Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_505/2017 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Regarding Interim Medical Assessment Order

Geschäftsnummer 8C_505/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision by the Cantonal Social Insurance Tribunal concerning the requirement for a multidisciplinary medical assessment mandated by the Disability Insurance office. The appellant argues that this requirement is unnecessary and delays the proceedings unreasonably, and contends that the lower court's indication of a need for a new assessment was influenced by recent changes in jurisprudence regarding moderate depressive episodes. The Swiss Federal Tribunal is determining the admissibility of the appeal given its nature as an interim decision, with specific attention to whether it leads to irreparable harm or could expedite the overall process.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Regarding Interim Medical Assessment Order: The appellant argues that this requirement is unnecessary and delays the proceedings unreasonably, and contends that the lower court's indication of a need for a new assessment was influenced by recent changes in jurisprudence regarding moderate depressive episodes. The Swiss Federal Tribunal is determining the admissibility of the appeal given its nature as an interim decision, with specific attention to whether it leads to irreparable harm or could expedite the overall process.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahrensrügen medizinische Überprüfung Normenkontrolle Beurteilungskriterien vorsorgliche Massnahme ungenügende medizinische Abklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal decides not to enter into the appeal based on the inadmissibility of the appeal in simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal orders the appellant to pay reduced court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_505/2017

Urteil vom 3. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz, Dr. Caroline Suter,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 6. Juli 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Juli 2017 (Postaufgabedatum) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2017, mit welcher beantragt wird, es sei auf die von der IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 13. März 2017 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung, bzw. eventualiter auf eine erneute psychiatrische Begutachtung zu verzichten,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis),

dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),

dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 92 f. BGG aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2),

dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz beeinflusse das Ergebnis eines erneuten Gutachtens, weil sie dessen Notwendigkeit auch mit einem Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den mittelgradigen depressiven Episoden (Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017, zur Publikation vorgesehen) erkläre; ausserdem handle es sich bei der Anordnung des polydisziplinären Gutachtens um eine unnötige Beweismassnahme, die das Verfahren unstatthaft verzögere, und mit der erneuten psychiatrischen Expertise sei die Einholung einer unzulässigen "second opinion" verbunden,

dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invalidenversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - grundsätzlich nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person ( Art. 92 Abs. 1 BGG ) betreffen ( BGE 138 V 271 ; BGE 138 V 318 E. 6.2 S. 323),

dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteil 9C_404/2017 vom 8. Juni 2017 mit Hinweis),

dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteil 9C_185/2017 vom 15. März 2017),

dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe nennt und im Übrigen auch der Hinweis auf die rein tatsächlichen Nachteile einer Verfahrensverzögerung und -verteuerung keine selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 6. Juli 2017 rechtfertigen kann,

dass die letztinstanzliche Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz