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8C_506/2014 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Formal Insufficiency in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 8C_506/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute regarding social assistance, where the individual applied for a reconsideration of a decision initially made by the local administrative authority and subsequently upheld by the Cantonal Administrative Court. The individual’s complaint was focused on various supervisory and entitlement issues relating to social benefits. However, upon review, the Federal Tribunal found that the complaint submitted by the individual did not meet the necessary legal requirements, lacking proper justification against the contested ruling, and included extraneous claims that were not relevant to the social assistance case. As a result, the Federal Tribunal decided not to enter into the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Dismissal of Appeal for Formal Insufficiency in Social Assistance Case: The individual’s complaint was focused on various supervisory and entitlement issues relating to social benefits. However, upon review, the Federal Tribunal found that the complaint submitted by the individual did not meet the necessary legal requirements, lacking proper justification against the contested ruling, and included extraneous claims that were not relevant to the social assistance case. As a result, the Federal Tribunal decided not to enter into the complaint.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe Verstösse gegen das Ausländergesetz Asylgesetz Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the single judge procedure was competent under these circumstances where Art. 108 (1) BGG applies.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used because the appeal was summarily rejected for failing to meet the formal requirements of the submission (no valid appeal).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to special circumstances, as the case was rejected based on Art. 108 (1) BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_506/2014

Urteil vom 11. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B.________ ,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2014.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VB.2014.00146) vom 21. Mai 2014, mit dem u.a. in Abweisung einer Beschwerde der auf Rekurs der A.________ hin ergangene Beschluss (Nichteintretensentscheid) des Bezirksrates B.________ vom 25. Februar 2014 bestätigt worden ist,

in den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem sodann auf die Beschwerde der A.________ bezüglich der aufsichtsrechtlichen Belange und weiterer damit zusammenhängender Fragen sowie geltend gemachter Leistungsbegehren nicht eingetreten worden ist,

in die gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 24. Juni 2014 (Postaufgabe 25. Juni 2014) erhobene Beschwerde der A.________,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe vom 24. Juni 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz (Bestätigung des Nichteintretensentscheides des Bezirksrates B.________ vom 25. Februar 2014 sowie vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid hinsichtlich diverser Belange sowie geltend gemachter Leistungsbegehren) auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),

dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen), woran auch die blosse Enumerierung einzelner Artikel insbes. des "Paktes II" und der BV nichts ändert,

dass im Übrigen die Eingabe der Beschwerdeführerin zahlreiche sachfremde Anträge und Ausführungen (insbesondere bezüglich strafbarer Handlungen, Schadenersatz, ausländer- und asylrechtliche Gesichtspunkte etc. betreffend) enthält, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenüglichen Begehren darstellen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende und im Übrigen auch ungebührliche Züge aufweisende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz