Appeal Dismissed for Failure to Meet Federal Supreme Court Justification Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the administrative court regarding social assistance. The complainant challenged the court's ruling of June 15, 2018, which had declared the initial appeal inadmissible based on insufficient legal reasoning. The Supreme Court noted that the complaint did not adequately address the specific grounds for the court's refusal to hear the case, failing to demonstrate how the contested decision violated constitutional rights. Consequently, the court decided not to enter into the complaint due to the lack of proper justification in the submitted documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Federal Supreme Court Justification Requirements: The complainant challenged the court's ruling of June 15, 2018, which had declared the initial appeal inadmissible based on insufficient legal reasoning. The Supreme Court noted that the complaint did not adequately address the specific grounds for the court's refusal to hear the case, failing to demonstrate how the contested decision violated constitutional rights. Consequently, the court decided not to enter into the complaint due to the lack of proper justification in the submitted documents.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to formal defects in the statement of grounds.
Applied to exceptionally waive court fees due to the specific circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_508/2018
Urteil vom 20. August 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2018 (100.2018.155U).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2018,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 13. August 2018 (Postaufgabedatum)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass dies bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids unter anderem ein konkretes Auseinandersetzen mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen voraussetzt,
dass folglich eine Beschwerdeschrift, welche sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ),
dass der Beschwerdeführer nach dem entsprechenden Informationsschreiben des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018 innert der damals noch laufenden Beschwerdefrist zwar eine weitere Eingabe vom 13. August 2018 eingereicht hat, jedoch auch darin - wie bereits in der Beschwerde - keine Auseinandersetzung mit dem Nichteintretensgrund der Vorinstanz (nicht rechtsgenügliche Beschwerdebegründung) stattfindet,
dass die Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2018 und die Eingabe vom 13. August 2018 den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermögen, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf qualifiziert falschen, d.h. willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen basieren und die rechtlichen Überlegungen verfassungswidrig sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist und daran auch nichts ändert, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem materiellen Anspruch auf Sozialhilfe verschiedene Verfassungsbestimmungen anruft,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz