Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_508/2012 KI-generiert

Insured Officer v. Insurer: Discontinuance of Accident Benefits Upheld Due to Lack of Causal Link for Thoracic Symptoms

Geschäftsnummer 8C_508/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a worker who was insured with a company for occupational and non-occupational accident coverage when he sustained injuries from a rear-end collision on July 14, 2009. Following the incident, he reported neck and back injuries, including a whiplash and lumbar strain, and the insurer initially accepted liability for the claim. However, after some time, the insurer evaluated his condition and determined that his complaints were no longer related to the accident, leading to a cessation of benefits. The insured contested this decision, asserting ongoing pain attributable to the accident, but the Social Insurance Court upheld the insurer's decision, leading him to appeal to a higher court. The core issue centered on the causal relationship between his ongoing complaints and the initial accident.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG; Insured Officer v. Insurer: Discontinuance of Accident Benefits Upheld Due to Lack of Causal Link for Thoracic Symptoms: Following the incident, he reported neck and back injuries, including a whiplash and lumbar strain, and the insurer initially accepted liability for the claim. However, after some time, the insurer evaluated his condition and determined that his complaints were no longer related to the accident, leading to a cessation of benefits. The insured contested this decision, asserting ongoing pain attributable to the accident, but the Social Insurance Court upheld the insurer's decision, leading him to appeal to a higher court. The core issue centered on the causal relationship between his ongoing complaints and the initial accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Kausalität des Schleudertraumas Leistungen der Unfallversicherung Polizeibeamter Versicherer Auffahrunfall Distorsion der Halswirbelsäule

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for deciding the appeal without written exchange (Schriftenwechsel).

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited to state that the Federal Tribunal applies the law ex officio (reasoning reference, not directly in the dispositive orders 1-3).

Art. 65 BGG

Cited as the legal basis for the proceedings being subject to court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 95 BGG

Cited generally as a basis under which the appeal could be lodged regarding violation of law.

Art. 96 BGG

Cited generally as a basis under which the appeal could be lodged regarding violation of law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_508/2012

Urteil vom 2. August 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,

Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. April 2012.

Sachverhalt:

A. S.________, geboren 1961, war bei der Polizei beschäftigt und bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungsgesellschaft, heute AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 14. Juli 2009 als Beifahrer einen Auffahrunfall erlitt. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. P.________ vom 7. September 2009 hatte er sich dabei ein Schleudertrauma sowie eine Distorsion an der Lendenwirbelsäule zugezogen. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht dem Grundsatz nach. Mit Verfügung vom 23. September 2010 und Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2010 schloss sie den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen ein.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte namentlich anhaltende Schmerzen an der Brustwirbelsäule geltend machte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2012 ab.

C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ( BGE 129 V 179 E. 3.1 u. 3.2 S. 181; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen sind die anfänglichen Beschwerden des Versicherten an der Halswirbelsäule vollständig abgeklungen und die gelegentlich im Bereich der Lendenwirbelsäule auftretenden Beschwerden zwanglos mit den degenerativen Veränderungen in diesem Bereich erklärbar, weshalb der Unfallversicherer seine Leistungen zu Recht eingestellt habe. Die aktuell geklagten Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule hätten zu keiner Zeit auf den Unfall vom 14. Juli 2009 zurückgeführt werden können.

Demgegenüber bringt der Versicherte sinngemäss im Wesentlichen vor, dass der Unfallversicherer seine Leistungspflicht anerkannt habe, der natürliche Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfall jedoch nicht dahingefallen sei; es könne diesbezüglich nicht auf die versicherungsinternen Stellungnahmen abgestellt werden, erachte der Hausarzt die Beschwerden doch als unfallkausal. Der Unfallversicherer sei daher weiterhin leistungspflichtig.

4. Entscheidwesentlich ist, dass gemäss Verlaufsbericht des Dr. med. P.________ vom 16. November 2010 als Diagnose einzig noch ein Distorsionstrauma der Brustwirbelsäule erwähnt wurde und somit nur Beschwerden in diesem Bereich noch behandelt wurden, eine Problematik an der Brustwirbelsäule jedoch erstmals mit Schreiben des Dr. med. P.________ vom 29. September 2010, somit 14 Monate nach dem Unfall, gemeldet worden war, obwohl der Hausarzt bereits verschiedentlich berichtet hatte. Aus diesem Grund kann nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, dass diese Beschwerden unfallbedingt sind.

So klagte der Beschwerdeführer gemäss den auf dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma am 7. September 2009 festgehaltenen eigenen Angaben und Untersuchungsbefunden des Hausarztes über lumbale Schmerzen, welche jedoch erst 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten seien. Der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. med. H.________, schliesst in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2010 schon aufgrund der zeitlichen Latenz eine Traumatisierung der Brust- oder Lendenwirbelsäule aus, im Übrigen aber auch deshalb, weil Brust- und Lendenwirbelsäule bei einer Auffahrkollision aus biomechanischer Sicht keiner vermehrten Belastung unterliegen würden. Die nunmehr geklagten Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule waren seiner Auffassung nach daher nicht auf den Unfall zurückzuführen. Des Weiteren erwähnte er, dass die getätigten MRI-Untersuchungen degenerative Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich gezeigt hätten, die sporadisch oder chronifiziert Rückenschmerzen verursachen könnten. Die genannte hausärztliche Stellungnahme vom 16. November 2010 vermag unter den gegebenen Umständen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu erwecken ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 5b/ee S. 353 f.), wobei die Formulierung des Hausarztes ("BWS-Distorsionstrauma") ohnehin nur eine anamnestische Feststellung trifft und als solche keine hinreichende Aussage zur Kausalität darstellt (HAVE 2005 S. 351, U 264/04 vom 16. Juni 2005 E. 4.1).

Es kann im Übrigen auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

5. Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt werden.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo