requirements
«…e Verfügung dar, da die versicherte Person durch sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet (vgl. Urteile 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 und 3.3 und 9C_548/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). 5.4.3 Wie die Beschwerdeführerinnen…»
C-587/2026 (2026-03-13)
Disability Pension Treatment Condition Not Appealable as Preliminary Measure
«…C-587/2026 146 I 62 E. 5.4.2 und E. 5.4.3; Urteile des BGer 9C_548/2014 vom 19. Feb- ruar 2015 E. 3.2; 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3, publ. in: SVR 2013 IV Nr. 10; I 22/05 vom 6. Juni 2006 E. 7.2; I 364/03 vom 9. Februar 2004…»
VBE.2024.354 (2025-02-05) · ag
Claimant Entitled to Invalidity Pension Despite Prior Denial
«…ozialver- sicherungsrechtliche Last darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_548/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2; 8C_510/2011 vom 17. Okto- ber 2012 E. 3), kann die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet wer- den, der Beschwerdeführerin eine…»
VBE.2022.441.VBE.202 (2023-06-01) · ag
Insurance Appeal Dismissed: Disability Benefits Upheld Based on Comprehensive Assessment
«…ozial- versicherungsrechtliche Last darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_548/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2; 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3), kann die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden, dem Beigeladenen eine Behandlungsauf…»
VBE.2021.554 (2022-11-03) · ag
Appeal Dismissed as Non-Justiciable Request for Treatment
«…V-Stelle an die versi- cherte Person zur Selbsteingliederung keine anfechtbare Verfügung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf weitere Urteile). Dies wird damit begründet, dass es sich hier- bei nicht u…»
8C_152/2019 (2020-01-14)
Federal Supreme Court Upholds Limitation on Immediate Appeal of Cantonal Social Assistance Instructions
«…e Verfügung dar, da die versicherte Person durch sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet (vgl. Urteile 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 und 3.3 und 9C_548/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). 5.4.3. Wie die Beschwerdeführerinnen…»
9C_548/2014 (2015-02-19)
Disability Insurance Review During Pension Revision and Judicial Review of Expert Opinion
«…gt, dass die Aufforderung, sich einem medizinischen Eingriff zu unterziehen, nicht selbstständig anfechtbar ist (Urteil 8C_510/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3, SVR 2013 IV Nr. 10 S. 24). Das Gleiche hat für die Aufforderung zu gelten, an beruflichen Ab…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_510/2011

Urteil vom 17. Oktober 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte

I.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 17. Mai 2011.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 8. November 1999 sprach die IV-Stelle Schwyz dem 1956 geborenen I.________ bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. Februar 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Am 16. Mai 2003 und am 3. Mai 2007 lehnte es die IV-Stelle ab, diese Rente revisionsweise zu erhöhen.

Am 17. Mai 2009 beantragte der Versicherte, seine Rente sei ab 1. Oktober 2008 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Die IV-Stelle holte daraufhin ein interdisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ ein (Gutachten vom 21. Juli 2010). Mittels Vorbescheid vom 26. November 2010 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Rente rückwirkend ab 1. April 2009 auf eine ganze Rente zu erhöhen, was sie am 18. Januar 2011 verfügte.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich einer knietotalendoprothetischen Versorgung zu unterziehen. Innerhalb von drei Monaten ab Erhalt des Schreibens habe der Versicherte der IV-Stelle mitzuteilen, wann und wo diese Operation durchgeführt wird. Es sei vorerst eine einseitige Knieprothesenimplantation durchzuführen, welche innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt des Schreibens zu erfolgen habe, nach einem weiteren halben Jahr sei dann die Operation des anderen Knies durchzuführen. Sollte der Versicherten dieser Aufforderung nicht uneingeschränkt nachkommen, so würde die IV-Stelle aufgrund der Akten entscheiden und voraussichtlich die Rentenzahlungen reduzieren oder einstellen. Am 24. Januar 2011 erhob der Versicherte gegen diese Aufforderung Einwände und verlangte, es sei eine formelle Verfügung zu erlassen. In einem als Verfügung bezeichneten Schreiben vom 2. Februar 2011 bestätigte die IV-Stelle ihre Haltung, der Versicherte habe sich einer knietotalendoprothetischen Versorgung zu unterziehen.

B. Auf die von I.________ hiegegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 17. Mai 2011 nicht ein.

C. Mit Beschwerde beantragt I.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen materiellen Entscheid über seine Beschwerde vom 9. März 2001 fälle.

Während die IV-Stelle Schwyz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde des Versicherten gegen das als Verfügung bezeichnete Schreiben der IV-Stelle vom 2. Februar 2011 eingetreten ist.

3.

3.1 Die versicherte Person muss in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG ) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG ) zu verhindern. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art.43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt Folgendes: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

3.2 Rechtsprechungsgemäss stellt die Aufforderung der IV-Stelle an die versicherte Person zur Selbsteingliederung keine anfechtbare Verfügung dar (Urteile I 364/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.2 und I 22/05 vom 6. Juni 2006 E. 7.2). Dies wird damit begründet, dass es sich hierbei nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht handelt, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Last, deren Erfüllung die Voraussetzung der Entstehung oder des Fortbestandes des Rentenanspruchs ist (Urteil I 364/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.2).

3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist auf diese Rechtsprechung nicht zurückzukommen. Insbesondere erleidet die versicherte Person durch die Aufforderung, sich einer Operation zu unterziehen, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: Verweigert sie eine entsprechende Behandlung, so wird die IV-Stelle in der Folge eine anfechtbare Verfügung über eine Kürzung oder Einstellung der Rente zu erlassen haben. Die versicherte Person wird im Rechtsmittelverfahren zu dieser Verfügung die Möglichkeit haben, die Rechtmässigkeit der Aufforderung überprüfen zu lassen. Ist der versicherten Person die geforderte Behandlung nicht zuzumuten, so wird das Gericht die rentenkürzende oder -einstellende Verfügung aufheben können.

3.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf die Beschwerde des Versicherten gegen das als Verfügung bezeichnete Schreiben der IV-Stelle vom 2. Februar 2011 eingetreten. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid ist demnach abzuweisen, soweit auf sie mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_699/2009 vom 22. April 2010 E. 1, wonach ein solcher vorinstanzlicher Entscheid unter Umständen als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren wäre) überhaupt eingetreten werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. Rechtsanwalt Felix Barmettler wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Holzer