Claimant Appeal on Unemployment Benefit Suspension Due to Missed Email Job Referral
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an appeal against a decision by the Cantonal Court concerning unemployment insurance benefits. The appellant contested the court's ruling that upheld the unemployment office's decision to suspend entitlement to benefits for 24 days, arguing that this suspension was unjust. The court found that the appellant had failed to adequately address the reasons provided by the previous instance and did not sufficiently argue how those reasons violated the law, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 30 Abs. 3 AVIV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Appeal on Unemployment Benefit Suspension Due to Missed Email Job Referral: The appellant contested the court's ruling that upheld the unemployment office's decision to suspend entitlement to benefits for 24 days, arguing that this suspension was unjust. The court found that the appellant had failed to adequately address the reasons provided by the previous instance and did not sufficiently argue how those reasons violated the law, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal due to a manifest deficiency in the grounds of appeal.
Used to rule on the exception concerning the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_503/2017
Urteil vom 31. August 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 26. Juni 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Juli 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juni 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 24 Tagen bestätigte,
dass es dabei näher darlegte,
- weshalb der Beschwerdeführer vorliegend gehalten gewesen wäre, sich von einer kundigen Person zeigen zu lassen, wie er jederzeit Einsicht auf sein E-Mail-Konto nehmen könne (vorbehaltlose Angabe seiner E-Mail-Adresse als Kontaktadresse der Arbeitslosenversicherung; keine ausgewiesene Zusicherung der Personalberaterin, Zuweisungen ausschliesslich per Post vorzunehmen), und
- warum er mit dieser Unterlassung das Fortdauern seiner Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen habe (fehlende Kenntnisnahme einer Bewerbungszuweisung), was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen für rechtens erscheinen lasse,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern diese Erwägungen gegen Recht verstossen sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel