Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements in Insurance Benefit Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between an individual and the Swiss Accident Insurance Institution (Suva) regarding the termination of insurance benefits. The individual, who sustained a shoulder injury from an incident on June 28, 2021, appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Insurance Court of the Canton of Aargau, which upheld Suva's decision to cease providing benefits as of October 1, 2021. The court determined that the shoulder issues were no longer causally linked to the incident with a high probability, thus justifying the cessation of benefits. The appeal was centered on challenging the factual findings and legal conclusions of the prior court, but the individual failed to adequately demonstrate legal errors in the initial ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements in Insurance Benefit Dispute: The individual, who sustained a shoulder injury from an incident on June 28, 2021, appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Insurance Court of the Canton of Aargau, which upheld Suva's decision to cease providing benefits as of October 1, 2021. The court determined that the shoulder issues were no longer causally linked to the incident with a high probability, thus justifying the cessation of benefits. The appeal was centered on challenging the factual findings and legal conclusions of the prior court, but the individual failed to adequately demonstrate legal errors in the initial ruling.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to an obvious shortcoming in the statement of grounds (simplified procedure).
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_503/2023
Urteil vom 29. August 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2023 (VBE.2022.312).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG ) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet ( Art. 97 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 16. Mai 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre bisher erbrachten Leistungen mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 auf den 1. Oktober 2021 hin einstellen durfte. Danach seien die linksseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers spätestens auf diesen Zeitpunkt hin nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf das Ereignis vom 28. Juni 2021 zurückzuführen
3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich Arztberichte anzurufen, mit welchen sich die Vorinstanz einlässlich befasst hat, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen näher auseinanderzusetzen, reicht klarerweise nicht aus.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel