Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_509/2007 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Spouse of Business Owner with Continued Proxy and Influence

Geschäftsnummer 8C_509/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual who previously worked as a CNC operator filed for unemployment benefits after re-registering with the unemployment insurance system. His application was denied by the local social insurance office due to his status as the spouse of someone in an employer-like position. After the individual appealed the decision, a regional court ruled in his favor, determining he was eligible for benefits assuming he met other requirements. The social insurance office then challenged this ruling, claiming that the individual still held an employer-like status due to various circumstances surrounding his and his spouse's business operations, which ultimately justified the denial of his unemployment benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Unemployment Benefits Denial for Spouse of Business Owner with Continued Proxy and Influence: His application was denied by the local social insurance office due to his status as the spouse of someone in an employer-like position. After the individual appealed the decision, a regional court ruled in his favor, determining he was eligible for benefits assuming he met other requirements. The social insurance office then challenged this ruling, claiming that the individual still held an employer-like status due to various circumstances surrounding his and his spouse's business operations, which ultimately justified the denial of his unemployment benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenentschädigung Erwerbstätigkeit des Ehegatten vorübergehender Arbeitsausfall Bestehen des Unternehmens Einzelvollmacht Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 234
Shareholder-Director Barred from Unemployment Benefits
BGE 123 V 236
Rechtsprechungsgemäss ( BGE 123 V 236 ) hat er nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sein Ausscheiden aus der Firma endgültig ist sowie anhand eindeutiger Kriterien feststeht (ARV 2003 S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can correct the factual findings of the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive to order the payment of court costs by the respondent.

Art. 95 BGG

This article likely forms the basis for the appeal being considered, although the final outcome reverses the lower court's decision based on substantive law interpretation (as implied by the outcome in point 1, despite lack of explicit citation in that point).

Art. 96 BGG

This article defines the grounds for appeal, which are relevant to the type of appeal filed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_509/2007

Urteil vom 8. Mai 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien

Sozialversicherungsamt Schaffhausen, Arbeitslosenkasse, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 20. Juli 2007.

Sachverhalt:

A. Der 1972 geborene, zuletzt als CNC-Dreher tätig gewesene D.________ meldete sich am 6. Juli 2006 erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgrund seiner Stellung als Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person verneinte das Sozialversicherungsamt Schaffhausen, Arbeitslosenkasse, mit Verfügung vom 9. August 2006 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juli 2006. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. November 2006).

B. In Gutheissung der hiegegen geführten Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Schaffhausen den angefochtenen Entscheid mit der Feststellung auf, dass der Versicherte ab 3. Juli 2006 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle (Entscheid vom 20. Juli 2007).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Sozialversicherungsamt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. D.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Art. 8 ff. AVIG ) und auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 ff. AVIG ) sowie die Rechtsprechung zum Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei missbräuchlicher Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung sowie die analoge Anwendung dieser Regelung auf Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen ( BGE 123 V 234 E. 7 S. 237) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist die Ehefrau des Beschwerdegegners seit 28. November 2005 (aus ausländerrechtlichen Überlegungen) als einzelzeichnungsberechtigte Inhaberin der Einzelfirma X.________ und der Versicherte mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug vom 5. Dezember 2005). Weiter stellte das kantonale Gericht fest, die Firma Y.________ habe dem Versicherten, als seine ehemalige Arbeitgeberin, die in ihren Räumlichkeiten stehende CNC-Drehmaschine im Rahmen eines Leasingvertrages zur Verfügung gestellt, welche er nun als selbstständig Erwerbstätiger bediene. Die Firma Y.________ habe ihm dabei Aufträge im Umfang von 200 Stunden pro Monat zu Fr. 60/Std. zugesichert. Dieses Abhängigkeitsverhältnis habe schliesslich dazu geführt, dass es nicht möglich gewesen war, nach Kündigung der Räumlichkeiten und des Leasingvertrages vom 23. November 2005 die Einzelfirma weiterzuführen. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass der Einzelfirma zwar grundsätzlich die Möglichkeit offenstehe, jederzeit neue Aufträge entgegenzunehmen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei aber weder die Rechtssicherheit gefährdet noch sei wegen des Handelsregistereintrags ein missbräuchlicher Leistungsbezug denkbar. Überdies hätte der Einzelfirma keine unternehmerische Dispositionsfreiheit zugestanden, weshalb der Beschwerdegegner auch keine arbeitgeberähnliche Position innegehabt hätte.

3.2 Der zur Führung des Gewerbes ermächtigte Beschwerdegegner und seine Ehegattin blieben auch nach der Einstellung der Geschäftsaktivität im Handelsregister eingetragen. Da auch eine vorübergehende Stilllegung des Betriebs eine arbeitgeberähnliche Stellung nicht beendet ( BGE 123 V 234 E. 7b/bb S. 238), besass er somit im genannten Betrieb eine solche Stellung und war überdies Ehemann einer arbeitgeberähnlichen Person. Rechtsprechungsgemäss ( BGE 123 V 236 ) hat er nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sein Ausscheiden aus der Firma endgültig ist sowie anhand eindeutiger Kriterien feststeht (ARV 2003 S. 240, C 92/02; zur Löschung im Handelsregister: ARV 2002 S. 185, C 373/00; Urteil vom 8. Juni 2004, C 110/03, mit Hinweisen) und wenn er die Stellung als Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person verloren hat. Beide Kriterien sind aber unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt. Aufgrund der internen betrieblichen Struktur konnte der mit umfassender Vollmacht ausgestattete Beschwerdegegner jederzeit die Entscheidungen der Einzelfirma bestimmen oder massgeblich beeinflussen. Ungeachtet der betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit von der ehemaligen Arbeitgeberin als einzige Auftraggeberin, welches unternehmerische Risiko zu tragen aber nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist, bestand grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, in anderen Räumlichkeiten und mit neuen Auftraggebern die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen sowie sich von seiner Frau als Inhaberin der Einzelfirma erneut anstellen zu lassen. Er hat somit diejenigen Eigenschaften, welche ihn zur arbeitgeberähnlichen Person machten, nicht aufgegeben und eine Reaktivierung des Betriebs ist weiterhin nicht ausgeschlossen. Entgegen der Vorbringen des Versicherten hat daher die Arbeitslosenkasse gestützt auf die mit BGE 123 V 234 begründete Rechtsprechung, die nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 S. 240, C 92/02), den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Juli 2007 aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla