Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_51/2017 KI-generiert

Insured Person v. Social Insurance Institution (Disability Pension Appeal)

Geschäftsnummer 8C_51/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability insurance benefits due to back pain, initially filing in 2009. The relevant social security institution denied the claim, asserting that the individual lacked entitlement based on economic and medical evaluations conducted. Following a partial appeal by the individual, the case was returned for additional medical assessments, which were completed by a specialized institute in 2013. Despite the findings indicating sufficient mental and physical capacity to undertake a modified work role without significant restrictions, the institution again rejected the benefits claim in early 2014. The individual's subsequent appeal was dismissed by the insurance court in late 2016, leading to a high-level appeal contesting the legitimacy of these decisions. The individual sought at least a partial disability pension from a specific date and requested legal aid for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG; Insured Person v. Social Insurance Institution (Disability Pension Appeal): The relevant social security institution denied the claim, asserting that the individual lacked entitlement based on economic and medical evaluations conducted. Following a partial appeal by the individual, the case was returned for additional medical assessments, which were completed by a specialized institute in 2013. Despite the findings indicating sufficient mental and physical capacity to undertake a modified work role without significant restrictions, the institution again rejected the benefits claim in early 2014. The individual's subsequent appeal was dismissed by the insurance court in late 2016, leading to a high-level appeal contesting the legitimacy of these decisions. The individual sought at least a partial disability pension from a specific date and requested legal aid for the proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenleistungen des Versicherten Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistung der Sozialversicherung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Experte für berufliche Vorsorge Lumbalgie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 3.2.3) to dismiss the appeal because the appellant's criticism constituted an inadmissible appeal against the factual findings, which the Federal Tribunal is bound by unless specific conditions are met.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied as the basis for rejecting the request for free legal aid due to the lack of prospect of success.

Art. 66 al. 1 BGG

Applied in order No. 3 to impose court costs upon the appellant.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning (E. 3.2.3) to reject the appellant's arguments as inadmissible criticism rather than a demonstration of a legal error by the lower court, although not explicitly in the final orders, the substance of the decision (dismissal) is based on the lack of demonstrable error under this article.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 3.2.3) alongside Art. 105 BGG to dismiss the appeal because the appellant failed to show that the factual findings were obviously incorrect or based on a violation of law, leading to the dismissal. The reference is used to explain why the appeal fails substantively and procedurally.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

VBE.2024.508 (2025-05-21) · ag
Right to Free Legal Representation in Administrative Proceedings Denied Due to Lack of Exceptional Complexity and Availability of Alternative Support
«…n würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 5 und 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). 4.3. Angesichts der klaren, konsequenten und strengen…»
VBE.2024.168 (2024-08-30) · ag
Disability Benefits Denied Due to Insufficient Earning Capacity Reduction
«…igkeiten sind auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt sodann in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2) und Bedienungs- sowie Überwachungsfunktionen kommt im industriellen und gewerblichen Bereich…»
VBE.2022.445 (2023-10-16) · ag
Disability Pension Appeal: Partial Pension Awarded Due to Surgery and Reduced Work Capacity
«…ende Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Somit spricht das eingeschränkte Zumutbarkeits- profi…»
VBE.2022.276 (2023-09-14) · ag
Disability Insurance Case: No Free Legal Representation for Standard Medical Assessments
«…würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 5 und 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). 4.4.2. Angesichts der klaren, konsequenten und strenge…»
VBE.2022.461 (2023-08-08) · ag
Applicant Denied Free Legal Representation in Administrative and Appellate Proceedings
«…n würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 5 und 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). 4.3. Angesichts der klaren, konsequenten und strengen…»
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«…nde Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügen- der Zahl vorhanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2). Zu beachten ist dabei zudem, dass der Beschwer- deführer in der angepassten Tätigkeit zu 10…»
VBE.2022.379 (2023-03-06) · ag
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«…tende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2) und Bedienungs- sowie Überwachungsfunktionen ferner im industriellen und gewerblichen Bereic…»
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Disability Benefits Denied for Back Condition
«…nde Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vor- handen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2) und Bedienungs- sowie Überwachungsfunktionen ferner im in- dustriellen und gewerblichen Bere…»
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«…markt in genügender Zahl vor- handen sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_141/2021 vom 8. Juli 2021 E. 5.1 und 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2). Ausser- dem hat die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1981 offensichtlich noch kein fortgesch…»
IV.2014.99 (2016-11-24) · sg
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«…sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2016, IV 2014/99). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017. Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Marie Löhrer;…»
IV.2014.99 (2016-11-24) · sg
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«…sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2016, IV 2014/99). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017. Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Marie Löhrer;…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_51/2017

Urteil vom 9. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 24. November 2016.

Sachverhalt:

A. Der 1977 geborene A.________ meldete sich am 21. Oktober 2009 wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 20. Mai 2010 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess eine dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 6. August 2012 teilweise gut und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und nachfolgender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück.

In der Folge beauftragte die Verwaltung die MEDAS Ostschweiz (MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung. Die Expertise datiert vom 11. Juli 2013. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf Versicherungsleistungen wiederum ab.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2016 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm spätestens ab dem 21. April 2010 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neurologisches, ein rheumatologisches sowie ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Im Weiteren ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446 ]).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der am 10. Januar 2014 durch die IV-Stelle verneinte Anspruch auf eine Invalidenrente vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.

Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG , Art. 4 Abs. 1 IVG ) und Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 Abs. 1 ATSG ) sowie zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 11. Juli 2013, vorgenommen. Dabei gelangte es zur Erkenntnis, dieses erweise sich gestützt auf die Aktenlage als umfassend und in sich schlüssig. Es sei darauf abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz unter anderem fest, insgesamt könne aus dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. B.________ abgeleitet werden, der Beschwerdeführer verfüge über genügende psychische Ressourcen, welche es ihm erlaubten, trotz Schmerzen einer seinen Leiden angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der rheumatologischen Beurteilung des Dr. med. C.________ ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben/Tragen von Gewichten über zehn kg sowie ohne länger dauernde Arbeiten in ausgesprochenen Wirbelsäulenzwangshaltungen. Eine neurologische Ursache für die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden hätte nicht gefunden werden können, sodass diesbezüglich keine Einschränkung bestehe. In einer körperlich adaptierten beruflichen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die freie Wirtschaft biete auf dem ihm zugänglichen Arbeitsmarkt Tätigkeiten mit den medizinisch geforderten Adaptionskriterien an. Er könne dabei ein Invalideneinkommen von Fr. 61'164.- erzielen, was verglichen mit seinem Valideneinkommen ein rentenausschliessendes Resultat ergebe. Daran könnte selbst ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn von 25 % nichts ändern, weshalb offen bleiben könne, ob beziehungsweise in welchem Ausmass ihm auf Grund von lohnmindernden Einschränkungen ein solcher zu gewähren wäre.

3.2.

3.2.1. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hievor).

3.2.2. In Wiederholung seiner bereits vorinstanzlich angeführten Argumentation versucht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht darzutun, das im Rahmen der MEDAS-Begutachtung erstattete psychiatrische Teilgutachen des Dr. med. B.________ sei in sich widersprüchlich. Das kantonale Gericht hat sich mit den entsprechenden Einwänden bereits auseinandergesetzt. Insbesondere hat es diesbezüglich festgestellt, ein inhaltlicher Widerspruch sei nicht ersichtlich. Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der freie Arbeitsmarkt biete keine Arbeitsstellen, die dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Auch mit dieser Argumentation hat sich das kantonale Gericht ausführlich auseinandergesetzt. Es hat insbesondere festgestellt, entgegen seinen Vorbringen sei er zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit trotz qualitativen Einschränkungen nicht auf einen geschützten Rahmen angewiesen. Es ist denn auch gerichtsnotorisch, dass körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben/ Tragen von Lasten über zehn kg, ohne länger dauernde Arbeiten in ausgesprochenen Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne hohe Anforderungen bezüglich Konzentration und Aufmerksamkeit und ohne Zeit-/ Leistungsdruck beziehungsweise Stressbelastung in genügender Zahl vorhanden sind. Einer weiteren Substantiierung bezüglich konkreter Tätigkeiten bedarf es dazu nicht. Entgegen dem Beschwerdeführer hat Dr. med. B.________ denn auch nicht ausgeführt, Arbeiten in einem Team seien für den Versicherten nicht zumutbar. Vielmehr hielt er es bloss für wünschenswert, wenn er eine Tätigkeit alleine ausführen könne.

3.2.3. Mit seinen Einwänden legt der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten. Die Rügen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

4. Die Invaliditätsbemessung wird nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Damit bleibt es mit der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Abweisung des Rentenbegehrens.

5. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen weitgehend appellatorische Kritik übt, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren anzusehen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer