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8C_507/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_507/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant contested a decision made by the Cantonal Insurance Court regarding matters related to disability insurance. The complainant submitted a complaint to the Federal Tribunal, challenging the court's findings, particularly contesting a medical report and the income comparison used in the assessment. However, the Federal Tribunal found that the complainant did not sufficiently address the relevant arguments from the lower court's decision or demonstrate any legal violations. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint and chose not to impose court costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification in Invalidity Insurance Case: The complainant submitted a complaint to the Federal Tribunal, challenging the court's findings, particularly contesting a medical report and the income comparison used in the assessment. However, the Federal Tribunal found that the complainant did not sufficiently address the relevant arguments from the lower court's decision or demonstrate any legal violations. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint and chose not to impose court costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Sachverständigengutachten gesetzliche Voraussetzung Versicherungsvorbehalt Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by not entering into it based on this provision concerning the requirements for the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that court fees shall not be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_507/2011

Urteil vom 29. Juli 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 25. Mai 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des H.________ vom 27. Juni 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2011,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.) wie blosse Verweisungen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. ; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Juni 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere mit dem als schlüssig erachteten Gutachten des medizinischen Instituts A.________ vom 25. Januar 2010 sowie dem vorgenommenen Einkommensvergleich - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass hieran auch die vom Beschwerdeführer angeführten, im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Arztberichte, denen er eigene Darlegungen bzw. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung gegenüberstellt, ebenso wenig etwas zu ändern vermögen wie die blossen - nicht hinreichend konkret und substanziiert vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf Ermessensmissbrauch sowie auf die Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechtsgleichheitsgebots,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abgesehen wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juli 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz