Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_505/2019 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Standing Against Favorable Ruling

Geschäftsnummer 8C_505/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose regarding a decision made by the IV-Stelle of the Canton of Zurich to terminate an individual's entitlement to a full disability pension as of November 29, 2017. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich overturned this decision on June 7, 2019, upholding the individual's claim for continued full pension eligibility. The individual, represented by a lawyer, sought to further challenge aspects of this ruling at the Swiss Federal Tribunal, specifically concerning the process and legality of the pension cessation decision. However, since the initial decision to terminate the pension was overturned, there was no current tangible grievance or legal basis for further appeal to the Federal Tribunal at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 in fine BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Standing Against Favorable Ruling: The Social Insurance Court of the Canton of Zurich overturned this decision on June 7, 2019, upholding the individual's claim for continued full pension eligibility. The individual, represented by a lawyer, sought to further challenge aspects of this ruling at the Swiss Federal Tribunal, specifically concerning the process and legality of the pension cessation decision. However, since the initial decision to terminate the pension was overturned, there was no current tangible grievance or legal basis for further appeal to the Federal Tribunal at this stage.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Beschwerdelegitimation Verfahrensabschreibung unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Anspruch auf Invalidenrente Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to obvious lack of standing.

Art. 64 Abs. 1 in fine BGG

Used to deny the request for free legal aid because the case was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_505/2019

Urteil vom 21. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 7. Juni 2019 (IV.2018.00070).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 29. November 2017 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde von A.________ auf mit der Feststellung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe.

Damit liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor, der sich abschliessend zur Frage der Rechtmässigkeit der Renteneinstellung per 29. November 2017 äussert. Dieser kann durch den Versicherten mangels aktuellem Beschwer vor Bundesgericht nicht angefochten werden: Die von ihm angefochtene Verfügung ist ersatzlos aufgehoben worden ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 124 IV 94 E. 1c S. 96; 104 Ia 487 E. 2 S. 488; siehe auch BGE 142 III 557 E. 8.3 S. 561). Daran ändert der Umstand, dass sich im angefochtenen Entscheid Ausführungen finden, welche nicht in seinem Sinn sind, nichts. Die Begründung kann nicht angefochten werden. (s. dazu auch MARC THOMMEN/ ROBERTO FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 81; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2.Aufl. Bern 2015, N. 9 zu Art. 81; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 81). Sollte die IV-Stelle auf einen späteren Zeitpunkt hin die Rente einstellen wollen, wird sie hierfür eine neue Verfügung erlassen, gegen welche dem Versicherten nach erfolglos durchschrittenem innerkantonalem Beschwerdeweg der Gang zum Bundesgericht uneingeschränkt offen stehen wird.

2. Da die fehlende Beschwerdeberechtigung offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG .

3. Im Ergebnis nicht anders zu entscheiden wäre, falls das kantonale Gericht seinen Entscheid nicht als End-, sondern als Zwischenentscheid ausgestaltet hätte, indem es die Renteneinstellungsverfügung in bloss teilweiser Gutheissung nicht nur aufgehoben, sondern die Angelegenheit darüber hinaus an die Verwaltung zwecks Durchführung von Eingliederungsmassnahmen mit anschliessendem neuen Entscheid in der Sache zurückgewiesen hätte. Denn diesfalls würde die Beschwerde einerseits an der fehlenden Geltendmachung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG scheitern, da ein solcher nicht ohne weiteres erkennbar ist (zur Begründungspflicht siehe etwa aus jüngerer Zeit die Urteile 1B_366/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3, 9C_429/2019 vom 25. Juli 2019 oder 8C_243/2019 vom 8. April 2019, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 sowie 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.). Darüber hinaus könnte zwar mit einer Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid nach Art. 93 Abs. 2 BGG bewirkt werden; ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung wäre damit aber nicht vermieden.

4. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG dem Beschwerdeführer zu überbinden, zumal die Prozessführung nach dem Gesagtem als aussichtlos zu werten ist, was die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege in Nachachtung von Art. 64 Abs. 1 in fine BGG ausschliesst.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel