Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_505/2010 KI-generiert

Appeal Rejected for Insufficient Justification in Invalidity Insurance Claim

Geschäftsnummer 8C_505/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a complaint against a decision made by the social insurance court of a canton regarding disability insurance matters. The complaint, submitted to the Federal Tribunal, lacked sufficient justification as it did not adequately address the reasoning of the previous court's decision or explain how it allegedly violated federal law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Rejected for Insufficient Justification in Invalidity Insurance Claim: The complaint, submitted to the Federal Tribunal, lacked sufficient justification as it did not adequately address the reasoning of the previous court's decision or explain how it allegedly violated federal law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Teilklage sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit substantiierte Begründung Revision Rechtmässigkeit der Leistungsverweigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted because it failed to meet the legal requirements for the submission of the appeal (lack of grounds/reasoning).

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_505/2010

Urteil vom 5. Juli 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

S.________, vertreten durch

Rechtsanwältin Monika Meier,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 10. Juni 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde vom 10. Juni 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift sich praktisch vollständig mit derjenigen deckt, welche der Beschwerdeführer vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme der Präzisierung des Antrags auf Zusprechung einer Viertelsrente anstatt einer IV-Rente sowie der Reduktion des vorzunehmenden Leidensabzuges von 35 % auf 25 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 47 % anstatt 48 % führt, entspricht die Begründung wortwörtlich der vorinstanzlich eingereichten; sie setzt sich in keiner Weise mit den detaillierten und sorgfältigen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch