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8C_508/2016 KI-generiert

Appellant Appeal on Invalidity Insurance Coverage for Electric Wheelchair Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 8C_508/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by a cantonal administrative court regarding eligibility for financial support from the disability insurance for the purchase of an electric wheelchair. The court found that the claimant did not medically require the wheelchair, thus denying the claim for financial assistance. The complainant challenged this decision but failed to sufficiently contest the court's findings or to demonstrate any legal errors in the initial ruling, ultimately leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 21 IVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appellant Appeal on Invalidity Insurance Coverage for Electric Wheelchair Dismissed for Formal Defects: The court found that the claimant did not medically require the wheelchair, thus denying the claim for financial assistance. The complainant challenged this decision but failed to sufficiently contest the court's findings or to demonstrate any legal errors in the initial ruling, ultimately leading to the dismissal of the appeal on procedural grounds.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Versicherungsschutz medizinische Beweismittel formeller Mangel Obligationenrecht zivilrechtlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not entertained (no entry) due to a manifest defect in the statement of grounds in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_508/2016

Urteil vom 30. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016.

Nach Einsicht

in die am 15. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2016 eingereichte Beschwerde,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. August 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 15. September 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Arztberichte und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht nicht auf einen Elektrorollstuhl angewiesen, was eine Beteiligung der Invalidenversicherung an dessen Anschaffungskosten gestützt auf Art. 21 IVG ausschliesse,

dass die Beschwerdeführerin dies zwar in ihren beiden Eingaben in Abrede stellt, indessen ohne auf die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,

dass sie statt dessen einlässlich ihre Leidensgeschichte schildert, was indessen nicht ausreicht, da das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid lediglich auf dessen Rechtmässigkeit überprüfen kann,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass daher ungeachtet dessen, ob die zweite Eingabe überhaupt noch innert Rechtsmittelfrist eingegangen ist, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel