Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_509/2009 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Due to Lack of Demonstrated Medical Deterioration

Geschäftsnummer 8C_509/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a request for an invalidity pension submitted to the disability insurance office, which was declined on the grounds of insufficient evidence of a relevant deterioration in health. The applicant contested this decision, claiming that their health had worsened and seeking a full pension or further investigations into their condition. However, both the disability insurance office and the social security court upheld the initial decision, concluding that there was no significant change in the applicant's health status since the last assessment. The appeal to the Federal Tribunal was subsequently deemed unfounded, with no need for further examination of medical evidence, leading to the rejection of the case and an imposition of costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Claimant Denied Invalidity Pension Due to Lack of Demonstrated Medical Deterioration: The applicant contested this decision, claiming that their health had worsened and seeking a full pension or further investigations into their condition. However, both the disability insurance office and the social security court upheld the initial decision, concluding that there was no significant change in the applicant's health status since the last assessment. The appeal to the Federal Tribunal was subsequently deemed unfounded, with no need for further examination of medical evidence, leading to the rejection of the case and an imposition of costs on the applicant.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit unentgeltliche Rechtspflege Versicherungsleistungen Sozialversicherungsstreitigkeit medizinische Beweismittel unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the necessary prerequisite according to this article (lack of prospect of success) was not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_509/2009

Urteil vom 22. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

S.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Juni 2009.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das mit Neuanmeldung vom 22./27. Dezember 2006 gestellte Rentengesuch des 1955 geborenen S.________ mangels relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes abwies (Verfügung vom 17. Dezember 2007),

dass die dagegen erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juni 2009 abgewiesen wurde,

dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass bezüglich der für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs, insbesondere der für die Rentenberechtigung nach Neuanmeldung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid - wie bereits die IV-Stelle in der Verwaltungsverfügung vom 17. Dezember 2007 - in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zum überzeugenden Schluss gelangte, dass im hier massgebenden Zeitraum zwischen dem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 und der vorliegend streitigen Verfügung vom 17. Dezember 2007 keine gesundheitlich relevane Verschlechterung ausgewiesen ist, weshalb das mit Neuanmeldung vom 22./27. Dezember 2006 geltend gemachte Rentenbegehren abzulehnen war,

dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer Wiedergabe von ärztlichen Einschätzungen als einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen,

dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf - entgegen dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist ( BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),

dass sich aus den letztinstanzlich aufgelegten Arztberichten, die ohnehin unzulässige neue Beweismittel darstellen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), nichts zu dem hier einzig zu überprüfenden Punkt einer relevanten Änderung des Gesundheitszustandes ergibt,

dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), da dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht bewilligt werden kann,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz