Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_51/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission of Evidence (Unechte Noven)

Geschäftsnummer 8C_51/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a decision made by the Federal Administrative Court regarding invalidity insurance. The complainant submitted a request for procedural revision, claiming that new documents submitted after the initial court proceedings demonstrated a valid pension claim. The court acknowledged that these documents were "unechte Noven," meaning they were relevant but not presented during the prior decision-making process. Consequently, the court determined that it could not entertain the new evidence in the context of the ongoing complaint. It decided to refer the matter back to the Federal Administrative Court for consideration as a revision request rather than a public law complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 lit. c ATSG, Art. 13 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 118 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Untimely Submission of Evidence (Unechte Noven): The complainant submitted a request for procedural revision, claiming that new documents submitted after the initial court proceedings demonstrated a valid pension claim. The court acknowledged that these documents were "unechte Noven," meaning they were relevant but not presented during the prior decision-making process. Consequently, the court determined that it could not entertain the new evidence in the context of the ongoing complaint. It decided to refer the matter back to the Federal Administrative Court for consideration as a revision request rather than a public law complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Revision eines Entscheids verspätete Beweismittel medizinische Beweismittel Begriff des Dokuments Verfahrensüberprüfung Invalidenrentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed (Nichteintreten) because it lacked factual substance due to inadmissible new evidence, which justifies the simplified procedure application.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because it lacked the requisite factual argumentation required for substantive review.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_51/2018

Urteil vom 9. Februar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 7. Dezember 2017 (C-712/2016).

Nach Einsicht

in den Entscheid C-712/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017,

in das dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2018 eingereichte "Gesuch um prozessuale Revision",

in das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2018, in welchem das Bundesgericht angefragt wird, ob es sich bei der Eingabe vom 10. Januar 2018 um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid C-712/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 handle, welche bejahendenfalls durch das Bundesgericht zu beurteilen wäre,

in Erwägung,

dass in der Eingabe vom 10. Januar 2018 geltend gemacht wird, neue, erst nach Schliessung des vorinstanzlichen Schriftenwechsels ergangene Schriftstücke hätten die Arztberichte, welche das Bundesverwaltungsgericht seinem Entscheid zu Grunde gelegt habe, zeitlich und inhaltlich überholt; nunmehr sei ein Rentenanspruch ausgewiesen,

dass es sich bei den vom Einleger angerufenen Schriftstücken,

- dem Kontrollbericht des Klinikums B.________ vom 23. Mai 2017,

- dem Bescheid der Rentenversicherung C.________ vom 19. Juli 2017 und

- dem Entscheid der Pensionskasse D.________ AG vom 24. Oktober 2017,

durchwegs um sogenannte unechte Noven handelt, das heisst um Aktenstücke, die zwar aus der Zeit vor der vorinstanzlichen Entscheidfällung vom 7. Dezember 2017 stammen, aber dem Bundesverwaltungsgericht beim Entscheid nicht vorgelegen haben,

dass Parteien (auch) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gehalten sind, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel vorzubringen ( Art. 61 lit. c ATSG ; Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG ),

dass diese prozessuale Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens gilt, das heisst, neue Beweismittel zu Strittigem auch noch nach Abschluss eines bereits durchgeführten Schriftenwechsels beizubringen sind, sollen sie bei der Entscheidfindung Berücksichtigung finden,

dass das Bundesgericht denn auch seinem Entscheid jenen Sachverhalt zu Grunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG ),

dass demzufolge Tatsachen und Beweismittel, welche bereits anlässlich des vorinstanzlichen Entscheids Bestand hatten und nicht vorgebracht wurden, vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass die angerufenen Belege allein dem Beweis von bereits vor Vorinstanz Diskutiertem dienen, womit nicht gesagt werden kann, es handle sich um Sachumstände, die neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid an Rechtserheblichkeit gewonnen hätten, was - da bisher unverschuldeterweise nicht früher beigebracht - deren erstmaliges Beibringen vor Bundesgericht gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG erlauben würde,

dass somit die vom Einleger angerufenen Beweismittel im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid C-712/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 keine Berücksichtigung finden können,

dass damit der Eingabe, soweit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgestaltet, das Begründungsfundament entzogen ist, was im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu einem Nichteintreten wegen fehlender sachbezogener Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG führt,

dass die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ist, damit es die diskutierte Eingabe unter dem Gesichtspunkt eines Revisionsgesuchs prüft,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Einleger zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe vom 10. Januar 2018 wird, soweit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darstellend, nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 10. Januar 2018 wird dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, damit sie diese unter dem Blickwinkel eines Gesuchs um Revision seines Entscheid C-712/2016 vom 7. Dezember 2017 prüfe.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mailard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel